(1) Im Verfahren über die Leistung, Einstellung und Neubemessung sozialer Hilfe kann ein Beschwerdeverzicht (§ 7 Abs. 2 VwGVG) nicht wirksam abgegeben werden.
(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Leistung sozialer Hilfe haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 24 Abs. 2 erst im Beschwerdeverfahren nach, kann das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs nach § 24 Abs. 3 vorgehen.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
Oö. SHG 1998 · Oö. Sozialhilfegesetz 1998
§ 26 § 26Beschwerdeverfahren
…§ 26 Beschwerdeverfahren (1) Im Verfahren über die Leistung, Einstellung und Neubemessung sozialer Hilfe kann ein Beschwerdeverzicht (§ 7 Abs. 2 VwGVG) nicht wirksam abgegeben…
§ 33 § 33Verbandsversammlung
…denen) diese Partei bei der letzten Gemeinderatswahl die meisten Stimmen (absolut) auf sich vereinigen konnte. Für die nachträgliche Wahl gelten die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 der Oö. Gemeindeordnung 1990. Steht für die Wahl des Stellvertreters eines nachträglich zu wählenden Gemeindevertreters kein Mitglied des Gemeinderates zur Verfügung, kann auf das an erster…
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