JudikaturOGH

1Ob100/25z – OGH Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
31. Juli 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O* GmbH Co KG, *, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 16.165,24 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. März 2025, GZ 11 R 192/24x 24, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23. September 2024, GZ 54 Cg 47/24i 18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.175,75 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Die Klägerin erlitt mit ihrem Autohandelsbetrieb aufgrund von behördlich angeordneten Betriebsbeschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie im Zeitraum vom 16. 3. 2020 bis 15. 6. 2020 einen Umsatzausfall. Sie beantragte am 27. 11. 2020 auf Grundlage der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“), BGBl II 2020/225 („VO Fixkostenzuschuss I“), eine Entschädigung (Förderung) von 16.165,24 EUR.

[2] Im Jahr 2019 wurde über die Klägerin wegen des Finanzvergehens der „Abgabenhinterziehung“ eine Verbandsgeldbuße von 13.000 EUR verhängt, die in Rechtskraft erwuchs.

[3] Punkt 3.1.3 des Anhangs zur VO Fixkostenzuschuss I lautete:

Fixkostenzuschüsse nach diesen Richtlinien dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: […]

über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; […]“

[4] Die COFAG lehnte mit E-Mail vom 3. 12. 2020 die Gewährung des beantragten Fixkostenzuschusses mit der Begründung ab, dass das Antragskriterium nach Punkt 3.1.3 des Anhangs zur VO Fixkostenzuschuss I nicht erfüllt sei.

[5]Die Klägerin bekämpfte den Ausschlussgrund nach Punkt 3.1.3 des Anhangs zur VO Fixkostenzuschuss I mit Individualantrag vom 7. 6. 2021 als unsachlich. Der Verfassungsgerichtshof wies den Antrag als unzulässig zurück (G88/2021 ua).

[6] Mit Erkenntnis vom 5. 10. 2023, V 145/2022 ua, hob der Verfassungsgerichtshof die zitierte Wortfolge mit Wirkung des Ablaufs des 15. 4. 2024 als gesetzwidrig auf. Der vorliegende Fall war dafür kein Anlassfall.

[7] Mit ihrer Mahnklage vom 29. 5. 2024 begehrt die Klägerin zunächst von der COFAG, nunmehr vom Bund als deren Gesamtrechtsnachfolger (§ 6 Abs 2 COFAG-NoAG) die Zahlung von 16.165,24 EUR sA. Sie erfülle sämtliche Voraussetzungen zur Gewährung des Fixkostenzuschusses. Der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Punkt 3.1.3 des Anhangs zur VO Fixkostenzuschuss I sei auf den vorliegenden Fall nicht (mehr) anzuwenden. Die Fiskalgeltung der Grundrechte gebiete auch bei der Subventionsvergabe die Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes; aus diesem ergebe sich unmittelbar die Zahlungsverpflichtung.

[8] Mit Schriftsatz vom 16. 7. 2024 stützte die Klägerin ihren Anspruch überdies auf Amtshaftung. Sie sei durch die evident gesetzwidrige Erlassung von Punkt 3.1.3 des Anhangs zur VO Fixkostenzuschuss I durch den Bundesminister für Finanzen im Ausmaß des nicht erhaltenen Fixkostenzuschusses geschädigt worden. Das Erstgericht ließ die Klageänderung zu.

[9] Die Beklagtewandte – soweit noch relevant – ein, der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 5. 10. 2023 bewusst angeordnet, dass die Aufhebung erst mit 15. 4. 2024 in Kraft trete. Die Verordnung sei folglich auf früher verwirklichte Sachverhalte weiter anzuwenden. Allfällige Amtshaftungsansprüche seien gemäß § 6 Abs 1 AHG verjährt. Der Antrag auf Fixkostenzuschuss sei am 3. 12. 2020 abgelehnt worden. Ab diesem Zeitpunkt sei der Klägerin bekannt gewesen, dass ihrer Ansicht nach ein Schaden vorliege.

[10] Das Erstgericht wies die Klage ab.

[11] Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.

[12]Es trat der Rechtsansicht des Erstgerichts bei, aus Art 139 Abs 6 B-VG folge die Fortgeltung der aufgehobenen Wortfolge in Punkt 3.1.3 des Anhangs zur VO Fixkostenzuschuss I auf den vorliegenden Förderungsantrag, habe sich der zu beurteilende Sachverhalt doch bereits vor dem Außerkrafttreten der aufgehobenen Verordnungsbestimmung mit 15. 4. 2024 konkretisiert. Weiters bejahte es mit dem Erstgericht die Verjährung des erst mit Klageänderung „vom 16. 7. 2024“ geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs nach § 6 Abs 1 Satz 1 AHG. Der Schaden der Klägerin sei schon mit Erlassung der – am 26. 5. 2020 in Kraft getretenen – VO Fixkostenzuschuss I eingetreten. Bereits mit dem Ablehnungsschreiben vom 3. 12. 2020, das auf das nicht erfüllte „Antragskriterium nach Punkt 3.1.3 der Richtlinie“ (Anhang zur VO Fixkostenzuschuss I) Bezug nehme, habe sie Kenntnis vom (objektiven) anspruchsbegründenden Sachverhalt erlangt. Spätestens im Zeitpunkt des Individualantrags der Klägerin beim Verfassungsgerichtshof am 7. 6. 2021 habe die (dreijährige) Verjährung zu laufen begonnen. Maßnahmen zur Ingangsetzung neuer, selbstständiger Verfahren, die einen drohenden Schaden abwenden sollen, seien ebenso wenig wie die Geltendmachung materiell-rechtlicher Ansprüche von der Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG erfasst. Die Klageführung gegen die COFAG habe daher keinen Einfluss auf die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs gehabt. Im Übrigen könne der Geschädigte den Beginn der Anspruchsverjährung durch Ergreifen offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen nicht aufschieben: Das am 29. 5. 2024, erst nach Aufhebung der beanstandeten Wortfolge in Punkt 3.1.3 des Anhangs zur VO Fixkostenzuschuss I, eingeleitete Zivilverfahren habe von vornherein zu keiner (nochmaligen) Vorlage nach Art 89 Abs 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof führen können.

[13]Das Berufungsgericht ließ die Revision nachträglich zu, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, ob – mit Blick auf die Verpflichtung ordentlicher Gerichte nach Art 89 Abs 2 B-VG – die gerichtliche Geltendmachung von Förderungen gegen den (damals) vom Bund mit der Verteilung der Förderungen betrauten Rechtsträger als (abstrakt taugliche) Rettungsmaßnahme anderer Art zu verstehen sei, mit der Wirkung, dass die Verjährung vor dem rechtskräftigen Abschluss des Zivilverfahrens nicht eintreten könne.

Rechtliche Beurteilung

[14] Die Revision der Klägerinist entgegen diesem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Zulassungsausspruch mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig .

[15]1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist (nur noch) die Frage, ob die gerichtliche Geltendmachung des Zahlungsanspruchs gegenüber der COFAG den Lauf der dreijährigen Verjährung des Amtshaftungsanspruchs gegen den Bund nach § 6 Abs 1 Satz 1 AHG hinausgeschoben hat.

[16]2. Die Klägerin argumentiert zusammengefasst, ihre Leistungsklage in Reaktion auf die Ablehnung der beantragten Förderung seitens der COFAG sei entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts als „Rechtsmittel“ im Sinn des § 2 Abs 2 AHG zu werten. Bei Vergabe von Förderungen im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung stehe dem Förderungswerber nämlich gar kein anderes Mittel zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung: Ihm bleibe bloß die (auf Abschluss des Fördervertrags und Leistung der Förderung gerichtete) Klage gegen die leistungspflichtige Förderstelle, um deren ablehnende Entscheidung über einen Förderantrag zu korrigieren. Auch für den in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzten Förderungswerber sei gerade (nur) der gerichtliche Rechtsschutz vorgesehen, was auch die Zurückweisung des Individualantrags der Klägerin durch den Verfassungsgerichtshof zeige.

[17]3. Die Entscheidung hängt jedoch nicht von der Lösung dieser sowohl in der Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts als auch in der Revision relevierten Rechtsfrage ab (vgl RS0088931 [T2, T4]; RS0118709 [T11]).

[18] 4. Die Klägerin versäumt nämlich in Ansehung der selbständig tragfähigen (Hilfs)Begründung des Berufungsgerichts für die Klageabweisung eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen (vgl dazu 1 Ob 173/21d Rz 5; 8 ObA 9/25v Rz 1 mwN).

[19]Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass der Beginn der kenntnisabhängigen dreijährigen Anspruchsverjährung nach § 6 Abs 1 Satz 1 AHG durch das Ergreifen offenbar aussichtsloser Rettungsmaßnahmen nicht hinausgeschoben werden kann (1 Ob 373/98d ErwGr II.2.; 1 Ob 9/03k ErwGr II.1.2.; RS0114221; RS0052920). Offenbar aussichtslos sind Abhilfemaßnahmen, von denen im Vorhinein klar sein muss, dass diesen nach der insoweit eindeutigen Rechtslage jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben muss (1 Ob 244/97g; 1 Ob 373/98d ErwGr II.1. uva), was vor allem dann der Fall ist, wenn ein bestimmter Rechtsbehelf schon nach seiner abstrakten Wirkungsmöglichkeit zur Schadensabwehr ungeeignet ist (RS0052920).

[20]Diese Judikaturgrundsätze stellt die Klägerin in ihrer Revision nicht in Abrede. Sie zieht auch nicht die Annahme des Berufungsgerichts in Zweifel, wonach das von ihr erst Ende Mai 2024 eingeleitete Zivilverfahren jedenfalls keine Vorlage der Zivilgerichte an den Verfassungsgerichtshof nach Art 89 Abs 2 B-VG zur Überprüfung der beanstandeten Wortfolge in Punkt 3.1.3 des Anhangs zur VO Fixkostenzuschuss I mehr bewirken konnte, weil diese Wortfolge bereits zuvor mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 5. 10. 2023, V 145/2022 ua, aufgehoben worden war. Ebenso wenig wendet sie sich gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die in Rede stehende Verordnungsbestimmung gemäß Art 139 Abs 6 B-VG – mangels gegenteiligen Ausspruchs im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs – auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände, und somit auch auf den hier zu beurteilenden Förderantrag, weiterhin anzuwenden sei.

[21] Die Revision führt in diesem Zusammenhang sinngemäß ins Treffen, das Berufungsgericht habe verkannt, dass sich ihr Zahlungsbegehren gegenüber der Förderstelle ohnedies auch auf den (eigenständigen) Anspruchsgrund der Fiskalgeltung der Grundrechte und den daraus abgeleiteten Kontrahierungszwang gestützt habe; damit sei die Klageführung jedoch keineswegs schon abstrakt zur Schadensabwehr ungeeignet gewesen.

[22]Mit diesen Ausführungen zeigt die Klägerin indes keine aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht auf. Ihr Verweis auf die Bindung an den Gleichheitsgrundsatz bei privatrechtlicher Subventionsvergabe läuft auf den unzulässigen Versuch hinaus, die nach ihrem Wortlaut und ihrer Zweckrichtung unmissverständliche Anordnung des Art 139 Abs 6 B-VG zu konterkarieren, aus der der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt abgeleitet hat, dass sich Förderungswerber (außer im Anlassfall) nicht mit Erfolg auf die Unanwendbarkeit von in Verordnungen geregelten Förderungsbedingungen stützen können, die der Verfassungsgerichtshof bloß mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben hat, soweit ihr Förderantrag vor dem Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung gestellt wurde (vgl 1 Ob 141/24b Rz 25 ff; 1 Ob 73/25d Rz 9 ff). Folgte man der Rechtsansicht der Klägerin, so wäre die in Art 139 Abs 6 BVG ausdrücklich statuierte Verpflichtung der Gerichte, eine aufgehobene Verordnung auf vor dem Außerkrafttreten konkretisierte Sachverhalte weiter anzuwenden, obsolet (in diesem Sinn bereits 1 Ob 141/24b Rz 40).

[23] Wenn das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund zur Auffassung gelangte, schon bei gebotener Ex ante Betrachtung sei die konkrete Leistungsklage gegen die Förderstelle (COFAG) gänzlich ungeeignet gewesen, um der behaupteten Amtspflichtverletzung des Bundesministers für Finanzen im Rahmen der Erlassung der VO Fixkostenzuschuss I zu begegnen und den dadurch bewirkten Vermögensnachteil abzuwehren, so bedarf diese Beurteilung keiner Korrektur. Ist aber die Hilfsbegründung im Rahmen des Beurteilungsspielraums gelöst, schließt schon dies die Zulässigkeit der Revision aus (8 ObA 9/25v Rz 1).

[24]5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin und hat daher Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten für die Revisionsbeantwortung (RS0112296; RS0035979 [T16]).