IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN vom 27.01.2025, Zl. Jv 53389-33a/24, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren (einer Pflegschaftssache zu XXXX ) vor dem Bezirksgericht XXXX (in Folge: BG) wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) mit Beschluss vom 08.02.2023 Gerichtsgebühren iHv € 356,00 (Pauschalgebühr gemäß § 24 UVG) vorgeschrieben und deren Vollstreckbarkeit am 06.03.2023 bestätigt (ON 1).
2. In Folge wurde nach entsprechendem Antrag vom 28.05.2019 (ON 2) der bP die Entrichtung dieser Gerichtsgebühren mit Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes WIEN (belangte Behörde) vom 31.05.2024 zu Jv 51558-33a bis 01.12.2024 gestundet (ON 3).
3. Mit Mahnung vom 04.12.2024 wurde die bP aufgefordert, die offene Pauschalgebühr iHv € 356,00 zu entrichten (AS 21).
4. Dagegen erhob die bP mittels Schreiben vom 12.12.2024 Einspruch und ersuchte um Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen (ON 4). Begründend führte sie darin aus, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen und wirtschaftlichen Lage einen Antrag auf Herabsetzung der Unterhaltszahlungen gestellt hätte, welcher in Bearbeitung sei. Dazu wurden die Unterlagen bezüglich des Antrages auf Herabsetzung inkl. zweier ärztlicher Atteste einer Allgemeinmedizinerin vom 14.02.2024 und vom 18.07.2024 vorgelegt, wonach die bP bis auf Weiteres aufgrund nervlicher Überbelastung mit stark beeinträchtigender Atemnot, rezidivierendem Herzrasen, Panikattacken und Schlafstörungen keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könnten (AS 59), jedoch ab Jänner 2025 einen beruflichen Wiedereinstieg bei einer Firma versuchen wolle (AS 61).
5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.12.2024 wurde die bP ersucht binnen 14 Tagen ihr Ansuchen zu präzisieren und Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu erstatten und zu bescheinigen (ON 5).
6. Daraufhin beantragte sie am 03.01.2025 den Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren (ON 7). Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass sie derzeit Notstandshilfe beziehen würde, welche zur Sicherung ihres eigenen Lebensunterhaltes nicht ausreichen würde. Sie sei aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen derzeit nicht arbeitsfähig. Dazu wurde eine Mitteilung des AMS XXXX vom 20.06.2024 über den Notstandshilfebezug ab 29.04.2024 bis 03.01.2025 iHv tgl. € 39,54 (AS 91) und ein Schreiben des AMS XXXX im Unterhaltsverfahren zu XXXX vom 10.12.2024 vorgelegt (AS 101), wonach aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung sowie der bestehenden Behinderung die Vermittlung sehr schwierig sei und aktuell seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX ihre allgemeine Arbeitsfähigkeit in Frage gestellt werde und dazu bereits Untersuchungstermine feststünden, wobei das AMS deren Ergebnisse abwarten würde. Des Weiteren wurde ein Arztbrief vom 14.11.2024 eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vorgelegt (AS 95), wonach eine F41.1. Diagnose „Generalisierende Angsterkrankung“ bestehe und die Belastbarkeit im Arbeitsumfeld eingeschränkt sei sowie ein weiterer Arztbrief vom 09.12.2024 eines Facharztes vom 09.12.2024 beigefügt, wonach die bP unter rezidivierenden Panikattacken mit Palpitationen, einer generalisierten Angststörung sowie einer vegetativen Dystonie leiden würde (AS 97), aus kardiologischer Sicht jedoch nichts gegen das Lenken eines Kraftfahrzeuges sprechen würde (AS 99). Im ausgefüllt übermittelten Fragebogen vom 02.01.2025 (AS 105) führte sie zudem an, dass sie arbeitslos und Notstandshilfebezieher sei und in Untermiete wohnen würde. Sie sei vermögenslos und seit 05.01.2024 laufe ein Abschöpfungsverfahren ihre Person betreffend. Unterhaltsverpflichtungen würden für ein Kind bestehen, wobei das Unterhaltsfestsetzungsverfahren zu XXXX laufen würde. Die monatlichen Einnahmen wurden mit Notstandshilfe iHv € 1.186,20 und Ausgaben mit Untermiete iHv € 467,50, Essen iHv € 400,00, Kleidung iHv € 200,00 und Mobilität iHv € 118,70 angeführt. Weiters teilte sie mit, dass sie aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht arbeitsfähig sei und eine Invalidität von 70 % vorliegen würde.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.01.2025 wurde dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren nicht stattgegeben und begründet ausgeführt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse im Hinblick auf das Alter der bP in Zukunft keinesfalls mehr ändern könnten, zumal nach Genesung wieder eine Arbeitsaufnahme erfolgen könne, was sich auch durch die behauptete 70 % Invalidität und das laufende Abschöpfungsverfahren nicht ändern würde. Die gegenwärtige angespannte Situation werde zwar nicht verkannt, jedoch würden wirtschaftliche Schwierigkeiten, die nur vorübergehender Natur seien, zwar eine Stundung iSd § 9 Abs 1 GEG rechtfertigen, jedoch keine besondere Härte, die einen Nachlass begründen würde, darstellen.
8. Gegen diesen Bescheid wurde am 27.02.2025 Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die finanzielle Notlage der bP nicht bloß vorübergehend sei, sondern fortbestehen würde und sie nachweislich nicht einmal das Existenzminimum erreichen würde. Weiters hätte sie bereits einen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension (bzw. Frühpensionierung) gestellt, da sie gesundheitlich stark eingeschränkt wäre. Sollte ihm diese Pension gewährt werden, sei davon auszugehen, dass ihr Einkommen dauerhaft sehr niedrig bleibe bzw. weiterhin unter dem Existenzminimum liegen würde. Eine dauerhafte Besserung ihrer wirtschaftlichen Lage sei daher nicht zu erwarten. Ebenso sei die Tatsache, dass ihr nach Abzug ihrer laufenden Kosten praktisch kein Geld für die Begleichung von Gerichtsgebühren verbleibe, nicht berücksichtigt worden.
9. Mit Schriftsatz vom 06.03.2025 (eingelangt am 10.03.2025) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
10. Mit Schreiben vom 02.09.2025 wurde die bP vom BVwG aufgefordert, ihre aktuellen Vermögenswerte bzw etwaige Änderungen der Vermögensverhältnisse (regelmäßiges Einkommen, Ausgaben, Schulden, Kontostand) bekannt zu geben und gleichzeitig unter Vorlage von geeigneten Beweismitteln (Mitteilung über Leistungsanspruch oder Pensionsbescheid, Mietvertrag, Barmittel, Kontoauszüge) zu belegen. Insbesondere sei dabei bekanntzugeben, in welcher Höhe ihre Unterhaltsleistungen bemessen wurden und ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ihr eine Invaliditätspension gewährt wurde, oder inwiefern ihre Arbeitsfähigkeit festgestellt und ihr Notstandshilfe ausbezahlt werde oder eine Beschäftigung aufgenommen wurde. Dazu seien die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und Angaben über ihren aktuellen Gesundheitszustand zu machen und diese jeweils mit den geeigneten Beweismitteln zu belegen.
11. In der daraufhin am 11.09.2025 eingebrachten Stellungnahme führte die bP im Wesentlichen zu ihrem Gesundheitszustand und ihren Vermögensverhältnissen Folgendes aus: Sie würde seit Jahren an einer erheblichen gesundheitlichen Einschränkung leiden, zumal laut Arztbrief vom 15.07.2025 eine komplexe PTBS, eine generalisierte Angsterkrankung sowie eine dauerhafte 70 % Invalidität (Geburtsfehler rechter Unterarm, Wirbelsäulenfehlstellung) bestehen würde. Die Arbeitsfähigkeit sei auf längere Sicht nicht gegeben. Laut psychiatrischer Stellungnahme vom 06.06.2025 würde eine generalisierte Angststörung, eine depressive Episode sowie körperliche Einschränkungen bestehen. Aufgrund dieser Befunde habe sie am 23.01.2025 einen Antrag auf Invaliditätspension sowie am 29.07.2025 einen Antrag auf Rehabilitationsgeld gestellt, wobei beide Verfahren noch anhängig seien. Zu ihrer wirtschaftlichen Situation gab sie an, dass sie derzeit ausschließlich Notstandshilfe vom AMS XXXX erhalte. Weitere Einkünfte würden nicht bestehen. Sie besitze kein eigenes Bankkonto, da dieses im Zuge ihrer Insolvenz gekündigt worden sei und seit 05.01.2024 ein Abschöpfungsverfahren ihre Person betreffend laufe. Sie würde in Untermiete bei einem gemeinnützigen Verein wohnen und laut Untermietvertrag vom 18.03.2023 monatlich € 317,50 Miete inkl. Betriebskosten und Nebenkosten (Strom, Heizung und Internet) bezahlen. Sie sei ihrem Sohn gegenüber unterhaltspflichtig, wobei ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts noch beim BG anhängig sei. Ihre Einkommenssituation sei auf lange Sicht nicht verbesserbar. Selbst bei Zuerkennung der Invaliditätspension oder des Reha-Geldes würde ihr Einkommen deutlich unter dem Existenzminimum bleiben. Die ärztlichen Unterlagen würden bestätigen, dass sie derzeit und auch künftig nicht arbeitsfähig sei. Eine Besserung sei nicht absehbar. Die Einhebung der Gerichtsgebühren würden ihre Existenzgrundlage massiv gefährden und eine besondere Härte im Sinn der gesetzlichen Bestimmung darstellen, weshalb sie um Stattgabe des Antrags ersuche.
Als Beweismittel wurden ein Arztbrief vom 15.07.2025 ( XXXX , FA für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin), eine psychiatrische Stellungnahme vom 06.06.2025 XXXX , ein Antrag auf Invaliditätspension vom 23.01.2025, ein Antrag auf Rehabilitationsgeld vom 29.07.2025, ein Untermietvertrag vom 18.03.2023 und eine AMS-Bestätigung über den Bezug der Notstandshilfe, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt, dass die bP XXXX Jahre alt und beim AMS arbeitslos gemeldet ist.
Sie bezieht monatliche Notstandshilfe iHv zuletzt € 1.250,85 am 02.09.2025. Die letzten Auszahlungen betrugen Anfang August 2025 ebenfalls € 1.250,85, Anfang Juli € 1.026,81, Anfang Juni € 1.178,93, Anfang Mai € 1.140,90 und Anfang April € 1.178,93.
Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 06.12.2022 zu XXXX wurde über das Vermögen der bP das Konkursverfahren eröffnet, mit weiterem Beschluss vom 24.01.2024 das Abschöpfungsverfahren rechtskräftig eingeleitet und in Folge am 15.02.2024 das Konkursverfahren aufgehoben.
Die bP ist unterhaltspflichtig für ihren mj. Sohn XXXX , geb. XXXX . Mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Beschluss des BG vom 08.02.2023 zu XXXX wurden für den mj. Sohn Unterhaltsvorschüsse gewährt und die bP zur Zahlung der gerichtlichen Pauschalgebühr iHv € 356,00 verpflichtet, deren Nachlass nunmehr begehrt wird. Zur Höhe der Unterhaltsleistungen ist aktuell ein Herabsetzungsantrag der bP auf eine Zahlung von monatlich € 138,00 beim BG anhängig.
Die bP lebt zur Untermiete in einer Wohnung eines gemeinnützigen Vereins und bestreitet dafür monatliche Kosten iHv € 317,50 Miete inkl. Betriebskosten und Nebenkosten (Strom, Heizung und Internet).
Die bP leidet unter psychischen Problemen (generalisierte Angsterkrankung und leichtgradige depressive Episoden). Sie ist begünstigter Behinderter mit einer Invalidität von 70 % (Fehlen des rechten Unterarms aufgrund eines Geburtsfehlers und einer Wirbelsäulenfehlstellung). Ein Antrag auf Berufsunfähigkeitspension der bP ist derzeit bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX anhängig.
Der monatlichen Notstandshilfe iHv zuletzt € 1.250,85 am 02.09.2025 stehen die vorgeschriebenen Kosten/Gebühren von in Summe € 365,00 gegenüber, deren Nachlass begehrt wurde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der bP dauerhaft sein werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben der bP in ihrem Nachlassantrag vom 03.01.2025 (ON 7), ihrer Beschwerde sowie der Stellungnahme vom 11.09.2025 und auf die mit diesen Schriftsätzen übermittelten Unterlagen.
Dass die bP eine monatliche Zahlung von Notstandshilfe iHv von zuletzt am 02.09.2025 € 1.250,85 bezieht, bringt diese selbst vor und gründet neben der bereits im behördlichen Verfahren vorgelegten Mitteilung des AMS vom 20.06.2024 über den Notstandshilfebezug ab 29.04.2024 auch auf einen aktuell mit der Stellungnahme vom 12.09.2025 beigebrachten Auszug des AMS über die die monatliche Auszahlung.
Die monatlichen Ausgaben für die Miete (inkl. Betriebskosten) iHv € 317,50 ergeben sich aus dem von der bP vorgelegten Mietvertrag vom 18.03.2023. Auffällig ist, dass die bP im Fragebogen über ihre Vermögensverhältnisse vom 02.01.2025 (ON 7, AS 105) ihre Mietausgaben damals mit € 467,50 (ohne beigelegten Nachweis) und damit um € 150,00 höher angeführt hat als sie dem bereits im Jahr 2023 abgeschlossenen Untermietvertrag zu entnehmen sind. Weitere Ausgaben wie Essen (iHv € 400,00), Kleidung (iHv € 200,00) und Mobilität iHv (€ 118,70) werden in dem Fragegebogen ebenfalls verhältnismäßig hoch angeführt und können mangels Beibringung von Nachweisen darüber deshalb in der angeführten Höhe nicht nachvollzogen werden.
Dass gegen die bP ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet worden ist, ergibt sich ebenfalls eindeutig aus dem Verwaltungsakt (Auszug aus der Insolvenzdatei, ON 9) und ist aufgrund dessen auch glaubhaft, dass die bP keine weiteren Vermögenswerte (Sparbuch, Konto, Liegenschaften, usw.) mehr besitzt.
Zum Gesundheitszustand der bP ist Folgendes auszuführen:
Dass die bP eine Invalidität von 70 % (Fehlen des Unterarms aufgrund eines Geburtsfehlers und einer Wirbelsäulenfehlstellung) aufweist, wird durch die beigebrachten ärztlichen Bestätigungen bescheinigt und ist unstrittig.
Die bP leidet unstrittig auch unter psychischen Problemen, aufgrund derer sie sich in psychotherapeutischer Behandlung befindet. Aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergibt sich, dass sich diese Probleme in Existenzängsten und Perspektivenlosigkeit aufgrund der herrschenden Belastungssituation (Abschöpfungsverfahren nach Selbstständigkeit) bemerkbar machen. Weiters wird darin übereinstimmend angeführt, dass die bP unter einer generalisierten Angsterkrankung und leichtgradigen depressiven Episoden leidet (Arztbriefe vom 28.04.2025 und vom 15.07.2025 sowie psychiatrische Stellungnahme vom 06.06.2025).
Aus dem aktuellen Arztbrief vom 15.07.2025 geht abschließend hervor, dass eine (aktuelle) Arbeitsfähigkeit der bP nicht gegeben ist, jedoch bei komplexer Genese eine langfriste Perspektive besteht. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass die bP einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension eingebracht hat. Da über diesen im aktuellen Entscheidungszeitpunkt jedoch noch nicht von den zuständigen Behörden entschieden wurde, ist von der im Gutachten festgehaltenen langfristigen Perspektive einer zukünftigen Arbeitsfähigkeit der bP auszugehen.
Im Ergebnis kann daher mangels endgültiger Feststellung der Arbeitsunfähigkeit der bP nicht davon ausgegangen werden, dass die bP nie wieder selbst Einkommen erwirtschaften können wird.
Die Feststellung, wonach die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht dauerhaft sein werden, gründen sich demnach auf das Alter der bP und die Tatsache, dass die Aufnahme einer Arbeit in Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann. Ebenfalls dafür spricht die Tatsache, dass die bP nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung im Abschöpfungsverfahren und nach Erfüllung aller Auflagen Restschuldbefreiung erlangen und von ihren restlichen Konkursforderungen befreit werden wird. Überdies ist nicht außer Acht zu lassen, dass der aktuell XXXX -jährige Sohn der bP eines Tages selbsterhaltungsfähig sein und ein Einkommen erzielen wird, und die bP zukünftig keine Unterhaltsleistungen mehr bestreiten wird müssen. Es ist auch aufgrund des Lebensalters nicht auszuschließen, dass die bP im Wege einer künftigen Erbschaft zu Geld gelangt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit des Verfahrens
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs 2).
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Rechtsgrundlagen
Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Zwar hat ein Antragsteller alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (VwGH 09.09.1993, 92/16/0119; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232).
Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241).
Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 10.04.1986, 85/17/0147, 0148; 05.11.2003, 2003/17/0253).
3.3. Anwendung auf den konkreten Fall
Die bP führt in ihrer Beschwerde zusammengefasst an, dass ihre finanzielle Notlage nicht bloß vorübergehend sei, sondern fortbestehen und sie nachweislich nicht einmal das Existenzminimum erreichen würde, weshalb bei ihr die Voraussetzungen zur Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs 2 GEG vorliegen würden.
Dem Vorbringen der bP ist aus nachstehenden Gründen nicht zu folgen:
Es wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der bP von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des § 9 Abs 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die einem Pflegschaftsverfahren unterhaltspflichtig ist, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach dem UVG.
In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, könnte die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren eine besondere Härte aufgrund des Vorliegens individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe darstellen. Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (erhöhte Mitwirkungspflicht).
Im vorliegenden Fall hat die bP sowohl im Verfahren vor der Behörde als auch im Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts diverse Unterlagen zu ihrer Vermögenslage und ihrem Gesundheitszustand vorgelegt. Aus den daraus gewonnen Ermittlungsergebnissen ergibt sich zwar eine unstrittig angespannte Vermögenssituation der bP, diese lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass eine besondere Härte des Gebühreneinzuges vorliegt.
Die bP ist nun zwar schon länger arbeitslos und wird auch nicht verkannt, dass gegen sie ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde, sie gilt jedoch nach wie vor als arbeitsfähig und arbeitssuchend und ist mit Geburtsjahrgang XXXX keineswegs zu alt, um nicht wieder eine Arbeit zu finden. Dass – wie von der bP geltend gemacht – eine Arbeitsaufnahme aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nie wieder möglich sein werde, ging aus den vorgelegten Unterlagen zum Entscheidungszeitpunkt gerade nicht hervor, zumal die vorgelegte ärztliche Stellungnahme auf eine langfristige Perspektive der Arbeitsfähigkeit verwies und über den Antrag der bP auf Berufsunfähigkeitspension noch nicht entschieden wurde. Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der bP sich nicht mehr ändern können, konnte daher aufgrund einer möglichen zukünftigen Arbeitsaufnahme der bP, eines absehbaren Abschlusses ihres Abschöpfungsverfahrens, des zukünftigen Wegfalls ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem bereits XXXX -jährigen Sohn und ihres Alters von XXXX Jahren, nicht festgestellt werden.
Es handelt sich daher zum Entscheidungszeitpunkt um wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur und ist daher nicht von einer besonderen Härte, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH auszugehen, welche einen Nachlass rechtfertigen würde, zumal die bP die Beantragung der Zahlung in Raten (Stundung) gemäß § 9 Abs 1 GEG offen steht und ihr schon bei einer geringfügigen Einschränkung ihrer Ausgaben eine Zahlung von kleinen Raten möglich ist. So hätte die bP beispielsweise bei 24 Raten zu € 15,00 monatlich ihre Gebührenschuld innerhalb von 2 Jahren abgeleistet. Eine Gefährdung ihres Unterhalts und des Unterhalts ihres Sohnes ist nicht zu befürchten, weil eine Einbringung nur bis zum Existenzminimum erfolgt.
Die relevante Gesetzesbestimmung für einen Antrag auf Ratenzahlung lautet:
„§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
[…]
(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat, wenn sonst der Zweck der Entscheidung ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, auf Antrag oder von Amts wegen die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird.
(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden. […]“
Die Anerkennung als besondere Härte im Wege des Nachlasses im vorliegenden Fall, würde eine Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten, welche vom Gesetz nicht gedeckt ist und käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Gebührenbefreiung bzw Gebührenbegünstigung gleich.
Das im § 9 Abs 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde hat die bP nicht behauptet und ist es auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der bP an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).
An der Einhebung von Gerichtsgebühren – wie bei der Einhebung von Abgaben – besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben (unter anderem der Zahlung von Notstandshilfe und Unterhaltsvorschüssen) fehlen würden.
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aus den von der bP angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Rückverweise