JudikaturBVwG

L516 2307603-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
09. Juli 2025

Spruch

L516 2307603-2/3E

L516 2307603-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Jordanien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils zur Zahl 1314293408/222109880 1.) vom 05.02.2025 (hg. protokolliert zu L516 2307603-2) und 2.) vom 03.10.2024 (hg. protokolliert zu L516 2307603-1) zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.02.2025 wird gemäß § 28 Abs 2 iVm § 33 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.10.2024 wird gemäß § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer stellte durch seine Rechtsvertretung mit einem am 28.11.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingelangten Schriftsatz vom 27.11.2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.10.2024, Zahl 1314293408/222109880, mit welchem sein Antrag auf internationalen Schutz vom 05.07.2022 zur Gänze abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Jordanien zulässig erklärt sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt wurde. Gleichzeitig erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen jenen Bescheid des BFA vom 03.10.2024.

Das BFA wies diesen Antrag auf Wiedereinsetzung mit Bescheid vom 05.02.2025, Zahl 1314293408/222109880, gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ab.

Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt und das BFA hat auch von Amts wegen über eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht abgesprochen.

Gegen diesen Bescheid des BFA vom 05.02.2025 brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim BFA am 28.02.2025 eine Beschwerde ein.

Das BFA übermittelte die Beschwerde samt dazugehörigen behördlichen Verwaltungsverfahrensakt mit Schreiben vom 11.03.2025 an das Bundesverwaltungsgericht, wo diese am 13.03.2025 einlangte.

Gegenstand der vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bilden somit 1.) die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.02.2025, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde und 2.) die zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.10.2024 zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz.

1. Sachverhaltsfeststellungen:

1.1 Das BFA wies mit Bescheid vom 03.10.2024 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.07.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, erklärte die Abschiebung nach Jordanien für zulässig und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

Dieser Bescheid vom 03.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Wege der Post nach einem erfolglosen Zustellversuch an seiner Meldeadresse beim zuständigen Postamt am 07.10.2024 mit Beginn der Abholfrist am 08.10.2024 hinterlegt. Eine Verständigung zur Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Am 30.10.2024 langte die beim Postamt hinterlegte Bescheidausfertigung mit dem postalischen Vermerk „Nicht behoben“ beim BFA ein. Der Zustellversuch, die Hinterlegung und die Verständigung wurden gemäß § 22 ZustG beurkundet. (Verfahrensakt des BFA zum Antrag auf internationalen Schutz (VA1), Aktenseite (AS) 3, 207 ff; 251, 279, 280)

1.2 Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertretung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist im Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz.

Zur Begründung wird im Schriftsatz vom 27.11.2024 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit über einem Jahr in einer unbetreuten Wohngemeinschaft für Asylwerber in Eisenstadt lebe, in der derzeit fünf Männer untergebracht seien. Es gebe einen einzigen Briefkasten für alle Bewohner, der sich an der Außenwand des Gebäudes neben der Eingangstür befinde und somit für jedermann vom Gehsteig aus zugänglich sei. Obwohl der Beschwerdeführer als sehr sorgfältig gelte und den Briefkasten täglich leere, habe er keine Hinterlegungsanzeige ihn selbst betreffend erhalten. Festzuhalten sei, dass trotz des am Briefkasten angebrachten Aufklebers „Bitte keine Werbung“ immer wieder neben allerlei Werbeprospekten auch Müll darin deponiert werde. Zudem sei der Briefschlitz so groß, dass es möglich sei, ohne den Briefkasten aufzusperren mit der Hand von oben hineinzugreifen, um Postsendungen herauszuholen. Aufgrund der Tatsache, dass in diesem Briefkasten regelmäßig Post für alle fünf derzeitigen Bewohner lande, daneben auch allerlei Werbeprospekte „udlg.“, liege der Verdacht nahe, das zwar die Verständigung von der Hinterlegung des Bescheides an den Beschwerdeführer wahrscheinlich dort deponiert worden sei, dann allerdings entweder von einem der anderen Bewohner irrtümlich herausgenommen, als für diesen irrelevant aussortiert und entsorgt worden sei, oder aber gemeinsam mit Werbematerial, das – wie zuvor ausgeführt – immer wieder stapelweise im besagten Briefkasten lande, unbemerkt entsorgt worden sei. Hierzu könne der Beschwerdeführer naturgemäß nur spekulieren, jedenfalls habe er ohne ihm zurechenbares Fehlverhalten keine Verständigung über eine allfällige Zustellung eines amtlichen Schriftstückes erhalten. Es sei aus Sicht des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, warum er keine Verständigung von der Hinterlegung des Bescheides erhalten habe, er könne daher nicht beurteilen, ob eine konkrete Zustellung stattgefunden habe. Was aber feststehe sei, dass der Beschwerdeführer alles in seiner Macht stehende unternommen habe, um eine allfällige Übermittlung eines Bescheides nicht zu verpassen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Erkenntnis zu G302 2215723-2/4E in einem vergleichbaren Fall unter Hinweis auf ständige Rechtsprechung des VwGH Folgendes hingewiesen: „Die Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens überschreitet. Wenn ein Beschwerdeführer behauptet, im fraglichen Zeitraum keine Kenntnis von einer Hinterlegungsanzeige erlangt zu haben, wobei er vorbrachte, dass seine Ehegattin täglich den Briefkasten entleert, so wird damit der Sache nach eine solche Unkenntnis vom Zustellvorgang geltend gemacht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob ein Beschwerdeführer behauptet, die Hinterlegungsanzeige sei durch dritte Personen entfernt worden; auf welche Weise eine solche Hinterlegungsanzeige verschwunden ist, wird demjenigen, der von einem Zustellvorgang gar keine Kenntnis erlangte, in der Regel nicht bekannt sein. Das Vorbringen eines Beschwerdeführers, er (bzw. seine Ehegattin) habe während des "gesamten Hinterlegungszeitraumes eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden", würde daher - würde man es für erwiesen halten und würde man ferner annehmen, dass die Entleerung des Hausbrieffaches täglich mit der entsprechenden Sorgfalt erfolgt ist - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (VwGH 06.05.1997, 97/08/0022). Zustellungsmängel bilden zwar grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund, weil bei mangelhafter Zustellung die (versäumte) Frist nicht zu laufen beginnt. Soweit aber der Zustellvorgang rechtmäßig erfolgt ist, eine Hinterlegung der Postsendung gemäß § 17 ZustG stattgefunden und der Empfänger dennoch keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt hat, kann diese Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt - geeignet sein, einen Wiedereinsetzungsgrund begründen (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0302).“ Aufgrund der oben zitierten Judikatur könne die Unkenntnis über die Zustellung eines Bescheides ein für einen Wiedereinsetzungsantrag relevantes Ereignis darstellen. Zu prüfen sei, ob das Ereignis unvorhersehbar oder unüberwindbar war und ob dem Beschwerdeführer kein Verschulden vorzuwerfen gewesen sei, welches den minderen Grad des Versehens überstiegen habe, und davon sei im vorliegenden Fall nach Lage der Dinge auszugehen. (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. (VA1 AS 265 ff)

1.3 In der gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung erhobenen Beschwerde wurde auf die Begründung des Antrages verwiesen und diese im Wesentlichen wiederholt dargestellt. (Verfahrensakt des BFA zum Antrag auf Wiedereinsetzung (VA2), AS 13 ff)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA und den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die konkreten Beweismittel und Fundstellen sind bei den Sachverhaltsfeststellungen jeweils in Klammer angeführt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Spruchpunkt I

Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.02.2025 gemäß § 28 Abs 2 iVm § 33 Abs 1 VwGVG

3.1 Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/12/0026).

Zum gegenständlichen Verfahren

3.2 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt erfolgte die Zustellung des Bescheides des BFA vom 03.10.2024 rechtswirksam am 08.10.2024 (Beginn der Abholfrist). Aus dem im Verwaltungsakt des BFA befindlichen Zustellnachweis gem § 22 ZustG ergeben sich keine Hinweise auf Zustellmängel oder Mängel der Beurkundung. Zustellmängel wurden selbst vom Beschwerdeführer nicht behauptet. So wurde im Antrag auf Wiedereinsetzung vorgebracht, dass es aus Sicht des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar sei, weshalb er keine Verständigung von der Hinterlegung des Bescheides erhalten habe, er daher nicht beurteilen könne, ob eine korrekte Zustellung stattgefunden habe; gleichzeitig wurde vorgebracht, dass es naheliegend sei, dass die Verständigung von der Hinterlegung im Briefkasten – der Abgabeeinrichtung – deponiert worden sei.

3.3 Im Beschwerdefall ist somit, um vom Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes ausgehen zu können, unter anderem die Annahme erforderlich, dass die Entleerung des Briefkastens täglich – mit der entsprechenden Sorgfalt – erfolgt ist. (vgl. VwGH 21.11.2023 Ra 2021/17/0205 mwN)

Im Falle eines mit Werbematerial angefüllten Postkastens hat die Durchsicht des Inhaltes des Postkastens besonders genau zu erfolgen, um nichts zu übersehen. (VwGH 17.02.2011, 2009/07/0082)

In diesem Zusammenhang genügt jedenfalls der allgemeine Verweis, wonach der Beschwerdeführer als „sehr sorgfältig“ gelte und den Briefkasten täglich leere, nicht. (vgl VwGH 17.02.2011, 2009/07/0082)

Aus dem Vorbringen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer bei der Entleerung des Briefkastens den Inhalt des Briefkastens besonders genau durchgesehen hätte. Vielmehr wurde ausgeführt, dass aufgrund der Tatsache, dass in diesem Briefkasten regelmäßig Post für alle fünf derzeitigen Bewohner lande, daneben auch allerlei Werbeprospekte „udgl.“, der „Verdacht nahe [liege]“, dass zwar die Verständigung von der Hinterlegung des Bescheides an den Beschwerdeführer dort deponiert worden sei, dann allerdings entweder von einem der anderen Bewohner irrtümlich herausgenommen, als für irrelevant aussortiert und entsorgt worden sei, oder aber gemeinsam mit Werbematerial, das immer wieder stapelweise im besagten Briefkasten lande, unbemerkt entsorgt worden sei.

Der Wiedereinsetzungsantrag des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers enthielt keinerlei detailliertes sachverhaltsbezogenes Vorbringen dazu, was er unter diesen Umständen üblicherweise unternahm um sicherzustellen, dass er – soweit möglich – von ihn betreffenden Schriftstücken oder Hinterlegungsanzeigen rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Es fehlen auch nähere Angaben dazu, welche Vorkehrungen der Beschwerdeführer für den Fall der Entleerung des Briefkastens durch andere Bewohner traf, damit ihm tunlichst kein für ihn bestimmtes Schriftstück entginge. Auch die weitere Andeutung im Wiedereinsetzungsantrag, wonach es nicht ausgeschlossen sei, dass die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch eine dritte Person erfolgt sei, erweist sich im vorliegenden Fall als zu vage und nicht ausreichend konkretisiert. Im Hinblick auf das Fehlen derartiger und detaillierter Ausführungen ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen darzutun, dass ihn an der Versäumung der Beschwerdefrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden träfe. (vgl zB VwGH 21.12.1999, 97/19/0217 ua; 04.02.2000, 97/19/1484; 02.10.2000, 98/19/0198; 17.02.2011, 2009/07/0082).

3.4 Andere Wiedereinsetzungsgründe wurden nicht vorgebracht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind daher im vorliegenden Fall nicht gegeben.

3.5 Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.02.2025, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, wird daher gemäß § 28 Abs 2 iVm § 33 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Spruchpunkt II

Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.10.2024 als verspätet gemäß § 7 Abs 4 VwGVG

3.6 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid des BFA vom 03.10.2024 am 08.10.2024 ordnungsgemäß zugestellt, womit die vierwöchige Beschwerdefrist zu laufen begann und mit Ablauf des 05.11.2024 endete. Innerhalb dieser Beschwerdefrist wurde keine Beschwerde erhoben.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom BFA mit Bescheid vom 05.02.2025 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Spruchpunkt I der gegenständlichen Entscheidung vom heutigen Tag abgewiesen.

3.7 Die gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.10.2024 zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.07.2022 erweist sich somit als verspätet.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.10.2024 und wird daher gemäß § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.8 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal auch auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente nicht einzugehen ist (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/12/0026).

Zu B)

Revision

3.9 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3.10 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.