Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2025, Zl. 1338880102-224062278, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX geb. XXXX , StA. Syrien, über die Beschwerde vom 13.03.2025 gegen die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt.
Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2024 wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich aufgrund von Informationen betreffend die geänderte Lage in Syrien nach Sturz des Assad Regimes Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Voraussetzung für die Zuerkennung infolge des Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden und von der Erfüllung des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auszugehen sei.
Am 13.03.2025 wurde durch die Caritas Wien ein als Beschwerde benannter Schriftsatz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Zusammengefasst wird darin vorgebracht, dass die hoheitliche Entscheidung, ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, gravierende Rechtsfolgen mit sich bringe. Bei der schriftlichen, mit einer Begründung versehenen behördlichen Erledigung handle es sich nach der österreichischen, verwaltungsrechtlichen Einteilung von Rechtsformen um einen Bescheid. Durch eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ohne Rechtsschutzmöglichkeiten würde der Erfolg von Anträgen auf Familienzusammenführung und von solchen auf internationalen Schutz von Familienangehörigen von Umständen abhängen, die allein in der Sphäre der Asylbehörde liegen würden. Unter einem wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Verweis auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung gestellt. Des Weiteren wurde darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen für die Einleitung dieses Aberkennungsverfahrens gegenständlich nicht vorliegen würden.
Mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde zurück und führte dabei zusammengefasst aus, dass die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens kein verfahrensrechtlicher Bescheid sei, sondern eine Verfahrensanordnung, gegen die eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig sei – Verfahrensanordnungen könnten erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden. Da gegen eine Verfahrensanordnung kein eigenständiges – vom verfahrensabschließenden Bescheid losgelöstes – Rechtsmittel zulässig sei, fehle gegenständlicher Beschwerde gegen die Mitteilung der Behörde über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens die Legitimation iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 7 VwGVG.
Am 28.03.2025 wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Vorlageantrag eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt.
Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2024 wurde festgehalten, dass sich aufgrund von Informationen betreffend die geänderte Lage in Syrien nach Sturz des Assad Regimes Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Voraussetzung für die Zuerkennung infolge des Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden und von der Erfüllung des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auszugehen sei. Danach setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in diesem Verfahren keine weiteren Verfahrensschritte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegen Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach dem Aktenvermerk keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt hat, ergibt sich aus der Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (OZ 4).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Der Bescheidcharakter einer Erledigung setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, also ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, muss – was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist – deutlich objektiv erkennbar sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 3 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]). Es muss somit die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen – insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 6 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich unter anderem im Erkenntnis vom 26.06.2019, Ro 2018/03/0009, ausführlich mit der Bescheidqualität behördlicher Erledigungen auseinandergesetzt. So sind Bescheide individuelle, hoheitliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden (vgl. VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich (vgl. VwGH 10.08.2000, 2000/07/0043). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (vgl. dazu VwGH 16.05.2001, 2001/08/0046). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (vgl. VwGH 31.01.2000, 99/10/0202; VwGH 10.08.2000, 2000/07/0043; VwGH 16.05.2001, 2001/08/0046). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung (vgl. VwGH 31.03.2009, 2004/10/0118).
Im gegenständlichen Fall wurde mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2024 im Wesentlichen festgehalten, dass sich aufgrund von Informationen betreffend die geänderte Lage in Syrien nach Sturz des Assad Regimes Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Voraussetzung für die Zuerkennung infolge des Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden und von der Erfüllung des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auszugehen sei. In weiterer Folge erging weder eine Mitteilung noch ein Parteiengehör an den Beschwerdeführer.
Aus dem im Akt einliegenden Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergibt sich der objektiv erkennbare Wille der Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen („von einer Erfüllung des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG auszugehen“).
Hinzukommt, dass § 7 Abs. 2a letzter Satz AsylG 2005 explizit regelt, dass dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen ist. Dies entspricht auch Art. 45 Abs. 1 lit a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, wonach die betroffene Person schriftlich davon in Kenntnis zu setzen ist, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet.
Dies ist im gegenständlichen Verfahren (noch) nicht geschehen, zumal seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Erstellung des Aktenvermerkes keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt wurden.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Einleitung eines bestimmten Verfahrens Bescheidcharakter zukommen müsse, wenn daran in anderen Rechtsvorschriften bestimmte Rechtsfolgen geknüpft seien, ist zu entgegnen, dass selbst wenn aufgrund des gegen den Beschwerdeführers eingeleiteten Aberkennungsverfahrens etwa im Falle der Stellung eines Antrages auf Einreise durch Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose zu ergehen hätte, dies primär die Familienangehörigen des Beschwerdeführers beträfe, denen selbst in einem der Mitteilung folgenden Aberkennungsverfahren keine Parteistellung zukäme und gegenüber welchen selbst in einer nachfolgenden negativen Entscheidung die belangte Behörde keine zu begründende normative Regelung zu treffen hätte.
Auch der Verweis in der Beschwerde auf ein hypothetisches Verleihungshindernis im Verfahren zur Erlangung der Staatsbürgerschaft übersteigt den Rahmen des objektiv erkennbaren Willens der Behörde, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit (nämlich der Aberkennung des Status eines Asylberechtigten) zu treffen, um der Erledigung zwingend Bescheidcharakter zu verleihen. Zudem wird darauf verwiesen, dass § 11a Abs. 7 StbG unter anderem auf einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet abstellt, was im gegenständlichen Fall nicht der Fall ist.
Die gegenständliche Beschwerde gegen die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ist somit nicht gegen einen Bescheid iSd § 58 AVG gerichtet, weshalb ein tauglicher Beschwerdegegenstand nicht vorliegt und diese im Ergebnis als unzulässig zurückzuweisen ist.
Abschließend wird ausgeführt, dass der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht wurde. In der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde nicht über diesen Antrag abgesprochen, weshalb eine weitere Auseinandersetzung unterbleiben kann.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Da sich im gegenständlichen Verfahren der maßgebliche Sachverhalt unbestritten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ergibt, war von einer Verhandlung Abstand zu nehmen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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