JudikaturBVwG

L524 2311535-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
23. Juni 2025

Spruch

L524 2311535-1/6E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2024, Zl. 1364718401/231567593:

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, stellte am 13.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.11.2024, Zl. 1364718401/231567593, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 04.12.2024 übernommen.

Am 16.01.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2025 vorgelegt.

II. Feststellungen:

Der Bescheid des BFA vom 27.11.2024, Zl. 1364718401/231567593, wurde am 04.12.2024 von der Beschwerdeführerin übernommen.

Am 16.01.2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides.

III. Beweiswürdigung:

Der im Verwaltungsakt erliegende Rückschein weist als Übernahmedatum den 04.12.2024 aus (AS 233).

Die Einbringung der Beschwerde am 16.01.2025 ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Schriftsatz, welcher mit e-mail vom 16.01.2025 übermittelt wurde.

IV. Rechtliche Beurteilung:

A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Der Bescheid des BFA wurde am 04.12.2024 von der Beschwerdeführerin übernommen und damit zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete daher am 02.01.2025. Die Beschwerdeführerin erhob die Beschwerde am 16.01.2025 und somit erst nach Ende der Beschwerdefrist.

Die Beschwerde ist somit als verspätet zurückzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225).