§ 7 Fachliche und persönliche Eignung zur Arbeitsvermittlung
In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date
§ 7 Fachliche und persönliche Eignung zur Arbeitsvermittlung — AMFG
Die Arbeitsvermittlung darf nur von solchen Personen durchgeführt werden, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung fachlich und persönlich geeignet sind.