Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ALBANIEN, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion XXXX (BFA- XXXX ) vom XXXX .2025, Zl. XXXX , den Beschluss:
A)Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde e i n g e s t e l l t .
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz BF) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein, und ist seit XXXX .2023 in Justizanstalten gemeldet. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2024 (GZ: XXXX ) wurde der BF aufgrund §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 erster Fall und Abs 3, 15 StGB, §229 Abs 1 und § 241 e Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren rechtskräftig verurteilt.
2.Mit dem angefochtenen Bescheid der Regionaldirektion XXXX (BFA- XXXX ) vom XXXX .2025 wurde keine Aufenthaltsberechtigung gem. § 57 AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem. § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG und ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG erlassen, keine Frist für die freiwillige Ausreise gem § 55 Abs 4 FPG gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3. Mit Schreiben vom XXXX .2025 brachte die rechtsfreundliche Vertretung eine Beschwerde ein.
4.Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am XXXX .2025 einlangte.
5. Mit Schreiben vom XXXX .2025 wurde die Beschwerde zurückgezogen und die Vollmacht der BBU GmbH niedergelegt.
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
3. Rechtsgrundlagen:
Zu Spruchpunkt A. (Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde):
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).
Die beschwerdeführende Partei hat durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit dem am XXXX .2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz die Beschwerde zurückgezogen.
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm. § 13 Abs. 7 AVG).
Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist.
Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung der beschwerdeführenden Partei frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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