9Ob78/25y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, sowie die Hofrätin und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Alexander Amann LL.M., Rechtsanwalt in Gamprin-Bendern, Liechtenstein, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 36.204,21 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: Zinsen) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 26. Mai 2025, GZ 3 R 69/25d 85, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Nach der gefestigten Rechtsprechung wird (auch) ein Schadenersatzanspruch wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art 5 VO 715/2007/EG erst mit der zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch den Zugang einer Mahnung, Klage oder Klageerweiterung fällig, sodass Verzugszinsen erst ab diesem Zeitpunkt mit Erfolg gefordert werden können ( 10 Ob 2/23a Rz 44 vom 25. 4. 2023; 4 Ob 90/24z Rz 20 f mwN; 6 Ob 5/25s Rz 12 f; 4 Ob 66/24w Rz 43 vom 25. 2. 2025; 9 Ob 38/25s Rz 12). Die Vorinstanzen haben diese Rechtsprechung beachtet.
[2] 2. Gegenteiliges ist auch den Entscheidungen des EuGH, C 271/91 , M. H.Marshall und C 295–298/04, Manfredi ua, nicht zu entnehmen ( 4 Ob 38/24b Rz 17; 4 Ob 66/24w Rz 43), die jeweils auch anders gelagerte Sachverhalte betreffen. Der Anregung, den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens mit der Frage des Beginns des Zinsenlaufs für den geltend gemachten Schadenersatz zu befassen, ist nicht zu folgen. Auch der Effektivitätsgrundsatz gebietet es nicht, den Beginn des Zinsenlaufs in jedem Fall mit Vertragsschluss festzusetzen ( 4 Ob 90/24z Rz 20 f mwN; 6 Ob 5/25s Rz 12 f; vgl 10 Ob 59/24k Rz 23). Dazu kann auf die weiteren Ausführungen in 4 Ob 38/24b (Rz 17) verwiesen werden.
[3] 3. Der Kläger übersieht auch, dass die Beklagte als Herstellerin in Anspruch genommen wird, nicht als Vertragspartner aus dem Kaufvertrag und Empfängerin der Kaufpreiszahlung, weshalb schon deshalb keine bereicherungsrechtlichen Vergütungszinsen zustehen.
[4] 4 . Insgesamt gelingt es dem Kläger nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).