3Ob130/25a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei N*, vertreten durch Mag. Boris Knirsch und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei B* AG, *, vertreten durch die JandlSchöberl Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen §§ 35 und 36 EO, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 30. Juni 2025, GZ 22 R 26/25s-34, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Am 22. Februar 2018 bewilligte das Erstgericht der Beklagten gegen den Kläger aufgrund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils vom 16. August 2017 die Exekution zur Hereinbringung von 214.873,22 EUR sA. Die dagegen im September 2019 gegen die Beklagte erhobene Oppositions- und Impugnationsklage zog der Kläger im Dezember 2019 – jeweils unter Anspruchsverzicht – zurück.
[2] Die im vorliegenden (verbundenen) Verfahren erhobene Oppositions- und Impugnationsklage wies das Erstgericht ab. Der als Oppositionsgrund geltend gemachte Verzicht auf die Solidarhaftung für die Kreditforderung sei bereits Thema im Titelverfahren gewesen. Die in der Ratenvereinbarung vorgesehenen Bedingungen seien nicht erfüllt worden, weshalb auch daraus weder ein Oppositions- noch ein Impugnationsgrund abgeleitet werden könne.
[3] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[4] In seiner dagegen erhobenen außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[5]1.1 Nach ständiger Rechtsprechung können vom Berufungsgericht verneinte oder in der Berufung nicht geltend gemachte Mängel des Verfahrens erster Instanz im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963), es sei denn, das Berufungsgericht hätte sich mit der Mängelrüge nicht befasst (vgl RS0043086 [T8]) oder diese mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen (RS0043086 [T7]).
[6] 1.2 Dies ist – wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat – hier nicht der Fall. Vielmehr hat sich das Berufungsgericht auch mit der Frage der Beischaffung bzw der Möglichkeit der Einsichtnahme in andere Verfahrensakten und mit der Relevanz der (als unterblieben gerügten) Parteieneinvernahme des Klägers näher auseinandergesetzt.
[7] Soweit der Kläger argumentiert, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass sowohl im Oppositions- als auch im Impugnationsverfahren die Eventualmaxime gelte, weshalb in dieser Hinsicht eine Anleitung hätte erfolgen müssen, übersieht er, dass eine Bezugnahme auf die Eventualmaxime für die Klageabweisung keine Bedeutung hatte.
[8] 2. Mangels erheblicher Rechtsfrage war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.