IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMT vom 08.07.2025, GZ P1706326/8-HPA/2025, betreffend Familienunterhalt nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 25, 26, 30 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP), verheiratet und Vater von drei Kindern, beantragte am 04.06.2025 die Zuerkennung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 08.07.2025, wurde, nach einem Ermittlungsverfahren der Behörde bei dem von der bP weitere Unterlagen vorgelegt und Auskünfte erteilt wurden, dem Antrag der bP gemäß dem „5. Hauptstück des Heeresgebührengesetz 2001 (HGG)“ insofern Berechtigung zuerkannt, dass ihr ein Familienunterhalt von € 2.568,29 und eine Wohnkostenbeihilfe von € 642,07 zuerkannt wurde. Die ebenfalls beantragten Kosten für Heizung, Miete einer Garage, Kredit für Einrichtungsgegenstände wurden nicht zuerkannt.
Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt wurden das Bruttoeinkommen der bP der letzten drei Monate vor dem Monat, in dem der Einberufungsbefehl (EB) zugestellt wurde (November 2023 bis Jänner 2024), iHv von € 3.350,44 herangezogen. Dieses mal drei gerechnet, was eine Summe von 10.051,32 ergab und davon die gesetzlichen Abgaben iHv in Summe € 1.819,62 für diese drei Monate abgezogen. Das ergab einen Betrag von € 8.231,70 für drei Monate, was dividiert durch drei einen monatlichen Grundbetrag von € 2.243,90 (durchschnittlichen Nettobezug) ergab. Dazu wurde ein Zuschlag zum Grundbetrag als Abgeltung der sonstigen Bezüge (zB Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) von € 466,46 (das sind 17 % vom Grundbetrag) addiert, was sodann eine Bemessungsgrundlage von € 3.210,36 ergab.
Sodann wurden für die Ehefrau 50 % der Bemessungsgrundlage (€ 1.605,18) und für jedes Kind 10 % der Bemessungsgrundlage, also insgeamt 30 % der Bemessungsgrundlage (€ 963,11) zugesprochen, sodass sich in Summe die im Spruch des Bescheides ausgewiesenen € 2.568,29 ergaben.
3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 08.07.2025) richtete sich die am 03.08.2025 per E-Mail eingebrachte Beschwerde der bP, die sich ihrem Inhalt nach gegen die Höhe des zuerkannten Familienunterhalts richtet und als Begründung anführt, dass von einem Gehalt von € 3.392,44 auszugehen sei. Sodann wurde der Verdienst in sechs Monaten Grundwehrdienst (Grundwehrdienersold, zuerkannter Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe) iHv gesamt € 22.895,76, den auf Basis des angeführten Gehalts in den selben 6 Monaten zu erwartenden Nettoeinkünften durch das Gehalt des Arbeitgebers iHv „ca. € 23.796,28 (das 14. Monatsgehalt miteingerechnet)“ gegenübergestellt und ein Verdienstentgang von € 900,52 errechnet.
4. Mit Schreiben vom 06.08.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die bP ist verheiratet und lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Ehefrau und drei Kindern.
Die bP wurde mit EB vom 06.02.2024 (Zustellungsdatum) zum Präsenzdienst einberufen.
Die bP verdiente als unselbstständig Erwerbstätiger in den drei Monaten vor dem Monat der Zustellung des EB (November und Dezember 2023 und Jänner 2024) pro Monat brutto € 3.350,44, das ergibt die von der belangten Behörde in der Bescheidbegründung angeführten € 10.051,32 (das geht unstrittig aus den vorgelegen und im Akt einliegenden Abrechnungsbelegen des Arbeitgebers der bP hervor). Von diesem Betrag ausgehend wurde der Familienunterhalt berechnet (vgl vorn I.3 bzw Seite 2 des Bescheides).
Wenn die bP nunmehr in der Beschwerde behauptet € 3.392,44 Monatsgehalt in den 6 Monaten verdienen zu können in der sie Grundwehrdienst leistet, dann verkennt sie, dass es nach den gesetzlichen Vorschriften nicht auf das potentiell zu verdienende Monatsgehalt während der Zeit des Grundwehrdienstes ankommt, sondern auf das Monatsgehalt der drei Monate vor dem Monat der Zustellung der Einberufung (vgl dazu unten die rechtliche Beurteilung).
2. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist hier der Fall.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Die für die Zuerkennung des Familienunterhalts einschlägigen Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes - HGG 2001 lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):
5. Hauptstück
Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Ansprüche
§ 23. (1) Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.
(3) Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt
[…]
2. Abschnitt
Familienunterhalt und Partnerunterhalt
Anspruch
§ 25. (1) Anspruchsberechtigten gebührt Familienunterhalt
Bemessungsgrundlage für nicht selbständig Erwerbstätige
§ 26. (1) Die Bemessungsgrundlage der Anspruchsberechtigten, die erhalten oder erhalten haben
(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung Zeiten, während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Ermittlung des Grundbetrages außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen haben, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
(3) Das Nettoeinkommen umfasst
(4) Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig sind oder waren, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Als Nettoeinkommen nach Abs. 3 Z 1 sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so sind Familienunterhalt und Partnerunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.
(5) Als Zuschläge gebühren zur Berücksichtigung des aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge folgende Hundertsätze des Grundbetrages
(6) Für Anspruchsberechtigte, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen vorzunehmen, sofern sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Abs. 1 und 2 vorzulegen.
[…]
Ausmaß
§ 30. (1) Bei der Bemessung des Familienunterhaltes und des Partnerunterhaltes sind je Kalendermonat zu veranschlagen
(2) Fällt ein Familienunterhalt oder Partnerunterhalt nach Abs. 1 Z 1 nicht an, so erhöht sich der für Personen nach Abs. 1 Z 2 insgesamt gebührende Familienunterhalt je Kalendermonat um 30 vH der Bemessungsgrundlage.
(3) Gehören zum Haushalt des Anspruchsberechtigten nur Kinder und ist der Anspruchsberechtigte der einzige Unterhaltsverpflichtete, so erhöht sich der Anspruch nach Abs. 2 um die nachgewiesenen Mehrkosten bis zur Höhe jenes Betrages, der dem Ehegatten und den Kindern zusammen zustehen würde.
(4) Der Familienunterhalt und der Partnerunterhalt dürfen gemeinsam in keinem Fall 80 vH der Bemessungsgrundlage je Kalendermonat übersteigen. Die Ansprüche nach den Abs. 1 bis 3 sind, sofern sie insgesamt 80 vH der Bemessungsgrundlage überschreiten würden, verhältnismäßig zu kürzen.
(5) Ansprüche auf Familienunterhalt und Partnerunterhalt bestehen für jede Ehe oder eingetragene Partnerschaft sowie für jede Person nach § 25 Abs. 1 Z 2 und 3 jeweils nur einmal. Werden Anträge mehrerer Anspruchsberechtigter
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage der Rechtmäßigkeit der zuerkannten Höhe des Familienunterhaltes. Wobei die bP keinen Berechnungsfehler rügt, sondern von einem höheren Bruttobezug ausgeht, von dem sich wiederum das nach § 26 Abs 1 und Abs 3 HGG beachtliche Nettoeinkommen der letzten drei Kalendermonate (vor Wirksamkeit der Einberufung) für die Berechnung des Grundbetrages errechnet.
3.3.2. Dazu ist zunächst festzustellen, dass unter Wirksamkeit der Einberufung, das Zustelldatum des EB zu verstehen ist und nicht der Tag Einberufung.
Der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 26 Abs. 1 HGG 2001 heranzuziehende Stichtag ist der Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls (VwGH 21.03.2006, 2004/11/0085).
Das ist hier der 06.02.2024.
3.3.3. Die belangte Behörde hat sodann aufgrund der Angaben der bP bzw der vorgelegten Abrechnungsbelege zu ihrem monatlichen Bruttoeinkommen in den letzten drei Monate vor der Wirksamkeit der Einberufung, das Durchschnittsnettoeinkommen (durch Abzug der gesetzlichen Abzüge gem § 26 Abs 3 HGG) den Grundbetrag gem § 26 Abs 1 HGG berechnet.
Hier waren das, dass Einkommen der Monate November und Dezember 2023 sowie Jänner 2025, wobei der 14. Monatsbezug (Weihnachtsgeld) in diesem Schritt noch nicht zu berücksichtigen ist, weil für solche Beträge (nur) ein Zuschlag nach § 26 Abs 3 HGG gebührt.
Die belangte Behörde ist korrekt von dreimal € 3.350,44 brutto/monatlich bzw für drei Monate von € 10.051,32 ausgegangen, hat die gesetzlichen Abgaben – die sich aus dem Gehaltsabrechnungsbeleg iHv € 1.819,62 (2 x 607,10 und 605,10) ergeben – ebenso korrekt abgezogen und ist so auf eine Summe für den Grundbetrag von € 8.231,70 für drei Monate bzw € 2.743,90 im Monat gekommen.
3.3.4. Sodann wurde der Zuschlag in der maximalen Höhe von 17 % für das Weihnachts- und Urlaubsgeld (da es mehr als eineinhalb Monatsbezüge ausmacht) gem § 26 Abs 5 Z 4 HGG zum Grundbetrag dazugerechnet – hier korrekt € 466,46.
3.3.5. Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass die Bemessungsgrundlage iHv € 3.210,36 gesetzeskonform ermittelt und richtig berechnet worden ist.
Wie bereits in den Feststellungen angeführt, kommt es nach den oa gesetzlichen Vorschriften auf das Einkommen der letzten drei Monate vor Zustellung des Einberufungsbefehls an und nicht auf das – wie hier schon höhere – vor dem tatsächlichen Einberufungstermin.
3.3.6. Die belangte Behörde hat danach das Ausmaß des Familienunterhaltes gemäß §§ 25 Abs 1 1 Z 1 und Z 2 iVm § 30 Abs 1 Z 1 und Z 2 HGG richtig festgesetzt, indem es diesen mit 50 % der Bemessungsgrundlage für die Ehegattin (€ 1.605,18) und insgesamt 30 % für die drei Kinder (€ 963,11) festgelegt hat.
Mit dem Familienunterhalt soll – wie mit der Wohnbeihilfe [nunmehr: Wohnkostenbeihilfe] – der Vermögensnachteil (teilweise) ausgeglichen werden, der dadurch verursacht wird, dass der Wehrpflichtige wegen der Leistung des Präsenzdienstes keiner Tätigkeit nachgehen kann, mit der er den Unterhalt seiner Familie bestreiten könnte (Hinweis auf E 27.10.1987, 87/11/0080; VwGH 19.04.1988, 87/11/0268).
Ein vollständiger Ausgleich ist gesetzlich nicht vorgesehen.
3.3.7. Der zuerkannte Familienunterhalt iHv von insgeamt € 2.568,29 (€ 1.605,18 und € 963,11) wurde daher gesetzeskonform ermittelt und ist dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten, folglich ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH und die klare Gesetzeslage wird verwiesen.
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