AsylG 2005
Gliederung
3. Hauptstück Rechte und Pflichten der Antragsteller
2. Abschnitt Kooperations- und Meldepflichten
§ 15b Anordnung der Unterkunftnahme
(1) Einem Antragsteller kann mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder bei Fluchtgefahr aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(2) Bei der Beurteilung, ob Gründe der öffentlichen Ordnung oder Fluchtgefahr vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
1. Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 3 GVG B 2005, BGBl. Nr. 405/1991, vorliegen,
2. sich der Antragsteller nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat,
3. der Antragsteller nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde,
4. vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde oder
5.gegen den Antragsteller eine Einreiseverweigerung gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2016 S. 1, erlassen wurde.
(3) Trotz Anordnung der Unterkunftnahme gemäß Abs. 1 ist es zulässig, vorläufig eine andere Unterkunft zu nehmen, wenn und solange dies aus den in genannten Gründen notwendig ist. Den beabsichtigten Beginn und die voraussichtliche Dauer der vorläufigen Unterkunftnahme hat der Antragsteller der Behörde 72 Stunden vorab, sonst spätestens mit Kenntnisnahme der die vorläufige Unterkunftnahme erfordernden Umstände begründet mitzuteilen. Der Antragsteller ist zur vorläufigen Unterkunftnahme berechtigt, wenn die Behörde diese nicht spätestens bis zu dem gemäß dem zweiten Satz mitgeteilten Aufenthaltsbeginn untersagt.
(4) Der Antragsteller hat die Behörde über Ladungen gemäß § 15d Abs. 2 Z 2 unverzüglich nach Zustellung der Ladung nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(5) Die Anordnung der Unterkunftnahme gilt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, solange dem Antragsteller das Quartier zur Verfügung gestellt wird, es sei denn, dem Antragsteller wurde der Status subsidiären Schutzes zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt. Bezieht sich die Anordnung auf eine Betreuungseinrichtung des Bundes, so tritt sie mit Zuweisung des Antragstellers an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes außer Kraft.
(6) Dem Antragsteller sind die Anordnung gemäß Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
§ 15b AsylG 2005 · AsylG 2005 · Asylgesetz 2005
§ 15b Anordnung der Unterkunftnahme
…§ 15b. (1) Einem Antragsteller kann mittels Verfahrensanordnung ( § 7 Abs. 1 VwGVG ) des Bundesamtes aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder bei Fluchtgefahr aufgetragen werden…
§ 15c Wohnsitzbeschränkung
…Bundesland Grundversorgung gewährt oder zur Verfügung gestellt. Diesfalls gilt Satz 1. (2) Die Verpflichtung ruht, wenn und solange eine Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15b gilt. (3) Dem Antragsteller sind die Wohnsitzbeschränkung nach Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.…
§ 15a Meldeverpflichtung
…§ 15a. (1) Antragsteller unterliegen einer periodischen Meldeverpflichtung, wenn eine Anordnung zur Unterkunftnahme gemäß § 15b besteht und über den Fremden weder Schubhaft verhängt wurde noch gegen ihn ein gelinderes Mittel angewandt wird. (2) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. …
§ 3 GVG-B 2005 · GVG-B 2005 · Grundversorgungsgesetz – Bund 2005
§ 3 Kürzung, Entzug und Ausschluss von der Grundversorgung; Kostenersatz
…nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirken; 4. sich ohne rechtzeitige Mitteilung oder trotz Untersagung eine andere Unterkunft gemäß § 15b Abs. 3 AsylG 2005 nehmen oder das Gebiet des Versorgungsbezirks gemäß § 15d Abs. 3 AsylG 2005 verlassen; 5. verschwiegen haben, dass sie ihren Lebensunterhalt aus…
§ 48 BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 48 Dokumentationspflicht bei Missachtungen von Anordnungen der Unterkunftnahme und Aufenthaltsbeschränkungen
…§ 48. Im Fall, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Befugnisausübung Missachtungen von Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG 2005 oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß § 15d AsylG 2005 wahrnehmen, haben sie diese zu dokumentieren und dem Bundesamt mitzuteilen.…
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