Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Mutz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 25. September 2025, GZ 7 Rs 79/25a 17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen wiesen die Klage auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten für den Zeitraum 1. 10. 2011 bis 30. 6. 2024 ab und verneinten dabei die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV.
[2] In seiner außerordentlichen Revision stützt der Kläger die Zulässigkeit seines Rechtsmittels auf den Umstand, dass das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, ein Nachtdienst, der über Mitternacht dauert (und sich daher über zwei Kalendertage erstreckte), sei nur als ein Schwerarbeitstag zu rechnen.
[3] Das Rechtsmittel ist nicht zulässig .
[4]1. Die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist nach § 502 Abs 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, die angeschnittene Rechtsfrage also für die Entscheidung präjudiziell ist ( RS0088931). Die im Rechtsmittel als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO erachtete Rechtsfrage ist dies aus nachstehenden Erwägungen nicht:
[5] 2.1 § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV stellt auf die Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs oder Pflegebedarf ab. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass dieser besondere Behandlungsund Pflegebedarf dann verwirklicht wird, wenn die gepflegte Person die Voraussetzungen für den Anspruch zumindest auf Pflegegeld der Stufe 5 nach § 4 Abs 2 BPGG erfüllt ( RS0131699 ; RS0132681 [T2]) oder Pflegetätigkeiten an Schwerstkranken in der Hospiz oder Palliativmedizin vorliegen bzw Tätigkeiten, die dem gleichzuhalten sind ( 10 ObS 47/25x Rz 12 mwN). Schwerarbeit liegt erst und nur dann vor, wenn entweder die Pflege der Personen mit besonderem Pflegebedarf zeitlich gesehen überwiegend erbracht wird oder sich das Überwiegen der iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV qualifizierten berufsbedingten Pflege aus der Anzahl der zu pflegenden Personen mit besonderem Behandlungs und Pflegebedarf ergibt ( RS0131699 [T1]; RS0132681 [T1]).
[6]2.2. Der Versicherte muss im Verfahren nach § 247 Abs 2 ASVG nachweisen, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Schwerarbeit vorliegen (vgl RS0129751 [T2]). Im Anlassfall steht nicht fest, dass der Kläger überwiegend Personen gepflegt hat, für die ein besonderer Behandlungs oder Pflegebedarf bestand, insbesondere weil sie zumindest Pflegegeld der Stufe 5 oder höher bezogen haben. Ebensowenig steht fest, dass die Pflege der Personen mit besonderem Pflegebedarf zeitlich gesehen überwiegend erbracht wurde. Schon aufgrund der getroffenen Feststellungen konnte eine Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs
[7] 3. Von der Frage, ob überhaupt eine Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs oder Pflegebedarf vorlag, ist die (vom Kläger für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels herangezogene) Problematik zu trennen, in welchem konkreten Ausmaß die Schwerarbeit (einschließlich von Nachtdiensten) geleistet werden muss, damit jeweils das Vorliegen eines Schwerarbeitsmonats iSd § 4 SchwerarbeitsV zu bejahen ist. Das Ergebnis hängt hier aber nicht davon ab, ob für den hier interessierenden Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV zwei Schwerarbeitstage bereits durch einen Nachtdienst erworben werden (dazu jüngst 10 ObS 98/25x).
[8] 4. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
[9]5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.
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