BundesrechtBundesgesetzeArbeitsmarktförderungsgesetz§ 7

§ 7Fachliche und persönliche Eignung zur Arbeitsvermittlung

In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date

Die Arbeitsvermittlung darf nur von solchen Personen durchgeführt werden, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung fachlich und persönlich geeignet sind.

Rückverweise