JudikaturBVwG

W208 2313527-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
25. September 2025

Spruch

W208 2313527-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 27.06.2024, Zl XXXX , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 28.10.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer (in Folge: BF) als beklagte Partei beim Bezirksgericht XXXX eine Mahnklage wegen € 8.273,66 eingebracht (ON 2) und diese mit Beschluss vom 18.11.2019 wegen Unzuständigkeit an das Bezirksgericht XXXX (in Folge: BG) überwiesen (ON 4).

Mit Schriftsatz vom 19.12.2019 stellte der BF u.a. einen Antrag auf Verfahrenshilfe (ON 6), welcher mit rechtskräftigem Beschluss des BG vom 05.02.2020 (ON 12) zu XXXX abgewiesen wurde, weil der BF einem Verbesserungsauftrag (dessen Frist sogar erstreckt worden war) nicht nachgekommen ist.

Am 09.06.2020 erließ das BG ein Versäumungsurteil zu XXXX (ON 28). Daraufhin beantragte der BF mit Schriftsatz vom 10.07.2020 Verfahrenshilfe, um ein Rechtsmittel gegen dieses Versäumungsurteil einzubringen (ON 36). Gegen den diesen Verfahrenshilfeantrag, wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abweisenden Beschluss des BG vom 14.07.2020 (ON 37) erhob der BF mit Schriftsatz vom 28.07.2019 u.a. Rekurs (ON 38), welcher mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX (in Folge: LG) vom 29.10.2020 abgewiesen wurde (ON 44).

Mit Schriftsatz vom 28.07.2019 (ON 38) erhob der BF darüber hinaus Nichtigkeitsberufung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Widerspruch gegen das Versäumungsurteil vom 09.06.2018, wobei dem BF die Nichtigkeitsberufung mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.11.2020 (ON 45) unter Punkt 1. zur Verbesserung durch Unterfertigung der Berufung durch einen Rechtsanwalt zurückgestellt wurde. Unter Punkt 4. wurde ein weiterer Verfahrenshilfeantrag des BF vom 12.09.2020 (ON 43) abgewiesen.

Am 07.12.2020 stellte der BF einen weiteren Verfahrenshilfeantrag (ON 46), um dem Verbesserungsantrag auf Unterfertigung der Nichtigkeitsberufung durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen, welcher mit rechtskräftigem Beschluss vom 09.12.2020 (ON 47) abgewiesen wurde. Dem dagegen erhobenen Rekurs vom 23.12.2020 (ON 48) wurde mit Beschluss des LG vom 14.04.2021 (ON 54) keine Folge gegeben.

Mit rechtskräftigem Beschluss des BG vom 01.06.2021 (ON 57) wurde unter Punkt 1. die vom BF eingebrachte Nichtigkeitsberufung als nicht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung geeignet zurückgewiesen, zumal der BF die zur Verbesserung durch Anwaltsunterfertigung gewährte Frist ungenutzt verstreichen ließ. In der Folge stellte der BF einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen den Beschluss vom 01.06.2021, welcher mit rechtskräftigem Beschluss des BG vom 21.06.2021 (ON 59) abgewiesen wurde.

Schließlich gab das LG mit rechtskräftigem Beschluss vom 14.10.2021 (ON 67) zu XXXX und XXXX den mit Schriftsätzen vom 15.06.2021 (ON 58) und vom 06.07.2021 (ON 60) erhobenen Rekursen gegen die Beschlüsse des BG vom 01.06.2021 (ON 57) und vom 21.06.2021 (ON 59) keine Folge.

2. In der Folge schrieb die Präsidentin des LG (in Folge: belangte Behörde) - nach einer Beanstandung der zuständigen Revisorin – mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 02.04.2024 dem BF die Eintragungsgebühr gemäß TP 2 GGG iHv € 1.143,00 (Bemessungsgrundlage: € 8.274,00) zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, in Summe daher einen Betrag von € 1.151,00, zur Zahlung vor.

3. Dagegen erhob der BF fristgerecht am 15.04.2024 eine Vorstellung, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass laut Punkt 1. des Beschlusses vom 23.11.2020 (ON 45), die eingebrachte Nichtigkeitsberufung des BF zur Verbesserung durch Unterfertigung der Berufung durch einen Rechtsanwalt zurückgestellt worden und mit dem Hinweis versehen gewesen sei, dass bei mangelhafter Verbesserung binnen der gesetzten 4-wöchigen Frist diese Berufung als nicht eingebracht gelte.

4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 27.06.2024 (zugestellt erst am 18.04.2025) erließ die belangte Behörde (nachdem der davor erlassene Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) einen Zahlungsauftrag und schrieb dem BF eine Eintragungsgebühr nach TP 2 GGG iHv € 1.143,00 (Bemessungsgrundlage: € 8.274,00) und eine Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß § 6a Abs 1 GEG, somit insgesamt einen Betrag iHv € 1.151,00, vor.

Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhaltes ausgeführt, dass im Hinblick auf die rechtskräftigen Beschlüsse alle Anträge des BF, ihm die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen worden seien. Da gemäß § 3 Abs 3 Z 6 GGG Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren ohne Rücksicht darauf zu entrichten seien, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt worden sei und die Gebührenpflicht auch dann nicht erlische, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden werde, sei eine Gebührenschuld iHv € 1.143,00 entstanden.

5. Dagegen erhob der BF fristgerecht am 13.05.2025 eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Im Beschluss des BG vom 23.11.2020 sei in Punkt 1. ausgeführt worden, dass die am 29.07.2020 eingebrachte Nichtigkeitsberufung dem BF zur Verbesserung durch Unterfertigung der Berufung durch einen Rechtsanwalt zurückgestellt werde, und die verbesserte Berufung dem Gericht binnen 4 Wochen wieder vorzulegen sei, ansonsten sie als nicht eingebracht gelte. Aufgrund der unterlassenen Verbesserung habe daher keine Gerichtsgebühr für das gegenständliche Rechtsmittel der Berufung entstehen können. Außerdem wurde moniert, dass es faktisch unmöglich sei, dass mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.06.2024 über die Vorstellung vom 15.04.2025 entschieden werden konnte.

6. Mit Schriftsatz vom 21.05.2025 (eingelangt am 30.05.2025) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird festgestellt, dass der BF mit Schriftsatz vom 28.07.2019 (ON 38) unter Punkt 1. eine Nichtigkeitsberufung, gegen das Versäumungsurteil vom 09.06.2018 erhoben hat, welche am 29.07.2019 am BG eingebracht wurde.

Weiters steht fest, dass diese Nichtigkeitsberufung dem BF mit Beschluss vom 23.11.2020 (ON 45) zur Verbesserung durch Anwaltsunterfertigung binnen 4 Wochen – unter dem Hinweis, dass diese ansonsten als nicht eingebracht gelte – zurückgestellt wurde, der BF diese Verbesserungsfrist ungenutzt verstreichen ließ und diese Nichtigkeitsberufung sodann mit rechtskräftigem Beschluss des BG vom 01.06.2021 (ON 57) als nicht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung geeignet zurückgewiesen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf die dem Verwaltungsakt beiliegenden Unterlagen, insbesondere auf den Schriftsatz vom 28.07.2019 (ON 38), mit dem unter Punkt 1. eine Nichtigkeitsberufung eingebracht wurde sowie auf den rechtskräftigen Beschluss vom 23.11.2020 (ON 45), mit dem unter Punkt 1. dem BF die Verbesserung durch Unterfertigung der Berufung durch einen Rechtsanwalt aufgetragen wurde.

Dass die Nichtigkeitsberufung schließlich als nicht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung geeignet zurückgewiesen wurde, ergibt sich aus dem rechtskräftigem Beschluss des BG vom 01.06.2021 (ON 57).

Diesem Sachverhalt trat der BF in der Beschwerde nicht entgegen.

Außerdem werden weder die Bemessungsgrundlage noch die errechnete Höhe der Pauschalgebühr vom BF bestritten. Er vertritt allerdings die Rechtsansicht, dass überhaupt keine Gebührenpflicht entstanden ist und er daher keine Pauschalgebühr schuldet (vgl. dazu rechtliche Beurteilung ab 3.3.).

Dem darüber hinaus erstatteten Vorbringen des BF, wonach mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.06.2024 nicht über die Vorstellung vom 15.04.2025 entschieden worden sein könne (Seite 3 der Beschwerde), ist entgegenzuhalten, dass die Vorstellung des BF vom 15.04.2024 datiert, was sich eindeutig aus dem entsprechenden Schriftsatz im Akt und der Verfahrenschronologie ergibt, wonach die Vorstellung am 19.04.2024 an die Präsidentin des LG weitergeleitet und von dieser mit Bescheid vom 27.06.2024 entschieden wurde. Die Behauptung des BF ist daher aktenwidrig.

Dass die Beschwerde gegen diesen Bescheid erst am 13.05.2025 erhoben wurde, gründet auf der späte Zustellung des angefochtenen Bescheides am 18.04.2025 (bereits aus den Akten des Grundverfahrens waren Zustellungsschwierigkeiten betreffend den BF ersichtlich).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit des Verfahrens

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs 2).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Gesetzliche Grundlagen :

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl Nr 501/1984 idgF, (GGG), lauten:

Gemäß § 2 Z 1 lit c GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift.

Gemäß § 3 Abs 3 Z 1 sind Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren (TP 1 bis 3) ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG sind bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig.

§ 32 TP 2 GGG in der hier maßgeblichen Fassung im Zeitpunkt der Überreichung der Nichtigkeitsberufung am 29.07.2019, BGBl I Nr 38/2019, legt die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse zwischen € 7.000,00 bis 35.000,00 iHv € 1.143,00 fest.

Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126, mwN).

3.3. Anwendung auf den konkreten Fall

3.3.1. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die vom BF am 29.07.2019 eingebrachte Nichtigkeitsberufung eine Gebührenpflicht iHv € 1.143,00 (Bemessungsgrundlage: Berufungsinteresse iHv € 8.274,00) nach TP 2 GGG ausgelöst hat.

Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass gemäß § 3 Abs 3 Z 1 GGG Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren ohne Rücksicht darauf zu entrichten seien, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt worden sei und die Gebührenpflicht auch dann nicht erlische, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden werde.

Dagegen wendet sich der BF und führt aus, dass aufgrund des Hinweises des BG, wonach bei unterlassener Verbesserung die Nichtigkeitsberufung als nicht eingebracht gelte, dafür keine Gerichtsgebühr habe entstehen können und der folglich auch keine Pauschalgebühr zu entrichten habe.

3.3.2. Den Erläuterungen zur Gerichtsgebühren-Novelle 2015 (RV 901 der Beilagen XXV. GP), BGBl. I Nr. 156/2015, im Zuge derer § 3 Abs 3 GGG in seiner aktuell geltenden Form geschaffen wurde, ist Folgendes zu entnehmen (S. 5): „An die frei werdende Stelle kann der allgemeine Grundsatz der Pauschalgebühren (vgl. § 2 Z 1 – im Gegensatz zum System der Eingabe- und Eintragungsgebühren im Grund- und Firmenbuchverfahren) für ein Verfahren festgehalten werden, dass die Gebühr ungeachtet der Art der Entscheidung (egal ob Zurückweisung, Abweisung oder Stattgebung) über den verfahrenseinleitenden Schriftsatz zu entrichten ist. Auch spielt es keine Rolle, ob überhaupt eine Entscheidung ergeht (siehe zB den letzten Satz der bisherigen Anmerkung 1 zur Tarifpost 1, wenn das Verfahren zB durch Vergleich, Zurückziehung, mangelnde Verbesserung, Unterbrechung ohne Fortsetzung, Ruhen, Innehalten oder mangelnde Fortsetzung endet). Die entsprechenden Einzelanordnungen in den Tarifposten können damit aufgehoben werden.“

Wie sich aus den dargestellten Erläuterungen ergibt, ist auch der – wie gegenständlich vorliegende – Fall einer mangelhaften Verbesserung des Schriftsatzes gebührenpflichtig, was sich auch in der Rechtsprechung des VwGH niedergeschlagen hat (vgl VwGH 18.03.2013, 2010/16/0161: „Dass die Berufung nicht den für sie geltenden Formvorschriften entsprochen hat und in der Folge mangels Verbesserung darüber auch nicht entschieden wurde, ist hinsichtlich der Gebührenpflicht ohne Belang“).

Mit dem Argument des BF, wonach in Punkt 1. des Beschlusses vom 23.11.2020 (ON 45) darauf hingewiesen werde, dass die Berufung bei einer unterlassenen Verbesserung als nicht eingebracht gelte und daher auch vor dem Hintergrund, dass gemäß § 2 Z 1 lit c GGG die Gebühr bei Überreichung der Rechtsmittelschrift entstehe, kein Gebührenanspruch habe entstehen können, ist für den BF nichts gewonnen. Ein derartiger Passus im Beschluss vermag nämlich keinen rückwirkenden Befreiungstatbestand von bereits bei einer stattgefundenen Überreichung der Rechtsmittelschrift entstandenen Gebührenpflicht zu begründen. Eine anderslautende Interpretation würde dem im Gebührenrecht herrschenden Grundsatzes des formalen äußeren Tatbestands nicht gerecht werden, welcher die Entstehung der Gebührenpflicht gemäß § 2 Z 1 lit c GGG an die Überreichung der Rechtsmittelschrift knüpft und keine nachträglichen Befreiungen für die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG vorsieht.

Der Rechtsansicht des BF steht auch die Vorgehensweise des BG, welches trotz des von ihr in Punkt 1. des Beschlusses vom 23.11.2020 (ON 45) verfassten Hinweises, wonach die Nichtigkeitsberufung bei unterlassener Verbesserung als „nicht eingebracht“ gelte, diese mit Beschluss vom 01.06.2021 (ON 57) zurückgewiesen und daher als „existent“ behandelt hat, entgegen, was bestätigt, dass dieser Hinweis, die Berufung nicht ex tunc (gebührenrechtlich) beseitigt.

Nach der ständigen Rsp des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Gebührenfreiheit gemäß § 9 GGG von der Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. § 9 Abs 1 GGG stellt auf die bewilligte, nicht auf die beantragte Verfahrenshilfe ab. Nur dann, wenn letzten Endes überhaupt die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt die Verfahrenshilfe rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde (VwGH 29.04.2013, 2011/16/0112; 11.11.2004, 2003/16/0144).

3.3.3. Angesichts dieser Rechtslage und Judikatur löste die – unstrittige – Einbringung der Nichtigkeitsberufung am 29.07.2019 die Gerichtsgebührenpflicht gemäß TP 2 GGG aus, da ebenso unstrittig der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wurde.

3.3.4. Sofern der BF Verjährung der Geltendmachung der Gebühren behauptet, ist er darauf hinzuweisen, dass die 5-jährige Verjährungsfrist nach § 8 Abs 1 GEG mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (hier 31.12.2019) und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens. Die Vorschreibung am 02.04.2024 war daher noch nicht verjährt.

Im Ergebnis wurde dem BF im angefochtenen Bescheid daher die Eintragungsgebühr nach TP 2 GGG iHv € 1.143,00 (Bemessungsgrundlage: € 8.274,00) und die Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß § 6a Abs 1 GEG, somit insgesamt ein Betrag iHv € 1.151,00, zu Recht vorgeschrieben.

3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.