BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , whft. in XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) vom 05.08.2025, OB: XXXX , betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in nichtöffentlicher Sitzung:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 02.10.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in ihren Behindertenpass.
Dieser Antrag wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2025, OB: XXXX , abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 46 BBG in Verbindung mit §§ 7 ff. VwGVG das Recht zusteht, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich eine Beschwerde einzubringen.
Der bekämpfte Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 07.08.2025 zugestellt.
Am 23.09.2025 langte per E-Mail bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid ein.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 06.10.2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verspätung der Beschwerde vor und räumte ihr eine einwöchige Frist zur Stellungnahme ein.
Am 16.10.2025 brachte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin führte sie im Wesentlichen aus, sie habe am 22.09.2025 noch einen Termin bei einem Orthopäden gehabt und erst im Anschluss an diesen Termin die Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht, da sie die entsprechenden Befunde noch beilegen hätte wollen. Sie ersuche jedoch, die Beschwerde „dennoch als rechtzeitig eingebracht zu behandeln“.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vom 02.10.2024 wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2025 abgewiesen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid langte am 07.08.2025 via elektronischer Zustellung (eZustellung) im elektronischen Postfach "Mein Postkorb" der Beschwerdeführerin ein und wurde von dieser dort noch am selben Tag behoben. Auf die sechswöchige Rechtsmittelfrist wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ausdrücklich hingewiesen.
Am 23.09.2025 langte per E-Mail ein mit „17.09.2025“ datiertes und mit „Beschwerde“ betiteltes Schreiben der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein, das inhaltlich auf den abweisenden Bescheid vom 05.08.2025 Bezug nahm.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin mit einem Verspätungsvorhalt mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde verspätet bei der bescheiderlassenden Behörde eingebracht wurde. Der Beschwerdeführerin wurde zugleich die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Am 16.10.2025 brachte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin führte sie im Wesentlichen aus, sie habe am 22.09.2025 noch einen Termin bei einem Orthopäden gehabt und erst im Anschluss an diesen Termin die Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht, da sie die entsprechenden Befunde noch beilegen hätte wollen. Sie ersuche jedoch, die Beschwerde „dennoch als rechtzeitig eingebracht zu behandeln“.
2. Beweiswürdigung:
Der gegenständlich angefochtene sowie der zugrundeliegende Antrag der Beschwerdeführerin liegen im Verwaltungsakt ein. Die Rechtsmittelbelehrung wurde dem Bescheid entnommen.
Das Einlagen des angefochtenen Bescheides am 07.08.2025 via elektronischer Zustellung (eZustellung) im elektronischen Postfach "Mein Postkorb" der Beschwerdeführerin sowie der Umstand, dass dieser von ihr noch dort am selben Tag behoben wurde, konnte aufgrund des im Verwaltungsakt dokumentierten Vermerks der belangten Behörde, dass der Bescheid am 07.08.2025 versandt wurde, in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin diesen ebenso am 07.08.2025 erhalten habe, festgestellt werden.
Dass die Beschwerdeführerin ihre gegen den Bescheid vom 05.08.2025 gerichtete Beschwerde am 23.09.2025 bei der belangten Behörde einbrachte, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden E-Mail der Beschwerdeführerin.
Dass der Beschwerdeführerin vom erkennenden Gericht ein Verspätungsvorhalt, datiert mit 06.10.2025, übermittelt wurde und die seitens der Beschwerdeführerin hierzu am 16.10.2025 eingebrachte Stellungnahme ergeben sich aus dem Inhalt des Gerichtsakts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 46 Bundesbehindertengesetz (BBG) beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) sechs Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 37 Abs. 1 ZustG können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt.
Für die Fristberechnung gelten gemäß § 17 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) die Bestimmungen der §§ 32 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG). Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Angesichts dessen, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid am 07.08.2025 via elektronischer Zustellung (eZustellung) im elektronischen Postfach "Mein Postkorb" der Beschwerdeführerin einlangte und von dieser dort noch am selben Tag behoben wurde, gilt der Bescheid nach § 37 Abs. 1 ZustG mit 07.08.2025 als zugestellt. Auf die sechswöchige Rechtsmittelfrist des § 46 BBG wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ausdrücklich hingewiesen. Die sechswöchige Frist zu Einbringung einer Beschwerde endete sohin mit Ablauf des Donnerstag, 18.09.2025.
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde seitens der Beschwerdeführer indessen erst am Dienstag, dem 23.09.2025 - sohin außerhalb der sechswöchigen Frist - via E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht.
Vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet ist das Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 17.09.2024, Ra 2024/02/0153, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten, wobei diese im Rahmen ihrer hierzu eingebrachten Stellungnahme ausdrücklich einräumte, die verfahrensgegenständliche Beschwerde erst nach Ablauf der sechswöchigen Rechtsmittelfrist erhoben zu haben, da sie am 22.09.2025 noch einen Termin bei einem Orthopäden gehabt habe und die entsprechenden Befunde der Beschwerde noch beilegen hätte wollen.
Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme das Ersuchen an das erkennende Gericht richtet, die Beschwerde „dennoch als rechtzeitig eingebracht zu behandeln“, ist zu betonen, dass dem erkennenden Gericht bei einer gesetzlich festgeschriebenen Beschwerdefrist kein diesbezüglicher Ermessensspielraum zukommt, vielmehr ist auch das Gericht an die gesetzlich statuierten Fristen gebunden. Die Außerachtlassung der verspäteten Einbringung eines Rechtmittels stünde tragenden Grundsätze des Verfahrensrechtes und der Rechtssicherheit entgegen, weil eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung der inhaltlichen Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde nach § 28 VwGVG entgegensteht (vgl. VwGH 05.03.2025, Ra 2025/20/0039, mwN).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
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