IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof&Dr. Damian GmbH, Linke Wienzeile 4 1060 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 23.09.2025, XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 07.08.2025 gemäß § 10 iVm § 38 AlVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin bezog ab 10.07.2022 Notstandshilfe.
2. Mit Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 23.09.2025 wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 07.08.2025 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin auf die Stelle als Front Office-Mitarbeiterin bei der Firma XXXX beworben habe, jedoch für den Dienstgeber telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie ihre Bewerbung für die Stelle als Front Office-Mitarbeiterin per E-Mail an die Adresse XXXX übermittelt habe. Weder der Stellenzuweisung noch der E-Mail-Adresse sei zu entnehmen gewesen, dass es sich um eine Stelle beim Dienstgeber XXXX gehandelt habe. Es sei zwar richtig, dass jemand versucht habe, sie telefonisch zu erreichen, jedoch sei sie davon ausgegangen, dass es sich bei dem Anrufer um einen Finanzbetrieb handle, der ihr Finanzprodukte verkaufen wolle. Aus diesem Grund habe sie auch nicht zurückgerufen. Es sei im Lichte des Vermittlungsvorschlags nicht erkennbar gewesen, dass der Anruf von jenem Unternehmen erfolgt sei, bei dem sie sich beworben habe. Der Dienstgeber hätte zudem die Möglichkeit gehabt, ihr eine Nachricht auf der Mailbox zu hinterlassen oder ihr ein E-Mail zu senden; dann hätte sie umgehend zurückgerufen oder auf das E-Mail geantwortet. Man könne von ihr nicht verlangen, dass sie Anrufe von Firmen entgegennehme oder zurückrufe, bei denen davon auszugehen sei, dass es sich um Verkaufsanrufe handle, zumal ihr das AMS den Namen des Unternehmens nicht bekannt gegeben habe. Sie habe die Stelle nicht vorsätzlich abgelehnt. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des Bescheides.
4. Seitens der belangten Behörde wurde eine Beschwerdevorentscheidung konzipiert, die der Beschwerdeführerin jedoch aufgrund eines Auslandsaufenthaltes innerhalb der vorgesehenen Frist nicht rechtswirksam zugestellt werden konnte.
5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 05.01.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin bezog im verfahrensrelevanten Zeitraum Notstandshilfe.
Am 11.04.2025 wurde der Beschwerdeführerin im Wege ihres eAMS-Kontos vom AMS Wien Esteplatz eine Stelle als Front Office-Mitarbeiterin zugewiesen. Im Vermittlungsvorschlag war u.a. angeführt, dass das – namentlich nicht genannte – Unternehmen seit 15 Jahren erfolgreich im Wirtschaftsconsulting tätig ist. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen an die E-Mail-Adresse XXXX zu übermitteln.
Die Beschwerdeführerin übermittelte ihre Bewerbung für die Stelle am 11.04.2025 an die im Vermittlungsvorschlag angegebene E-Mail-Adresse. Unter ihrer Signatur gab sie ihre Adresse und ihre Telefonnummer an.
Der potentielle Dienstgeber XXXX versuchte am 21.05.2025, am 31.07.2025 und am 04.08.2025, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen. Der Beschwerdeführerin wurde dabei auf ihrem Mobiltelefon die Telefonnummer XXXX angezeigt. Die Beschwerdeführerin nahm keinen der Anrufe entgegen und tätigte auch keinen Rückruf.
Die Beschäftigung kam nicht zustande.
Am 05.08.2025 übermittelte der potentielle Dienstgeber dem AMS per E-Mail eine Rückmeldung betreffend vom AMS vermittelte Bewerber, in der er die aus seiner Sicht gegebenen Qualitätseinbußen der Bewerbungen und den unzumutbaren Aufwand für Arbeitgeber rügte. Nach Schilderung wiederkehrender Probleme im Zusammenhang mit Bewerbungen (unvollständige Bewerbungsunterlagen, unrealistische Gehaltsforderungen etc.) wurde die Beschwerdeführerin namentlich genannt, die trotz mehrfacher Versuche telefonisch nicht erreichbar gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin wurde am 13.08.2025 zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung niederschriftlich befragt. Sie führte zu den Angaben des Dienstgebers zusammengefasst aus, dass sie sich für die Stelle umgehend beworben habe. Im fraglichen Zeitraum habe sie lediglich einen Anruf am 14.04.2025 um 10:30 Uhr von einer unbekannten Nummer erhalten. Die Nummer gehöre nicht zu der in Rede stehenden Firma. Sie erhalte sehr viele Spam-Anrufe; sie hebe bei unbekannten Nummern daher nicht ab. Man könne ihr jederzeit auf der Mailbox eine Nachricht hinterlassen und sie rufe verlässlich zurück. Zudem habe sie in der Bewerbung ihre E-Mail-Adresse angegeben.
Am 13.08.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS eine ergänzende Stellungnahme. Darin führte sie aus, dass sie weitere Nachforschungen angestellt habe. Sie habe tatsächlich drei unbeantwortete Anrufe von der Telefonnummer XXXX erhalten (21.05.2025 um 10:44 Uhr, 31.07.2025 um 17:00 Uhr, 04.08.2025 um 16:06 Uhr). Sie erinnere sich daran, dass sie die Telefonnummer gegoogelt habe, um etwaige Spam-Anrufe zu vermeiden; ihr sei daraufhin die Firma XXXX angezeigt worden. Sie habe diese Firma jedoch nicht in Zusammenhang mit ihrer Bewerbung vom 11.04.2025 gebracht. Es gehe aus der im Vermittlungsvorschlag angeführten E-Mail-Adresse XXXX nicht hervor, dass Herr XXXX im Namen der Firma XXXX eine Front Office-Mitarbeiterin suche. Des Weiteren habe sie ob der Frequenz der Anrufe keine Dringlichkeit gesehen, weshalb sie auch insoweit keinen Zusammenhang mit ihrer Bewerbung erkennen habe können. Sie sei bei der Recherche der Telefonnummer davon ausgegangen, dass man ihr etwas verkaufen wolle, weshalb sie die Versuche der Firma, sie zu erreichen, für irrelevant erachtet habe. Sie finde es seltsam, dass der Anrufer ihr nicht auf die Mailbox gesprochen habe, um ihr eine Möglichkeit des Rückrufs zu geben, oder ihr ein E-Mail mit der Bitte um einen Rückruf oder einem Bewerbungstermin geschickt habe.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin nach Übermittlung ihrer Bewerbung damit rechnen musste, vom potentiellen Dienstgeber telefonisch kontaktiert zu werden. Indem sie drei Anrufe einer angezeigten Telefonnummer nicht entgegennahm und auch keinen Rückruf tätigte, nahm sie das Nichtzustandekommen der Beschäftigung billigend in Kauf.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Der Bezug von Notstandshilfe ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Die Feststellungen zur Zuweisung einer Beschäftigung und zum Inhalt des Vermittlungsvorschlags stützen sich auf das im Verfahrensakt einliegende Stellenangebot.
Dass das Dienstverhältnis nicht zustande kam, ist unstrittig.
Die Bewerbung der Beschwerdeführerin vom 11.04.2025, die Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers an das AMS vom 05.08.2025, die Niederschrift über das Nichtzustandekommen der Beschäftigung vom 13.08.2025 und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom selben Tag sind Bestandteile des Verwaltungsaktes
Die Feststellungen betreffend drei erfolglose Versuche des potentiellen Dienstgebers, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen, stützen sich auf die übereinstimmenden Angaben des Dienstgebers in seiner Rückmeldung an das AMS vom 05.08.2025 und der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13.08.2025
Dass der Beschwerdeführerin auf ihrem Mobiltelefon die Telefonnummer XXXX angezeigt wurde, ergibt sich aus dem von ihr vorgelegten Screenshot ihrer Anruferliste, aus welcher auch der Zeitpunkt der Anrufe und die nicht erfolgte Entgegennahme der Anrufe (zwei Anrufe in Abwesenheit, ein abgewiesener Anruf) hervorgehen. Dass die Beschwerdeführerin keinen Rückruf tätigte, gab sie selbst an. Sie begründete die Nichtannahme der Anrufe und das Unterbleiben eines Rückrufs damit, dass sie viele Spam-Anrufe erhalte und daher bei unbekannten Telefonnummern nicht abhebe. Im konkreten Fall habe sie die Telefonnummer gegoogelt, die im Internet aufgefundene Firma jedoch nicht in Zusammenhang mit ihrer Bewerbung vom 11.04.2025 gebracht, da diese im Vermittlungsvorschlag nicht explizit genannt worden sei. Sie sei davon ausgegangen, dass man ihr etwas verkaufen wolle, weshalb sie die Versuche der Firma, sie zu erreichen, für irrelevant erachtet habe.
Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin – wenngleich das Unternehmen XXXX im Vermittlungsvorschlag nicht namentlich genannt wurde –bekannt war, dass es sich beim potentiellen Dienstgeber um ein Unternehmen im Bereich Wirtschaftsconsulting handelte, sodass ein Zusammenhang zwischen den Anrufen der (von der Beschwerdeführerin anhand der Telefonnummer im Internet ermittelten) XXXX und ihrer Bewerbung nicht von vornherein ausgeschlossen war.
Im Übrigen erscheinen bei einer Google-Suchanfrage der Telefonnummer, die am Mobiltelefon der Beschwerdeführerin angezeigt wurde, mehrere Einträge, die den Namen des Personalverantwortlichen, an den die Beschwerdeführerin ihre Bewerbung übermittelte, bereits in der Vorschau beinhalten.
Hervorzuheben ist aber insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Bewerbung ihre Telefonnummer bekanntgab und daher jedenfalls damit rechnen musste, einen Anruf des potentiellen Dienstgebers (von einer ihr unbekannten Telefonnummer) zu erhalten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die fallgegenständlich maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten wie folgt:
„§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
…
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
…
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
…“
„Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.3. Der befristete Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.
Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass die arbeitslose Person ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
3.4. Zumutbarkeit der Stelle
3.4.1. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
3.4.2. Die Zumutbarkeit der Beschäftigung ausschließende Umstände wurden von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch sind solche Umstände hervorgekommen.
3.5. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung
3.5.1. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte oder eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).
3.5.2. Wie festgestellt, bewarb sich die Beschwerdeführerin zwar für die ihr zugewiesene Stelle als Front Office-Mitarbeiterin, war jedoch in der Folge für den potentiellen Dienstgeber telefonisch nicht erreichbar. Sie nahm drei Anrufe des potentiellen Dienstgebers nicht entgegen und tätigte auch keinen Rückruf.
Wie bereits ausgeführt, gab die Beschwerdeführerin ihre Telefonnummer im Rahmen ihrer Bewerbung für die angebotene Stelle an und musste daher damit rechnen, einen Anruf des potentiellen Dienstgebers zu erhalten. Potentielle Dienstgeber sind weder verpflichtet, Nachrichten auf der Mailbox von Bewerbern zu hinterlassen noch diese per E-Mail um einen Rückruf zu ersuchen; vielmehr sind Personen, die im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehen und sohin regelmäßig Bewerbungen durchzuführen haben, verpflichtet, Telefonanrufe (aus dem Inland) anzunehmen oder umgehend einen Rückruf zu tätigen, und zwar auch dann, wenn die angezeigte Telefonnummer unbekannt ist und vom Bewerber nicht sofort einer bestimmten Bewerbung zugeordnet werden kann.
Damit liegt – ausgehend von der objektiven Zumutbarkeit der Beschäftigungsaufnahme – eindeutig eine Vereitelungshandlung vor.
3.6. Zu Kausalität und Vorsatz
3.6.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Es ist evident, dass die Beschwerdeführerin durch ihre fehlende telefonische Erreichbarkeit die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtemachte. Ihr Verhalten war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Dies ergibt sich auch aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers an das AMS vom 05.08.2025.
3.6.2. Indem die Beschwerdeführerin drei Anrufe des potentiellen Dienstgebers bewusst nicht entgegennahm und auch keinen Rückruf tätigte, nahm sie das Nichtzustandekommen der Beschäftigung billigend in Kauf und handelte daher (zumindest) mit bedingtem Vorsatz.
3.7. Zur Rechtsfolge der Vereitelung
Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) im Gesamtausmaß von sechs Wochen sohin zulässig.
3.8. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht
3.8.1. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
3.8.2. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).
3.8.3. Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Beschwerdeführerin hat insbesondere seit der in Rede stehenden Vereitelungshandlung keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen und auch sonst keinen Ausgleich der durch die Vereitelung der zugewiesenen Beschäftigung entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt.
Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt.
3.9. Ergebnis
Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.10. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Die entscheidungswesentliche Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Bewerbung drei Anrufe des potentiellen Dienstgebers nicht annahm und auch keinen Rückruf tätigte, weil sie einen Spam-Anruf bzw. Verkaufsanruf befürchtete, wurde von ihr im gesamten Verfahren nicht bestritten. Die Beschwerde beinhaltet kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung – trotz ihrer Beantragung in der Beschwerde – daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zur Zumutbarkeit die unter Punkt II.3.4. zitierte Rechtsprechung, zur Vereitelungshandlung die unter Punkt II.3.5. zitierte Rechtsprechung, zu Kausalität und Vorsatz die unter Punkt II.3.6. zitierte Rechtsprechung und zu Gründen der Nachsicht die unter Punkt II.3.8. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Fragen der Beweiswürdigung sind – sofern diese vom Verwaltungsgericht nicht in unvertretbarer Weise vorgenommen wurde – grundsätzlich nicht revisibel. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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