JudikaturOGH

10ObS94/25h – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Oktober 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Manfred Joachimsthaler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. F*, vertreten durch Mag. Franz Kienast, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Alterspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juli 2025, GZ 10 Rs 35/25b-133, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen sprachen dem Kläger eine (rückständige) Alterspension für die Zeit ab 1. 4. 2008 (nach der Höhe gestaffelt für die jeweils ausgewiesenen Zeiträume) und laufend zu. Das auf die Gewährung einer höheren Pension und Verzugszinsen gerichtete Mehrbegehren wurde abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

[2] In seiner außerordentlichen Revision wirft der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.

[3] 1. Die vom Berufungsgericht umfassend begründete Abweisung des Zinsenbegehrens entspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach für Leistungen nach den Sozialversicherungsgesetzen keine Verzugszinsen gebühren ( RS0031982 ; RS0031997 ). Das Rechtsmittel erweckt keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Judikatur.

[4] 2. Auch auf das (für den Fall der Abweisung von Verzugszinsen gestellte) Eventualbegehren kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht gestützt werden. Der Kläger vertritt hier den Standpunkt, dass sich die Pensionshöhe mangels Verzugszinsen nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung (und nicht nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit) der Pensionsbeträge zu richten habe.

2.1 Dem widerspricht die Anfalls- und Stichtagsregelung des § 86 Abs 3 Z 2 iVm § 223 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG. § 223 Abs 2 ASVG wurde mit der 55. Novelle zum ASVG ( BGBl I 1998/138 ) mit Wirkung ab 1. 9. 1996 vom Gesetzgeber authentisch dahin interpretiert, dass der Stichtag für die Beurteilung sowohl der primären als auch der sekundären Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich ist ( RS0110084 [T1]). Dazu gehört auch die Beurteilung, in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, also auch die Entscheidung über die Pensionshöhe ( RS0110084 [T2]).

[5] 2.2 Nach § 108h ASVG wird die Pension in weiterer Folge jährlich angepasst. Aus der in § 108h ASVG näher beschriebenen Weise wie die Höhe von Pensionen anzupassen sind, ergibt sich nicht, dass der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung durch die Beklagte auch die Höhe der Pension bestimmt. Vielmehr wird in Abs 2 leg cit ausdrücklich auf die Leistung abgestellt, auf die am Ende des jeweiligen Vojahres „Anspruch bestand“. Die vom Kläger gewünschte Interpretation des § 108h ASVG, die dieser nur auf allgemeine Ausführungen und knappe Behauptungen stützt, wonach sein Standpunkt „sachgerecht“ bzw „logisch“ sei, widerspricht damit der klaren Rechtslage. Damit lässt sich hier aus den Ausführungen des Klägers keine erhebliche Rechtsfrage ableiten (vgl RS0042656 ).

[6] 2.3 Auch wegen des Hinweises auf die Sonderregel des § 213a Abs 2 Satz 2 ASVG bedarf die angefochtene Entscheidung keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung, zumal der Kläger seinen Standpunkt in dritter Instanz ohnedies nicht auf eine analoge Anwendung dieser Norm (sondern auf seine Interpretation von § 108h ASVG) stützt.

[7] 3. Es werden somit im Rechtsmittel keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht, weshalb die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen ist.

[8] 4. Der begehrte Zuspruch der Kosten des Revisionsverfahrens nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil im Revisionsverfahren (schon wegen der eindeutigen Rechtslage) keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens vorliegen (vgl Neumayr in ZellKomm 3 § 77 ASGG Rz 13 f mwN; RS0085871 [T6]).

Rückverweise