BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.07.2025, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung zur Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.02.2025 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sowie auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt).
2. Folglich wurde seitens der belangten Behörde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.05.2025, veranlasst, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH ergab.
3. Mit Parteiengehör vom 15.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb zweiwöchiger Frist zur Kenntnis gebracht.
4. Mit Bescheid vom 03.07.2025 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliege.
Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde (unter Punkt 1 des Verfahrensgangs bereits näher genannte) eingeholte medizinische Sachverständigen-gutachten vom 09.05.2025.
5. Mit Maileingabe vom 21.07.2025 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme an die belangte Behörde und führte hierbei unter anderem aus, das Schreiben (gemeint: Parteiengehör vom 15.05.2025) erst letzte Woche erhalten zu haben. Ergänzend wurde bemerkt, dass er einen Bescheid noch nicht erhalten hätte und seine Stellungnahme vorab per Mail schicke.
6. Am 28.08.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Da dem vorgelegten Verwaltungsakt kein Beschwerdeschriftsatz zu entnehmen war, erging seitens des Gerichts am 08.09.2025 eine telefonische Anfrage an die belangte Behörde.
8. Mit Eingabe vom 11.09.2025 reichte die belangte Behörde die bei ihr am 29.08.2025 eingelangte E-Mail des Beschwerdeführers (konkret: die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.07.2025) nach.
Der Beschwerdeführer führte (ohne Vorlage von Beweismitteln) aus, mit der Feststellung des Behinderungsgrades nach seinem Schlaganfall nicht einverstanden zu sein und um erneute Überprüfung zu ersuchen. Er leide nach mehreren Schlaganfällen an erheblichen und dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen (Gleichgewichtsstörungen und Störungen der Koordination; Schwäche der Muskulatur in der linken Gesichtsseite sowie in den linken Extremitäten; Störungen der sensorischen Integration; verwaschene Sprache, abhängig von der Tagesverfassung; häufiges Verschlucken durch eine myofunktionelle Störung infolge der Gesichtslähmung und daraus resultierende orofaziale Dysfunktion; Wahrnehmungs-störungen: das Körpergefühl sei nicht synchron zum Gehirn; Depressionen; Schlafstörungen; Stimmungsschwankungen) und würden sich diese massiv auf seinen Alltag, die Mobilität, seine Kommunikationsfähigkeit, sowie auf dessen psychische Gesundheit auswirken. Die Einschränkungen seien miteinander verbunden, würden sich gegenseitig verstärken und wäre dies bei der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung zu berücksichtigen. Als Folge seiner Gesamtverfassung und der täglichen Medikamenteneinnahme habe er ein Magenulkus (Magengeschwür) bekommen. Die Diagnose habe er per Mail nachgereicht.
9. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts bezüglich verspäteter Beschwerdeerhebung wurde dem Beschwerdeführer mittels Schriftsatz vom 15.09.2025 ein Verspätungsvorhalt, mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb zweiwöchiger Frist, zugesandt. Der betreffende Schriftsatz wurde mit 18.09.2025 hinterlegt und anschließend am 09.10.2025 mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das Bundesverwaltungsgericht retourniert.
10. Eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers ist nicht erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 03.07.2025 festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 vH der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abzuweisen ist.
Der Bescheid wurde am Montag, dem 07.07.2025, abgefertigt und gilt, weil kein Zustellnachweis vorliegend ist, mit Donnerstag, dem 10.07.2025, als zugestellt.
Die Frist für die Einbringung der Beschwerde endete am Donnerstag, dem 21.08.2025.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer eine Beschwerde erhoben. Die Beschwerde langte am 29.08.2025 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerde wurde verspätet eingebracht.
Der Beschwerdeführer hat den ihm zugesandten Verspätungsvorhalt vom 15.09.2025 nicht behoben und erstattete folglich keine Stellungnahme. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde sohin nicht bestritten.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die am 07.07.2025 erfolgte Abfertigung des Bescheids vom 03.07.2025 bzw. dessen geltende Zustellung mit 10.07.2025 ergeben sich aus dem im Akt vorliegenden behördlichen Vermerk bezüglich des Versanddatums sowie den Bestimmungen nach dem Zustellgesetz.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde am 29.08.2025 einbrachte, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Mailsendung.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Verspätungsvorhalt vom 15.09.2025 nicht behoben hat, entsprechend unbeantwortet ließ und sohin keine Stellungnahme erstattete, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 12 VwGVG schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde bei Verfahren gemäß § 14 BEinstG abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes, sechs Wochen.
Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 03.07.2025 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen sechs Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde beim Sozialministeriumservice eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.
Gemäß § 21 AVG iVm § 17 VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen, mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertag nicht behindert.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument gemäß§ 26 Abs. 1 ZustG zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Der Bescheid vom 03.07.2025 wurde ohne Zustellnachweis zugestellt. Er wurde am Montag, dem 07.07.2025, von der belangten Behörde abgefertigt und gilt am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, somit am Donnerstag, dem 10.07.2025, als zugestellt und somit als erlassen.
Die sechswöchige Beschwerdefrist endete daher am Donnerstag, dem 21.08.2025.
Die Beschwerde wurde am 29.08.2025 an die Behörde versendet und langte somit verspätet ein.
Der Beschwerdeführer behob den an ihn ergangenen Verspätungsvorhalts nicht und erstattete folglich keine Stellungnahme. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde sohin nicht bestritten und führt daher zu keiner Änderung des Sachverhalts.
Im Übrigen ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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