JudikaturOGH

10ObS89/25y – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. September 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Schrottmeyer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in Hard, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 9. Juli 2025, GZ 23 Rs 13/25w 58, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen verneinten den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension und Rehabilitationsgeld, weil der zuletzt als Sozialpädagoge arbeitende Kläger trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch verschiedene Tätigkeiten innerhalb des Berufsbildes eines Sozialpädagogen ausüben könne, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort herrschenden aktuellen Arbeitsbedingungen ausreichend vorkommen würden.

[2] Das Berufungsgericht hob hervor, dass der Kläger zwar die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Wohngruppenbetreuung nicht mehr ausüben könne. Das Berufsbild eines Sozialpädagogen sei aber nicht auf solche Tätigkeiten beschränkt. Es gebe innerhalb dieses Berufsbildes auch vielfache Einsatzfelder die – anders als die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit – weder mit Krisenintervention noch mit anderen, dem Kläger nach seinem medizinischen Leistungskalkül nicht mehr möglichen Arbeiten verbunden seien (zB präventive Bildungsarbeit, Freizeit- und Kulturpädagogik, Verwaltungs- und Organisationsarbeit, Öffentlichkeitsarbeit und Sensibilisierung, technische und digitale Unterstützung etc).

Rechtliche Beurteilung

[3] In seiner außerordentlichen Revision wirft der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.

[4] 1.1 Im Anlassfall hat das Berufungsgericht im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge geprüft, ob der Kläger in der Lage sei, verschiedene Tätigkeiten (innerhalb des Berufsbildes des Sozialpädagogen) auszuüben. Wenn der Kläger erkennbar damit argumentiert, dass sein medizinisches Leistungskalkül wegen des hohen psychischen Drucks und bestimmter körperlicher Belastungen in den Verweistätigkeiten überschritten wäre, betrifft das keine in dritter Instanz zu klärende Rechtsfrage.

[5] 1.2 Die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls und der Anforderungen in den Verweisungsberufen gehört nämlich ebenso wie die Feststellung, welche Tätigkeiten der Versicherte aufgrund seines Leidenszustands noch verrichten kann, ausschließlich dem Tatsachenbereich an ( RS0043118 ). Ob und in welchem Umfang durch bestehende Leidenszustände die Leistungsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt ist, stellt damit eine nicht revisible Tatfrage dar ( RS0084399 [T11]).

[6] 2. Entsprechendes gilt für die Feststellung, dass im verwiesenen Tätigkeitsfeld österreichweit mindestens 100 Arbeitsplätze vorhanden sind ( RS0084399 [T8]). Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ist klar abzuleiten, dass der Kläger auch mit seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit die entsprechenden Verweistätigkeiten verrichten kann. Damit kann auch die Behauptung, es lägen nur unzureichende Feststellungen zur Frage vor, ob die Tätigkeiten mit den Einschränkungen des Klägers kompatibel sind, die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen.

[7] 3.1 Insoweit das Rechtsmittel sich hinsichtlich der präventiven Bildungsarbeit (und der vom Berufungsgericht gar nicht herangezogenen Erziehungsberatung) knapp auf nicht näher spezifizierte „Zusatzausbildungen“ beruft, wird auch damit keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung angeschnitten. Das Verweisfeld der präventiven Bildungsarbeit wurde vom Zweitgericht nur beispielhaft als eines der dem Kläger noch zahlreich möglichen Tätigkeiten angeführt. Im Übrigen wendet sich der Kläger, der eine breite Ausbildung im sozialpädagogischen Bereich aufweist, auch in dritter Instanz nicht ansatzweise dagegen, dass die sonstigen Verweistätigkeiten von seiner Ausbildung nicht umfasst wären.

[8] 3.2 Wenn das Berufungsgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen die Klagsabweisung (zusammengefasst) darauf stützt, dass es dem Kläger noch möglich sei, Tätigkeiten innerhalb jenes Berufsbildes auszuüben, in dem er ausgebildet worden, dort jahrelang und auch zuletzt tätig gewesen sei, bedarf dies daher keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.