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W171 2296986-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor Morawetz, MBA über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2024, Zl. XXXX , betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht und beschließt über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2023, Zl. XXXX , in einer asylrechtlichen Angelegenheit:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.07.2024 wird gemäß § 33 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.05.2023 wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 23.05.2023, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz vom 29.05.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG für ein Jahr die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt III).
2. Der Bescheid wurde am 01.06.2023 in einer Postfiliale hinterlegt (RSa-Brief) und vom BF am 02.06.2023 übernommen. Er enthält eine Rechtsmittelbelehrung in der Landessprache des BF. Zudem wurde dem BF mit gleichzeitig übermitteltem Informationsschreiben – in deutscher Sprache und in der Muttersprache des BF – mitgeteilt, dass ihm für ein etwaiges Beschwerdeverfahren die BBU als Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt wird. In diesem Schreiben wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der BF aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit seinem Rechtsberater in Verbindung setzen solle und die Kontaktdaten der BBU übermitteln möge.
3. Am 27.06.2024 stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
4. Begründend brachte er vor, er sei einem Irrtum über Tatsachen unterlegen. Er habe auf Empfehlung seines Cousins das Unternehmen XXXX beauftragt, ein Unternehmen, das Beratungs- und Bildungsleistungen mit Fokus auf die Arabisch-sprachige Community anbiete. Er habe bei XXXX einen Beratungstermin wahrgenommen, wobei der BF diesem gegenüber den Wunsch geäußert habe, eine Beschwerde gegen den unter 1. genannten Bescheid zu erheben. XXXX habe jedoch nur eine E-Mail an die BBU GmbH gesandt, aber keine Beschwerde eingebracht. Der BF sei jedoch davon ausgegangen, dass eine Bescheidbeschwerde eingebracht worden sei. Erst im Zuge eines Gesprächs bei der BBU am 14.06.2024 habe sich herausgestellt, dass eine Bescheidbeschwerde nicht erhoben worden ist.
5. In der selben Eingabe erhob er eine Beschwerde gegen den unter 1. genannten Bescheid im Umfang von Spruchpunkt I.
6. Mit Bescheid vom 03.07.2024, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.06.2024 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu.
7. Der BF erhob am 02.08.2024 gegen den unter 6. genannten Bescheid im Umfang von Spruchpunkt I. Beschwerde.
8. Zur Begründung der Bescheidbeschwerde verwies der BF überwiegend auf sein Vorbringen in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.06.2024 (siehe oben Punkte 2 und 3), konkretisierte dieses jedoch dahingehend, dass der relevante Irrtum, der letztlich zur Versäumung der Frist geführt habe, darin gelegen habe, dass er davon ausgegangen sei, dass der von ihm beauftragte XXXX bzw dessen XXXX für ihn eine Beschwerde einbringen werde, weshalb für ihn keine Veranlassung bestanden habe, zusätzlich mit der BBU GmbH Kontakt aufzunehmen bzw diese zusätzlich mit der Einbringung einer Beschwerde zu beauftragen.
9. Am 11.06.2025 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die (bereits unter 5. genannte) Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.05.2023 gesondert vor XXXX . Die Beschwerde wurde zu einer neuen Verfahrenszahl (-2) protokolliert und zu XXXX Annex zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
Der unter Punkt I.1., I.2., I.3., I.5., I.6. und I.7. beschriebene Verfahrensgang steht fest.
Nach Übernahme des Bescheides am 02.06.2023 nahm der BF auf Anraten seines Cousins XXXX einen Termin bei XXXX vom Beratungsunternehmen XXXX wahr. Das Thema des Gesprächs war die Erhebung einer Bescheidbeschwerde gegen den unter I.1. angeführten Bescheid, wobei der BF den Wunsch äußerte, eine solche Beschwerde zu erheben.
Am 07.06.2023 schickte XXXX vom E-Mail-Account des BF eine E-Mail an die BBU GmbH. Der Inhalt lautet auszugsweise (Fehler im Original): „Sehr geehrte Damen und Herren, ich wende mich heute an Sie, um eine offizielle Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.05.2025 mit der IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX einzureichen. Ich bitte die Büro für Beschwerden und Unabhängige Stellen (BBU) um Unterstützung bei diesem Anliegen. (…) Ich bitte die BBU, eine umfassende Überprüfung der genannten Unregelmäßigkeiten und Fehler vorzunehmen und die erforderlichen Schritte einzuleiten, um eine faire und gerechte Behandlung meines Asylverfahrens sicherzustellen. (…)“.
Der BF ging davon aus, dass XXXX eine Bescheidbeschwerde erhoben hatte.
Am 10.06.2023 sandte die BBU GmbH eine E-Mail an den BF mit folgendem Inhalt (Fehler im Original): „Sehr geehrter Herr XXXX , Haben sie auch einen Bescheid vom BFA? Wenn ja bitte bringen sie diese in die Leopold-Moses-Gasse 4, 4 Stock, 1020 Wien! Dann können wir uns Ihre Unterlagen Vorort anschauen und gegeben falls einen Bescheidberatungstermin vergeben! Mit freundlichen Grüßen (…)“. Diese E-Mail gelangte ins elektronische Postfach des BF, dieser antwortete jedoch nicht auf die E-Mail.
Am 14.06.2024 suchte der BF die BBU GmbH auf und erfuhr dort, dass gegen den unter I.1. genannten Bescheid keine Beschwerde erhoben worden war.
2. Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Gerichtsakt und dabei insbesondere aus den unbedenklichen Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.06.2024 samt den darin vorgelegten Beilagen, nämlich primär dem E-Mail an die BBU GmbH vom 07.06.2024. Die Übernahme des Bescheids vom 23.05.2023 am 02.06.2023 ergibt sich aus der Übernahmebestätigung und wird vom BF auch nichts Gegenteiliges behauptet. Die Feststellung, dass der Bescheid vom 23.05.2023 eine Rechtsmittelbelehrung in der Landessprache des BF enthält, ergibt sich ebenfalls aus dem Gerichtsakt und wird dies vom BF auch nicht bestritten. Der Ablauf der Organisation der Terminvereinbarung eines Beratungstermins mit XXXX und dessen Inanspruchnahme ergeben sich aus dem völlig glaubhaften und konsistenten Vorbringen des BF, diesem ist die belangte Behörde auch nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zu den Inhalten und Sendezeitpunkten der von XXXX verfassten E-Mail an die BBU Gmbh sowie der folgenden E-Mail der BBU GmbH an den BF ergeben sich ebenso aus dem Gerichtsakt, konkret aus den Beilagen zum Antrag auf Wiedereinsetzung vom 27.06.2024.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A)
3.1. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung:
3.1.1. Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Der BF hat am 14.06.2024 von der Versäumung der Rechtsmittelfrist erfahren und am 27.06.2024 den Antrag auf Wiedereinsetzung bei der Behörde eingebracht. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde somit rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 33 Abs 3 VwGVG eingebracht.
3.1.2. Im vorliegenden Fall erfolgte die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags des BF zu Recht. Diese Entscheidung findet Begründung wie folgt:
Das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes stellt die Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH 08.09.2015, 2015/01/0125).
Der Begriff des minderen Grads des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 25.05.2022, Ra 2021/19/0484 bis 0487).
Der Bescheid des BFA vom 23.05.2023 wurde am 01.06.2023 in einer Postfiliale hinterlegt und am 02.06.2023 vom BF behoben.
Begründet wurde der Wiedereinsetzungsantrag damit, dass der vom BF beauftragte XXXX keine Bescheidbeschwerde erhoben hatte, obwohl der BF davon ausgegangen sei.
Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 kann auch in einem inneren, psychischen Geschehen wie z.B. Vergessen, Versehen oder Irrtum gelegen sein (VwGH 09.02.2024, Ra 2023/02/0209).
Jedoch, selbst wenn die fälschliche Annahme des BF, eine Bescheidbeschwerde sei durch den von ihm beauftragten Dritten bereits erhoben worden, als Irrtum eingeordnet werden würde, wäre dem BF damit nicht geholfen:
Die Partei hat nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen. Eben dieser Vertreter hat im vorliegenden Fall gerade keine Beschwerde eingebracht. Demnach bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens. Diesbezüglich trifft aber den Wiedereinsetzungswerber trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt ist (vgl VwGH 12.05.2022, Ra 2022/21/0087).
Nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen und - insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbaren - Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).
Somit muss sich der BF das Handeln des XXXX zurechnen lassen, der vom E-Mail-Account des BF eine E-Mail an die BBU GmbH sendete.
Auch seitens des XXXX liegt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis und auch kein minderer Grad des Versehens ersichtlich vor, das zugunsten des BF berücksichtigt werden könnte. Aus dem von ihm verfassten E-Mail an die BBU GmbH geht hervor, dass ihm bewusst war, dass die BBU GmbH selbst nicht die Einreichstelle für eine Beschwerde ist, zumal er in der E-Mail die BBU GmbH ausdrücklich um Unterstützung bei der Einreichung der Beschwerde bittet.
Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, warum der BF nicht direkt – wie im Informationsschreiben der Behörde angeraten – mit der BBU GmbH Kontakt aufgenommen hat, sondern den Weg über einen selbst gewählten Dritten gewählt hat. Dieser Dritte nahm zwar Kontakt mit der BBU GmbH auf, doch kam es zu keinem Beratungstermin mit der BBU GmbH, wenngleich die BBU GmbH ihrerseits versuchte, mit dem BF per E-Mail in Kontakt zu treten. Der Weg der Kontaktaufnahme ist umständlich und risikobehaftet, was sich im gegenständlichen Fall u.a. darin niedergeschlagen hat, dass der beauftragte Dritte – nicht zuletzt aufgrund offensichtlich mangelhafter Deutschkenntnisse – das Anliegen des BF zu unkonkret vorbrachte und sich bloß an die Rechtsberatung wandte, jedoch keine Bescheidbeschwerde bei der Behörde einbrachte.
Binnen offener Beschwerdefrist wurden vom BF keine weiteren Schritte unternommen, um einen Beratungstermin bei der BBU zu bekommen, oder nachzufragen, ob bereits eine Bescheidbeschwerde eingebracht wurde, obwohl er unmissverständlich über die laufende Rechtsmittelfrist informiert worden war. Erst rund ein Jahr später suchte er die BBU GmbH auf, obwohl er die ganze Zeit über die Möglichkeit hatte, die BBU GmbH zu kontaktieren, zumal er im Besitz der Kontaktdaten war. Diese Möglichkeit nahm er jedoch nicht wahr.
Nachdem der BF lediglich einmal mit der BBU GmbH (auf dem oben beschriebenen Weg) zur Vereinbarung eines Beratungsgesprächs in Kontakt trat und anschließend ein Jahr vergehen ließ, bevor er erneut mit der BBU GmbH Kontakt aufnahm, trifft ihn nicht bloß ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Rechtsmittelfrist. Er handelte äußerst sorglos und hat die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Fristen erforderliche und ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der BF nach einer ersten Kontaktaufnahme mit der BBU GmbH untätig die Zeit vergehen ließ, obwohl er im Bescheid auf die Rechtsmittelfrist hingewiesen wurde. Es wäre vom BF zu erwarten gewesen, dass dieser bei Beachtung der erforderlichen und ihm nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbaren Sorgfalt innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist selbständig darum zu bemühen, dass eine von ihm angestrebte Beschwerde rechtzeitig bei der belangten Behörde einlangt. Es wäre ihm jedenfalls zumutbar gewesen, sich telefonisch (oder gar persönlich, zumal der BF im gesamten relevanten Zeitraum in Wien wohnhaft gewesen ist) bei der BBU GmbH oder auch bei der belangten Behörde entsprechend zu erkundigen. Nachdem er aber keine entsprechenden Schritte unternommen hat, ist jedenfalls nicht nur von einem minderen Grad des Verschuldens auszugehen.
Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus auch auf Seiten der BBU GmbH kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis und auch kein minderer Grad des Versehens ersichtlich, das zugunsten des BF berücksichtigt werden könnte. Die BBU GmbH wandte sich per E-Mail an den BF, erhielt jedoch keine Antwort seitens des BF. Doch auch die BBU GmbH wandte sich nicht erneut vor Ablauf der Rechtsmittelfrist an den BF, etwa um diesen vom Verlust der Möglichkeit der Beschwerdeerhebung zu informieren.
Zusammenfassend konnte der BF somit keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund geltend machen, wodurch die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nicht als erfüllt anzusehen sind. Die Beschwerde des BF ist sohin als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des negativen Asylbescheides wegen Verspätung:
Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
Gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Gemäß § 17 Abs. 2 ZustellG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.
Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgebenden Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage zu richten (VwGH 07.06.2000, Zl. 99/03/0422).
Demnach ist die Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde anhand jener bei Ablauf der Rechtsmittelfrist am 30.06.2023 (vier Wochen ab Zustellung des Bescheides am 02.06.2023) geltenden Rechtslage zu beurteilen. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).
Der angefochtene gegenständliche (unter I.1. genannte) Bescheid des Bundesamts wurde dem Beschwerdeführer am 02.06.2023 durch Hinterlegung (§ 17 ZustellG) rechtswirksam zugestellt und hat er diesen noch am selben Tag übernommen. Daraus resultierend wäre bei einer vierwöchigen Beschwerdefrist der letzte Tag der fristgerechten Einbringung der Beschwerde der 30.06.2023 gewesen, das heißt, die Übermittlung der Beschwerde hätte spätestens bis zum 30.06.2023, 24:00 Uhr, in Gang gesetzt werden müssen.
Die gegen den gegenständlichen Bescheid gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wurde jedoch erst am 27.06.2024 per e-mail an das Bundesamt übermittelt und langte dort am selben Tag ein. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Übermittlung der Beschwerde bis spätestens 30.06.2023 erfolgt ist, weshalb sich die Erhebung der Beschwerde jedenfalls als verspätet erweist.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.2023 war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen auf den Akt, insbesondere auch auf die Angaben der BF in der Beschwerde, gestützt. In der Beschwerde wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, die einer mündlichen Erörterung bedürften.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.