Spruch
W208 2308611-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerden von XXXX (bP1) geb XXXX 2009 und XXXX , geb XXXX 2008 (bP2), beide vertreten durch Rechtsanwalt Univ.-Prof. Dr. Michael ENZINGER als Teilobsorgeberechtigten, gegen die Bescheide der Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN vom 29.01.2025 Zl. 51063-33a/23 (bP1) und Zl. 51062-33a/23 (bP2) betreffend Stundung von Gerichtsgebühren, nach Durchführung einer Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 9 Abs 1 GEG abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren GZ XXXX (einer Pflichteilsklage gegen die Verlassenschaft nach XXXX in einem Erbrechtsstreit) – in der Folge Pflichteilsverfahren – wurden den minderjährigen beschwerdeführenden Parteien XXXX (im Folgenden: bP1) und XXXX (bP2), beide vertreten durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter, mittels Lastschriftanzeigen Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 35.000,-- (bP1) und € 55.000,-- (bP2) vorgeschrieben.
2. Mit Schreiben vom 11.04.2023 brachte die bP je einen Stundungsantrag gem. § 9 Abs 1 GEG ein, welcher vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde – die Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) – zur Entscheidung weitergeleitet wurde.
Im Antrag sind die Vermögenswerte der bP1 aus Bankkonten und Versicherungen mit insgesamt € 50.057,69 aufgelistet, verwiesen wird auf ihre Waisenrente iHv € 928,98 und auf eine ihr gehörende vermietete Eigentumswohnung in 1010 WIEN, XXXX mit Betriebskosten von mtl € 885,22, die von der bP1 zu tragen wären, weil die Wohnung titellos von zwei Personen bewohnt würde, gegen die einer Räumungsklage pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden sei, die dzt anhängig sei. Der Mietzins werde gerichtlich bis zur Entscheidung über die Klage gerichtlich hinterlegt und könne die bP darauf nicht zugreifen.
Die Vermögenswerte der bP2 aus Bankkonten und Versicherungen sind mit € 67.321,80, ihre Waisenrente mit ebenfalls € 928,98 und einer ihr gehörenden Eigentumswohnung in 1010 WIEN, XXXX aufgelistet. Wobei die genannte Wohnung vom Wahlvater beansprucht werde. Eine Verwertung oder Vermietung sei in absehbarer Zeit nicht möglich.
Es seien diverse Kunstwerke aus der Verlassenschaft der Mutter vorhanden, die vom Wahlvater rechtsgrundlos zurückgehalten würden und wo ebenfalls dzt ein Rechtsstreit anhängig sei.
Die Uhren und Schmuckstücke der Mutter seien von vergleichsweise geringem Wert und handle es sich dabei um Erinnerungsstücke.
Weiters wurde angeführt, das die beiden bP unter anderem aufgrund des Erbrechtsstreits quartalsmäßig zu begleichende Kosten für die Rechtsvertretung in LIECHTENSTEIN (rund € 1.250,--), die Steuerberatung (rund € 3.500,--) hätten und ein notwendiges Schätzgutachen der Wohnung XXXX (Kosten € 4.800,--) notwendig würde.
Es sei mit einem quartalmäßigem Aufwand für die Vermögensberatung zzgl Betriebskosten für die oben genannte Eigentumswohnung von rund € 5.200,-- pro Quartal zu rechnen, was einen monatlichen Aufwand von rund € 1.750,-- ergebe, und die Waisenrente der bP1 weit überstiege.
Bei der bP2 sei mit einem quartalsmäßigen Aufwand von € 2.500,-- zu rechnen, um das Vermögen zu verwalten und zu vermehren, wozu dzt auch das Führen der Gerichtsprozesse zähle.
Müssten die bP die gesamten Gerichtsgebühren sofort bezahlen, müssten sämtliche Bankguthaben realisiert werden und würden nur noch € 15.057,69 (bP1) bzw € 12.321,80 (bP2) an Barmitteln verbleiben. Damit wäre die Vermögensverwaltung der minderjährigen bP nicht mehr in der vom Gesetz gebotenen Form möglich.
Da die bP Eigentümer jeweils einer Immobilie in Wiener Innenstadtlage sowie Pflichtteilsberechtigte nach ihrem Vater XXXX seien, sei die Einbringung bei einer Stundung nicht gefährdet.
Es werde der Antrag um Stundung bis zum Zeitpunkt der Fortführung des derzeit unterbrochenen Pflichtteilsverfahrens zu XXXX , gegen die Verlassenschaft nach XXXX gestellt.
Entsprechende Beweismittel zur Vermögenslage der bP waren beigelegt.
3. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden der belangten Behörde vom 29.01.2025 wurde den Anträgen der bP nicht stattgegeben.
Begründend wurde nach Zitierung des § 9 Abs 1 GEG und des Verfahrensganges im Grundverfahren im Wesentlichen ausgeführt, die bP hätten keine Sicherheitsleistung angeboten. Es sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass durch das Eigentum an der jeweiligen Wohnung in 1010 WIEN keine Gefährdung der Eintreibung der Pauschalgebühr bestehe. Das bloße Eigentum an der jeweiligen Eigentumswohnung entkräfte nicht die Gefährdung der Einbringlichmachung. Es sei keine Sicherheitsleistung bzw Sicherstellung der Liegenschaft angeboten worden und auch keine hinreichenden Angaben gemacht worden, dass die Einbringung nicht gefährdet sei.
4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 04.02.2025) erhoben die bP durch ihren Rechtsvertreter (RV) (nach durch die belangte Behörde stattgegebenen Wiedereinsetzungen) fristgerecht am 13.03.2025 Beschwerde.
5. Mit Schriftsatz vom 09.05.2025 (eingelangt am 14.05.2025) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerden und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Nachdem eine Ladung zur Verhandlung am 24.09.20025 seitens des BVwG übermittelt wurde, legte der mit der Vertretung und Vermögensverwaltung betraute RV am 08.09.2025 eine Stellungnahme und diverse Urkunden vor (OZ 3 im Akt der bP1/ident als OZ 4 im Akt der bP2, künftig wird daher nur mehr aus der OZ 3 zitiert). Er wies zusammengefasst auf eine Reihe von in LIECHTENSTEIN und ÖSTRREICH anhängigen Rechtsstreitigkeiten hin und aktualisierte auch die Angaben zu den Vermögensverhältnissen. Die belangte Behörde, der die Stellungnahme übermittelt wurde, nahm entschuldigt an der Verhandlung nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Nach dem Tod der Eltern (dem am XXXX 2012 verstorbenen Vater XXXX und der am XXXX 2016 verstorbene Mutter Mag. XXXX ) wurden die beiden minderjährigen bP (geboren am XXXX 2009 und am XXXX 2008) von Dr. XXXX (Wahlvater) mit Wirksamkeit 03.03.2015 adoptiert und lebten mit diesen zunächst in der elterlichen Wohnung XXXX , in 1010 WIEN. Diese Wohnung gehört der bP2.
Mit Beschluss des BG vom 10.12.2017 wurde dem Wahlvater die Obsorge im Umfang der Vertretung und Vermögensvorsorge zur Wahrung der Interessen der bP als Erben entzogen und damit der im Spruch angeführte RV betraut. Für die Pflege und Erziehung blieb der Wahlvater verantwortlich. Der Wahlvater bekämpfte die Entscheidung, diese wurde aber vom OGH am 30.10.2018 bestätigt (2 Ob XXXX /18d).
Daraufhin gab der Wahlvater im Pflegschaftsverfahren im Frühjahr 2020 bekannt, dass er mit den Kindern dauerhaft nach VADUZ/LIECHTENSTEIN übersiedelt sei. Aufgrund dessen wurde nach einem weiteren Rechtsstreit das Pflegschaftsverfahren gem § 110 Abs 2 JN nach VADUZ verlegt und hat er dort die Enthebung des RV beim Fürstlichen Landgericht in VADUZ beantragt. Dem ist das Landgericht nachgekommen. Die Entscheidung wurde aber durch den RV bekämpft und hat das Fürstliche Obergericht in VADUZ, zwar die Zuständigkeit des Landgerichtes in VADUZ bestätigt, die Enthebung des RV aber aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht, nach allfälliger Verfahrensergänzung, zurückverwiesen (OZ 3 Blg./34). Dieses Verfahren ist noch nicht entschieden und geht der RV davon aus, dass darüber auch gar nicht mehr entschieden werden wird, weil die bP in absehbarer Zeit die Volljährigkeit erreichen und er dann als ex lege enthoben gilt (VHS 4). Letzteres wird bei der bP2 bereits im Jänner 2026 der Fall sein und bei der bP1 im Dezember 2027.
Der RV geht davon aus – nachdem er nach Ermittlungen in Erfahrung gebracht hat, dass die beiden bP nach wie vor in WIEN in die Schule gehen und in der elterlichen Wohnung in der XXXX wohnhaft sind – dass der vom Wahlvater angeführte dauerhafte Wohnsitzwechsel nach VADUZ nie stattgefunden hat und ein Trick des Wahlvaters war, um das Pflegschaftsverfahren nach VADUZ zu verlegen und sich seiner Person als Vertreter und Vermögensverwalter zu entledigen (OZ 3, Seite 7 und VHS 8).
Der RV hat daher mehrere Fortsetzungsanträge beim Pflegschaftsgericht in WIEN eingebracht. Die internationale Zuständigkeit des Pflegschaftsgericht in WIEN wurde letztliche nach einem Erkenntnis des OGH vom 26.05.2021 (2 Ob XXXX /21p, 2 Ob XXXX /21k, 2 Ob XXXX /21p - OZ 3 Blg./24), so entschieden, dass diese zwar weiterbestehe, dass aber aufgrund der behaupteten Distanz zwischen dem Pflegschaftsgericht in WIEN und dem Wohnort der bP in VADUZ von einer Fortführung des Pflegschaftsverfahrens in WIEN nach § 110 Abs 2 JN zu Recht Abstand genommen und die liechtensteinischen Gerichte über die teilweise entzogene Obsorge zu entscheiden hätten.
Der Fortsetzungsantrag beim LGZ WIEN, hinsichtlich Verwaltung und Vertretung der bP durch den RV, wurde mit Beschluss vom 10.12.2024, XXXX abgewiesen. Darin wird nach Darlegung des Pflegschaftsverfahrens in VADUZ, auf eine Begründung des Pflegschaftsgerichts verwiesen, wonach das Verfahren nicht fortgesetzt wird, weil die Belastung der beiden bP mit weiteren Kosten nicht in deren Interesse sei und das Pflegschaftsgericht zuständig sei kostengünstigere Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens des bP zu ergreifen. (OZ 3 Blg./34).
Am 06.08.2025 hat der RV dagegen einen außerordentlichen Revisionsrekurs eingebracht, in der er im Wesentlichen angeführt hat, dass weder das Pflegschaftsgericht in VADUZ noch jenes in WIEN, Feststellungen zum ständigen Aufenthalt der Kinder getroffen habe. Eine Entscheidung darüber steht noch aus.
Im Verlassenschaftsverfahren nach dem Vater (GZ XXXX ), war jahrelang ein Erbrechtsstreit mit der in der Zwischenzeit ebenfalls verstorbenen Schwester des Erblassers XXXX (bzw deren Verlassenschaft) anhängig. Der mit Entscheidung des OGH vom 21.11.2023, 2 Ob XXXX /23 rechtskräftig beendet und die Verlassenschaft dem Ehegatten der Schwester XXXX (G) eingeantwortet wurde (OZ 3 Blg./26).
In diesem Verfahren haben die beiden bP eine Erbantrittserklärung je zur Hälfte abgegeben und am 13.04.2022 hat der RV mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung des Landgerichtes in VADUZ für die beiden bP eine Pflichtteilsklage ( XXXX ) eingebracht, wo die verfahrensgegenständlichen Gerichtsgebühren angefallen sind (OZ 3 Blg./30). Diese wurden mit Lastschriftanzeigen und Mandatsbescheiden bzw zur bP2 mittlerweile auch mit Zahlungsauftrag anteilig vorgeschrieben. Zuvor wurde den bP im Rahmen der vom RV beantragten Verfahrenshilfe (OZ 3 Blg./30) ein großer Teil der tarifmäßig aufgrund des hohen Streitwertes anfallenden Pauschalgebühr (TP 1) mit Beschluss des LGZ WIEN vom 10.01.2023, XXXX -34 erlassen, sofern sie den Betrag von € 35.000,-- bei der bP1 und € 55.000,-- bei der bP2 übersteigen. (AS 77).
Die Pflichtteilsklage der beiden bP hat einen Gesamtstreitwert: € 48.791.869,28 –: jeweils € 23.395.934,64 plus 4 % Zinsen je bP, dazu € 1.000.000,00 Rechnungslegung und in eventu Feststellung € 1.000.000,00 (OZ 3 Blg./30).
In einem Zwischenurteil, dass vom OLG am 30.07.2025 bestätigt aber neuerlich angefochten wurde, hat das LGZ am 28.10.2024 festgestellt, dass die Pflichtteilsansprüche – nicht wie von XXXX behauptet, verjährt sind (OZ 3 Blg./31 und 32).
Der Ausgang dieses Gerichtsverfahrens steht daher dzt noch nicht fest. Wenn das Verfahren zugunsten der bP letztinstanzlich entschieden wird, sind nach der Einschätzung des RV in einem aufwendigen Verfahren mit Sachverständigen die tatsächliche Höhe der Pflichtteilsansprüche sowie die Eigentums- und Urheberrechte zu klären(VHS 4).
Verkompliziert wird die Angelegenheit noch zusätzlich dadurch, dass G die Kunstwerke des Vaters einer Stiftung ( XXXX PRIVATSTIFTUNG) geschenkt hat, diese die bP als Begünstigte ausschließen will, weil sie das Lebenswerk des Künstlers als Gesamtes erhalten will und eine Änderung der Stiftungsurkunde bei Handelsgericht beantragt hat. Dieses Ansinnen wurde vom Handelsgericht mit Beschluss vom 12.02.2025 abgewiesen (OZ 3 Blg./42). Die Stiftungsvorstände haben dagegen aber Rekurs erhoben, sodass auch diesbezüglich dzt unklar ist, ob die bP jemals auf ihren Pflichtteil zugreifen können werden.
Die Pflichtteilsansprüche der bP und auch erheblicher Steuerschulden des verstorbenen Vaters sind durch eine Nachlassseparation gesichert (VHS 4).
Der ehemalige Verlassenschaftskurator und nunmehrige Separationskurator Rechtsanwalt Univ. Prof. Dr. XXXX hat diesbezüglich Kostenansprüche in Millionenhöhe an die bP. Nur für seine Zeit als Verlassenschaftskurator sind das für das erste Jahr € 674.092,-- die bereits in erster Instanz den bP auferlegt wurden (VHS 6 und Beschluss des LGZ vom 08.06.2021 - OZ 3 Blg./28). Nach Rekursen wurde das Verfahren zweimal zurückverwiesen und wurde dem RV zuletzt mit Beschluss vom 11.06.2025, von einem neuen Senat freigestellt einen Schriftsatz einzubringen (OZ 3, Seite 11). Der Ausgang dieses Verfahrens steht daher ebenfalls nicht fest.
1.2. Die beiden bP haben von ihrer verstorbenen Mutter ein beträchtliches Vermögen geerbt und wurde ihnen dieses jeweils zur Hälfte rechtskräftig eingeantwortet. Dieses Vermögen schmolz aber im Laufe der Zeit durch Gebühren und Kosten, einerseits für die Gerichtsverfahren andererseits für die Vertretungs- und Kuratorkosten dahin.
Sie verfügen beide über eine Waisenrente von € 1.019,09 und ist ihr Wahlvater – der nach den Informationen des RV mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ihr biologischer Vater ist, und über ausreichend Liegenschaften in WIEN verfügt (VHS 4, 5) – neben dem RV für sie teilobsorgepflichtig.
1.2.1. Die bP1 hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Stundung am 11.04.2023, nur mehr ein verfügbares Vermögen aus Bankkonten- und Versicherungen iHv rund € 50.000,-- (zum Zeitpunkt des Verfahrenshilfebeschlusses vom 25.09.2022 waren es noch rund € 190.000,--). Nach der Stellungnahme (OZ 3, Seite 15) sind es dzt € 89.679,40 bestehend aus Sparkonten, einem Bausparvertrag, einem Wertpapierdepot und einer Versicherungspolizze (OZ 3, Seite 2). Sie hat Mieteinnahmen aus der Vermietung der geerbten Luxuseigentumswohnung im 1. Bezirk in WIEN (EZ XXXX , 188 m² samt 45 m² Terrasse sowie 12 m² Balkon) deren Verkehrswert rund € 1,8 Mio beträgt (OZ 3, Seite 3). Die Mieteinnahmen betragen lt Mietvertrag vom 01.07.2024 € 3.585,-- mtl inkl Betriebskosten (OZ 3 Blg./10). Die Betriebs- und Erhaltungskosten hat sie zu tragen (VHS 6).
Im Grundbuch sind pfandrechtliche Belastungen dieser Wohnung iHv € 469.410,-- und € 51.889,90 zugunsten des RV eingetragen (OZ 3 Blg./11). Diese sollen die Vertretungskosten für die ersten beide Jahre absichern (OZ 3, Seite 3). Er vertritt die bP aber bereits rund 8 Jahre und spricht selbst von dafür aushaftenden Entschädigungen in Millionenhöhe, die er beim Pflegschaftsgericht in VADUZ geltend gemacht hat (VHS 6).
Die Mutter hat ihr auch Schmuckstücke und Münzen im Wert von rund € 7.500,-- vererbt, die ihr mit dem 18. Geburtstag ausgefolgt werden sollen. Weiters zahlreiche Kunstwerke nach einer Schätzung 2016 (OZ 3 Blg./12) im Wert von rund € 1,1 Mio (Beschluss LGZ WIEN vom 25.08.2022, XXXX -20, AS 63). Diese sollen sich großteils in der Wohnung der bP2 – diese ist die frühere elterliche Wohnung – befinden bzw ist deren Standort unbekannt und auch die Eigentumsverhältnisse sind nicht vollständig klar, da der Wahlvater bisher die Herausgabe verweigert und auch den Kontakt des RV mit den bP verhindert hat (VHS 5).
Es steht daher fest, dass der RV dzt nicht auf diese Kunstwerke zugreifen kann und ist auch sonst unsicher, wo sie sich befinden und wer deren Eigentümerin bzw Eigentümer ist.
1.2.2. Die bP2 hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung am 11.04.2023 nur mehr ein verfügbares Vermögen aus Bankkonten- und Versicherungen iHv rund € 67.000,-- (zum Zeitpunkt des Verfahrenshilfebeschlusses vom 25.09.2022 waren es noch rund € 200.000,--). Nach der Stellungnahme sind es dzt nur mehr € 47.871,72 bestehend aus Sparkonten, einem Bausparvertrag, einem Wertpapierdepot und einer Versicherungspolizze (OZ 3, Seite 4).
Die bP2 hat Wohnungseigentum an der elterlichen Luxuswohung ( XXXX , 225 m²) in der Wiener Innenstadt (EZ XXXX ) mit einem Verkehrswert von rund € 1,5 Mio (vgl Beschluss LG XXXX vom 25.08.2022, AS 49). Die Wohnung wird vom Wahlvater und den bP zumindest als Neben- bzw Ferienwohnsitz genutzt, ob sie auch als Hauptwohnsitz genutzt wird, steht nicht fest. Die beiden Kinder besuchen aber nach den Informationen des RV die Schule in WIEN und haben (trotz gegenteiliger Meldung) keinen Wohnsitz in VADUZ (VHS 7, 8), sodass das zumindest naheliegt.
Auch diese Wohnung ist mit einem Pfandrecht des RV iHv € 469.410,-- und € 51.889,-- (für Zinsen und Kosten) belastet (OZ 3 Blg./20) und stellt das nur einen Bruchteil der Forderungen des RV für seine bisher rund 8 Jahre dauernde Vertretung der bP (einmnal kurz unterbrochen durch das Urteil des Landgerichtes in VADUZ) dar.
Die Mutter hat der bP2 sechs Uhren mit einem geschätzten Wert von € 2.943,10 hinterlassen.
Weiters hat auch die bP2 Kunstwerken der Mutter im Wert von rund € 1,4 Mio geerbt (Beschluss LG XXXX vom 25.08.2022, AS 49), die sich wie auch noch Kunstwerke des Vaters von erheblichem Wert (die von ihm geschaffenen Einrichtungsgegenstände sind Kunstwerke) in dieser Wohnung befinden sollen. Ein Zugriff darauf ist dem RV ebenso nicht möglich, weil der Wahlvater den Kontakt und Zutritt verweigert.
Bezüglich der Kunstwerkes des Vaters ist ein Rechtsstreit des G (der diese geerbt hat) gegen den Wahlvater und die bP auf Herausgabe seit 31.03.2025 anhängig. Er hat die Klage mit € 4.815.754,93 bewertet (OZ 3 Blg./36).
Der RV der bP hat bereits am 31.03.2023 gegen ihren Wahlvater Klage auf Auskunft und Herausgabe (Streitwert € 150.000,--) eingebracht und ist diese beim LGZ anhängig (OZ 3 Blg./33). Das Verfahren ist dzt bis zur Klärung der Vertretungsbefungnis des RV durch die Gerichte in VADUZ unterbrochen (OZ 3 Blg./34, VHS 4).
Zusammengefasst steht fest, dass trotz der vorhandenen Kunstwerke (deren Lagerort und Eigentumsverhältnisse nicht feststehen) und der Immobilienwerte in WIEN, auf Grund der diversen Gerichtsstreitigkeiten (auch des Wahlvaters mit dem im Spruch genannten Vertreter um die Zurückerlangung der Vermögensverwaltung und Vertretung, vor dem Fürstlichen Landgericht VADUZ) und dem baldigen Erreichen der Volljährigkeit der in VADUZ gemeldeten bP, eine Gefährdung der Einbringung vorliegt, solange die aushaftenden Gerichtsgebühren nicht grundbücherlich durch Pfandrechte (wie beim im Spruch angeführten RV) oder ähnliche Sicherheiten sichergestellt sind.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt, indem insb die entsprechenden Grundbuchsauszüge, Kontoauszüge, Honorarnoten und Beschlüsse und Urteile einliegen sowie die glaubhaften Angaben des RV der bP in den Beschwerden und in seiner Stellungnahme und Urkundenvorlage vom 08.09.2025 (OZ 3) sowie in der Verhandlung vor dem BVwG vom 24.09.2025. Sofern die Abkürzung AS verwendet wird, bezieht sich das auf die Aktenseite im jeweiligen Gebührenakt der bP.
Sofern der RV auf die angespannte liquide Vermögenslage verweist, die eine sofortige Zahlung der aushaftenden Gerichtsgebühren von € 35.000,-- bei der bP1 und von € 55.000,-- bei der bP2 nicht zulasse, ist ihm entgegenzuhalten, dass der bP1 (die über mehrere Konten verfügt) alleine auf dem Konto AT 87 2011 XXXX über € 57.998,49 verfügt, sodass ihr selbst bei sofortiger Bezahlung dort noch € 22.998,49 verbleiben bzw insgesamt € 54.679,40.
Eine Nichtliquidität und eine besondere Härte, kann hier nicht erblickt werden, zumal sie auch noch die festgestellten monatlichen Mieteinnahmen hat.
Bei der bP 2 ergibt sich zwar ein Negativsaldo, sollte er von seinem im Wesentlichen auf Bankguthaben, in einem Bausparvertrag und einem Versicherungsvertrag gebundenen Guthaben iHv € 47.871,72 die aushaftenden Gerichtsgebühren von € 55.000,-- sofort zahlen müssen.
Aufgrund des Liegenschaftsvermögens und dass die bP2 faktisch Zugriff auf die mit einiger Wahrscheinlichkeit noch in der Wohnung befindlichen geerbten Kunstwerke seiner Mutter (und seiner Uhren) hat bzw deren Lagerungsort kennt, kann er diese mit Unterstützung des RV auch verkaufen bzw belehnen. Dass dazu eine Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes in VADUZ beantragt werden müsste, wie der RV ausgeführt hat (VHS 7) stellt keine besondere Härte dar.
Sofern in der Beschwerde angeführt wird, dass die beiden Luxuswohnungen im 1. Bezirk in WIEN eine ausreichende Gewähr dafür bieten, dass die Einbringlichkeit der aushaftenden Gebühren nicht gefährdet ist, stehen diesem Argument die in Millionenhöhe und damit selbst den Wert der Immobilien übersteigenden drohenden Forderungen entgegen.
Solange keine grundbücherliche oder sonstige Sicherstellung der aushaftenden Gebühren erfolgt, kann die gerichtliche Einbringungsstelle bei einer allfälligen Verwertung nicht auf den Verkaufserlös zugreifen und ist nicht sichergestellt, dass ein Verkaufserlös zur Tilgung der aushaftenden Gerichtsgebühren verwendet würde. Zumal sich die beiden bP zumindest nach den dzt offiziellen Information in LIECHTENSTEIN ihren Wohnsitz haben, in ein bzw zwei Jahren volljährig sind und keine österreichische Staatsbürgerschaft mehr haben.
Zu den geerbten Kunstobjekten der Mutter kann der Wert und Verbleib – aufgrund der Weigerung des Wahlvaters – dzt nicht festgestellt werden, wie sich aus den Beschlüssen vom 25.08.2022 XXXX und XXXX ergibt. Wobei bei einer Exekution sich der Gerichtsvollzieher zwangsweise Zugang zur Wohnung verschaffen könnte und dann auch auf den Schmuck und die Uhren und sonstige den bP gehörende Gegenstände von Wert zugreifen könnte.
Soweit die Pflichtteilsansprüche angeführt sind, ist der Ausgang der Klage auf Herausgabe des Pflichtteils gegen G ( XXXX ) dzt nicht absehbar und kann der Rechtsstreit noch jahrelang dauern.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit des Verfahrens
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerden wurde iZm den (genehmigten) Wiedereinsetzungsanträgen fristgerecht eingebracht
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs 2).
Zu A)
3.2. Abweisung der Beschwerden gemäß § 9 Abs 1 GEG (Stundungsantrag)
3.2.1. Gemäß § 9 Abs 1 kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust). Der RV hat dzt eine Verlängerung der Verfahrensfrist bis zur Fortsetzung des Pflichtteilsverfahren beantragt und keine Teilzahlungen.
Die in § 9 Abs 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (VwGH 23.10.2000, 2000/17/0069; 25.06.2013, 2009/17/0164).
Beim Stundungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0276; 25.11.2010, 2009/16/0064).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Stundungsanträge der bP nach der Begründung im Bescheid abgewiesen, weil keine Sicherheitsleistung angeboten wurde und das bloße Eigentum an den Wohnungen XXXX (bP1) bzw XXXX (bP2) eine Gefährdung der Einbringlichkeit bei einer Stundung nicht entkräften könne. Sie hat sich nicht zum allfälligen Vorliegen oder Nichtvorliegen einer besonderen Härte geäußert.
Liegt aber keine besondere Härte vor, kommt es auf die allenfalls mögliche Besicherung der ausstehenden Forderung nicht mehr an, da die Voraussetzungen – wie bereits oben erwähnt - kumulativ vorliegen müssen (arg: „[…] wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet ist oder Sicherheit geleistet wird. […]“; vgl auch VwGH 26.01.2004, 2003/17/0335).
3.2.2. Die Anträge der bP scheitern bereits daran, dass bei den über je eine Luxuswohnung im 1. Bezirk im Wert von zumindest € 1,8 Millionen (bP 1) und € 1,5 Millionen (bP2) sowie über Spar- bzw Versicherungsguthaben iHv rund € 89.000,-- (bP1) bzw € 47.000,-- (bP2) verfügenden bP, die zusätzlich noch Schmuck im Wert von rund € 7.500,-- (bP1) bzw Uhren im Wert von rund € 2.900,-- besitzen, keine besondere Härte bei der Einbringung der geschuldeten Gerichtsgebühr iHv € 35.000,-- (bP 1) bzw € 55.000,-- (bP2) erblickt werden kann.
Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt nach der Rechtsprechung sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 26. 01. 1996, 93/17/0265, 21. 12. 1998, 98/17/0180, 18. 03. 2002, 2001/17/0176, 23. 06. 2003, 99/17/0029, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit liegen nicht vor. Der Umstand, dass den bP Verfahrenshilfe in Bezug auf einen Großteil der Gebühren gewährt wurde, ist dem hohen Streitwert geschuldet und macht die Einbringung der Gebühren für die für nicht von der Verfahrenshilfe erfassten Beträge nicht unsachlich.
Individuelle Gründe, die die Eintreibung von Gerichtsgebühren als „besondere Härte" erscheinen lassen, liegen erst dann vor, wenn durch die Eintreibung der gesetzmäßig festgestellten Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt gefährdet wäre (VwGH 18.09.2003, 2000/16/0319). Davon kann hier angesichts der Waisenrente, den Versorgungspflichten des – offenbar wohlhabenden Wahlvaters – und den festgestellten Vermögenswerten nicht die Rede sein.
Der VwGH hat ausgesprochen, dass bloße finanzielle Nachteile durch eine erzwungene Verwertung von Liegenschaften für sich noch keine besondere Härte darstellen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Im vorliegenden Fall muss es weder bei der bP1 noch bei der bP2 zu einer Verwertung kommen. Bei der bP2 ist die Aufnahme eines Darlehens (unter Begründung eines Pfandrechtes als Sicherheit) möglich, um die Liquidität bei sofortiger vollständiger Bezahlung der Gerichtsgebühr herzustellen. Der Umstand, dass dazu eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung notwendig ist, stellt keine besondere Härte dar.
Bei der bP1 ist ein ausreichendes Sparguthaben vorhanden, sodass die angeführten Liquiditätsprobleme erst gar nicht auftreten.
3.2.3. Wenn der RV eine mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die beantragte Stundung bis zum Abschluss des Pflichtteilsverfahrens behauptet, ist ihm entgegenzuhalten, dass der positive Ausgang dieses Pflichtteilsverfahrens keineswegs feststeht und sich die Verfahren noch jahrelang hinziehen können, wie die vorne angeführten Klagen eindrucksvoll zeigen.
Angesichts des in nur drei Jahren beträchtlich dahingeschmolzenen Barvermögens der bP auf Grund der anhängigen Gerichtsverfahren und Kosten für die Vermögensverwaltung und der Tatsache, dass sich der RV selbst im Grundbuch abgesichert hat und ebenso Millionenforderungen hat wie der Separationskurator, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das bloße Vorhandensein der beiden Luxuswohnungen im Eigentum der bP eine ausreichende Sicherheit darstellt.
Ob es die Kunstgegenstände der Mutter in der elterlichen Wohnung noch gibt, steht ebenso wenig fest wie deren Wert, sodass auch sie nicht als überzeugendes Argument gegen die Gefährdung der Einbringlichkeit geltend gemacht werden können.
Aufgrund des Wohnsitzes (zumindest auch) in LIECHTENSTEIN, der Aufgabe der österr. Staatsbürgerschaft, der hohen Kosten der bereits abgeschlossenen und laufenden Verfahren deren Ausgang nicht feststeht, ist die zukünftige Einbringlichkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit gewährleistet.
Der Ermessensentscheidung der belangten Behörde, ist vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aus den von der bP angeführten Gründen anzulasten. Die Beschwerden sind spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.