BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA.: Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.01.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 29.01.2025 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), gegen den Beschwerdeführer (BF) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 die Feststellung getroffen, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.
2. Der Bescheid wurde am 30.01.2025 mittels Auslandsbrief abgefertigt.
3. Gemäß Rückschein hat der BF den Bescheid am 17.03.2025 persönlich übernommen.
4. Mit dem am 15.06.2025 bei der belangten Behörde per E-Mail eingelangten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
5. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt einlangend mit 03.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2025 wurde dem BF nachweislich durch ein Organ der tschechischen Post am 17.03.2025 gegen Unterschrift zugestellt.
Die gesetzlich vorgesehene und auch in der Rechtsmittelbelehrung so bezeichnete Beschwerdefrist von vier Wochen begann daher am 17.03.2024 und endete mit Ablauf des 15.04.2025.
Der Bescheid erwuchs damit am 16.04.2025 in Rechtskraft.
Die vom BF am 15.06.2025 per E-Mail eingebrachte Beschwerde ist daher als verspätet anzusehen.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes mit Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. Zu Spruchteil A) - Zurückweisung wegen Verspätung:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Z 1).
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der im Spruch angeführte Bescheid wurde am 17.03.2025 persönlich an den BF zugestellt.
Der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist begann daher am 17.03.2025 und endete gemäß 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 15.04.2025. Die Rechtskraft trat am 16.04.2025 ein.
Der BF brachte seine Beschwerde per E-Mail am 15.06.2025 ein. Die Beschwerde ist daher als verspätet anzusehen. Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde im Ergebnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war der Bescheid der belangten Behörde in Rechtskraft erwachsen, und es daher dem erkennenden Gericht versagt, den Bescheid inhaltlich zu prüfen.
Angesichts der rechtmäßigen Zustellung des in Rede stehenden Bescheides und der Tatsache der Versäumung der (dem BF im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis gebrachten) Rechtsmittelfrist, führt selbst der Umstand, der unverschuldeten, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis hervorgerufenen, Unmöglichkeit der Einhaltung einer gesetzlichen Frist nicht zu deren Verlängerung (vgl. dazu VwGH 5.10.1990, 90/18/0026).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, und die gegenständliche Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall war die Beschwerde zurückzuweisen.
2.4. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.
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