2Ob176/25h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch Dr. Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Grgic Partneri Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, wegen zuletzt 31.718 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. September 2025, GZ 11 R 40/25w 47, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Ein Triebwagen der Klägerin wurde 2021 bei einem vom Lenker ei nes bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs allein verschuldeten Verkehrsunfall beschädigt.
[2] Die Vorinstanzen sprachen der Klägerin die eingeklagten Reservehaltungskosten zu.
[3] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revisionder Beklagten ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig .
Rechtliche Beurteilung
[4]1. Nach der mittlerweile ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs zum Ersatz von Reservehaltungskosten haftet der Schädiger bei Beschädigung eines Linienomnibusses (hier: Triebwagens) für die auf die Zeit des unfallbedingten Ausfalls entfallenden Kosten des eingesetzten Ersatzfahrzeugs nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 1036, 1037 ABGB. Ein anteiliger Ersatz von Reservehaltungskosten steht auch dann zu, wenn kein zusätzliches Fahrzeug zur Vorsorge bei fremdverschuldeten Unfällen angeschafft wird. Bei Ermittlung der zu ersetzenden Vorsorgekosten, wenn also alle Wagen im Rotationssystem verwendet werden, sind die Gesamtjahreskosten durch die Anzahl der Gesamteinsatztage zu teilen und durch Multiplikation mit der Anzahl der Ausfallstage zu ermitteln, und zwar auch dann, wenn die Reservehaltung auch zur Förderung eigener Interessen erfolgt (zuletzt 2 Ob 215/24t und 2 Ob 166/16z mwN).
[5] Diese – schon vom Berufungsgericht dargelegten – Grundsätze zieht die Revision nicht in Zweifel.
[6] 2. Die Frage, was im Rahmen der Schadensminderungs obliegenheitzugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (RS0022681 [T4]). Ob und inwieweit ein Geschädigter seine Schadensminderungs obliegenheitverletzt hat, begründet daher – außer im Fall einer unvertretbaren Fehlbeurteilung – grundsätzlich keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RS0027787 [T18]).
[7] Wenn das Berufungsgericht in der – von der Revision als unzureichend kritisierten – Ausstattung der Klägerin an Reparaturgleisen und Personal keine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit erblickt hat, ist dies schon deshalb nicht korrekturbedürftig, weil die Klägerin nach den Feststellungenfür die erfahrungsgemäß durchschnittlich durchzuführenden unfallbedingten Instandsetzungen und Wartungen über genügend Ressourcen verfügt (vgl auch 2 Ob 215/24t [Rz 7]). Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Forderung der Beklagten nach einer auch für einen überdurchschnittlichen Reparaturanfall ausreichenden Ausstattung würde eine Überspannung der Schadensminderungsobliegenheit bedeuten, ist vertretbar.
[8] 3. Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des in der Revision als unzureichend kritisierten Sachverständigengutachtens und die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO fallen in den Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung (RS0113643). Gleiches gilt für die Frage, ob das eingeholte Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigt (RS0043163). Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hätte werden sollen, kann vor dem Obersten Gerichtshof daher nicht mehr bekämpft werden (RS0043320).