BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des BFA, vom 07.04.2025, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.04.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Der Bescheid wurde durch Hinterlegung am 11.04.2025 zugestellt. Gegen den Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Die mit dem 09.05.2025 datierte Beschwerde wurde am 13.05.2025 (Datum des Poststempels) der Post zur Beförderung übergeben und langte am 15.05.2025 bei der belangten Behörde ein.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langten am 21.05.2025 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.
Mit „Verspätungsvorhalt“ des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2025 (OZ 2), zugestellt am 28.05.2025, wurde dem Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständlich erhobene Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet erweise, da der im Akt einliegenden "Verständigung über die Hinterlegung" des angefochtenen Bescheides der 11.04.2025 als "Beginn der Abholfrist" zu entnehmen und der Bescheid daher gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit 11.04.2025 rechtswirksam zugestellt worden sei. Die vierwöchige Beschwerdefrist habe daher bereits mit Ablauf des 09.05.2025 geendet. Diesbezüglich wurde unter Verweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG eine siebentägige Frist zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme gewährt.
Eine Stellungnahme wurde in der Folge nicht eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Bescheid wurde durch Hinterlegung zugestellt, wobei der Beginn der Abholfrist mit 11.04.2025 feststeht. Auf die vierwöchige Rechtsmittelfrist wird auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen. Der letzte Tag der Frist war daher der 09.05.2025.
Der Beschwerdeschriftsatz wurde am 13.05.2025 (Datum des Poststempels) mittels Briefsendung an die belangte Behörde übermittelt.
2. Beweiswürdigung
Die vorstehend getroffenen Feststellungen sowie der Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verfahrensaktes. Der Zustellversuch, die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung sowie der Hinweis auf die enthaltene Rechtsmittelfrist ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein, die Beschwerdeerhebung am 13.05.2025 durch das Datum des Poststempels auf dem Kuvert. Die Feststellungen blieben unbestritten, da keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt (OZ 2) eingebracht wurde.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Das Bundesgesetz betreffend das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lautet (auszugsweise) wörtlich:
„Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. (4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. [...]
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
[…]“
Das Bundesgesetz betreffend die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 205/2022, lautet (auszugsweise):
„Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. (4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
Das Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lautet (auszugsweise):
„5. Abschnitt: Fristen
§ 32. (1) der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
[…]“
3.2. Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:
Beim Beschwerdeführer erfolgte ein postalischer Zustellversuch des angefochtenen Bescheides, wobei er hierbei seitens des Zustelldienstes nicht angetroffen werden konnte und daher eine Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides in einer Postfiliale in der für die Abgabestelle bestimmten Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt wurde. Als Beginn der Abholfirst wurde auf der Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides der 11.04.2025 vermerkt.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten, beginnt der Lauf dieser Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird und gilt das hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag dieser Frist – sohin im konkreten Fall mit dem 11.04.2025 – als zugestellt. Der Zustellvorgang war mit der Hinterlegung abgeschlossen; die Frage, wer die hinterlegte Sendung wann behoben hat, war für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung, weil die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört (vgl. VwGH 06.12.2021, Ra 2020/11/0201).
Die Frist für eine Bescheidbeschwerde beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen. Demnach endete diese Frist für eine Beschwerde gegen den am 11.04.2025 rechtmäßig zugestellten angefochtenen Bescheid mit Ablauf des 09.05.2025. Demgemäß hat der Beschwerdeführer die vierwöchige Beschwerdefrist nicht eingehalten und wurde dieser Umstand auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Damit ist der angefochtene Bescheid nicht rechtzeitig bekämpft worden und war die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einbringung bei der belangten Behörde durch Postversand am 13.05.2025 nicht mehr zulässig.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach dem ersten Fall des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung auch dann entfallen, wenn der das Verfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN).
Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
Spruchpunkt B)
Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
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