9Ob81/25i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm sowie Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch die Held Berdnik Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei P* GmbH, *, vertreten durch Dr. Christoph Reitmann LL.M., Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 36.887,41 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 6. Juni 2025, GZ 3 R 86/25d 44, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1.Der Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, kommt – wie die Revisionswerberin selbst erkennt – grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0042828 [insb T3, T27]).
[2] 2. Die Abgrenzung des Vorliegens eines Mangels vom Vorliegen eines Mangelfolgeschadens kann ebenfalls immer nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgen (illustrativ etwa6 Ob 81/20k , Pkt 3 und 4, oder7 Ob 52/25k , Pkt 5).
[3]Gerade bei geheimen Mängeln genügt es, wenn der Mangel bei Übergabe bereits latent, also seiner Anlage nach, vorhanden war; liegt demnach ein „Weiterfressen“ eines bei Übergabe angelegten Mangels vor, so hat der Verkäufer auch dafür einzustehen (vgl RS0018498 [insb T6]). Diese Grundsätze zieht die Beklagte nicht in Zweifel, sondern lediglich die Einschätzung, dass auch hier ein solches „Weiterfressen“ des angelegten Mangels vorliegt.
[4]Hier führte ein bereits im Übergabezeitpunkt vorhandener Produktionsfehler im Inneren des in einer USV Anlage als komplettes System verbauten Eingangshauptschalters zu einem Kurzschluss und in weiterer Folge ohne äußere Einflüsse zu einem Totalschaden der Anlage. Wenn das Berufungsgericht angesichts dieser Feststellungen nicht von einem Mangelfolgeschaden ausging, so ist darin vor dem Hintergrund der dazu ergangenen, bereits zitierten Rechtsprechung keine aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
[5] 3.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
[6] In diesem Kontext behauptet die Beklagte eine Unschlüssigkeit des Klagebegehrens. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihren auch auf Gewährleistungsrecht gestützten Anspruch hinreichend schlüssig vorgetragen, bedeutet aber im vorliegenden Fall keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung (RS0037780 ).
[7] 4. Insgesamt gelingt es derBeklagten daher nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Ihre außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
[8]Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).