L511 2316499-1/13E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Peter SIGHARTNER und Mag.a Iris WOLTRAN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Dr.in Jasmine SENK, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 30.04.2025, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2025, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Sie haben gemäß § 10 in Verbindung mit § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) den Anspruch auf Notstandshilfe ab 04.04.2025 für sechs Wochen verloren. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG wird nicht erteilt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin bezog soweit verfahrensgegenständlich relevant seit November 2016 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Aufgrund einer Zusammenrechnung mit Rahmenfristerstreckung erhielt sie ab 25.02.2022 Arbeitslosengeld und ab 05.02.2023 erneut Notstandshilfe. Vom 01.07.2025 bis 31.03.2026 befand sie sich zur Betreuung ihres Sohnes in einer Vollkarenz; seit 01.04.2026 bezieht sie wieder Notstandshilfe (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 43, 49; OZ 2).
1.2. Mit Bescheid des AMS vom 30.04.2025, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ab 04.04.2025 für 42 Bezugstage (Leistungstage) verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 12).
Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Haushaltshilfe bei der Firma XXXX [im Folgenden H] ohne triftigen Grund vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würde nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
1.3. Mit Schreiben vom 19.05.2025 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid (AZ 15-17, 25-26).
Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie habe sich selben Tag an dem sie den Vermittlungsvorschlag für die Stelle erhalten habe bei der potentiellen Dienstgeberin, Frau XXXX (im Folgenden abgekürzt S), angerufen und sich beworben. Aufgrund von Problemen mit ihrem Auto habe sie mit Frau S vereinbart, dass diese sich bei ihr melden werde, wenn sie im Raum XXXX sei. Am 27.03.2025 in der Früh habe Frau S telefonisch mitgeteilt, dass sie am Vormittag im Raum XXXX sein werde. Es sei vereinbart worden, dass sich Frau S nochmals melden werde, wenn sie tatsächlich in der Stadt und absehbar sei, wann sie für ein persönliches Treffen Zeit habe. Bis zur Mittagszeit sei jedoch kein weiterer Anruf erfolgt. Zwischen 12:00 Uhr und etwa 13:00 Uhr habe die Beschwerdeführerin eine Physiotherapie-Einheit bei der ÖGK gehabt, weshalb ihr Sohn (ausnahmsweise) von einer Freundin von der Schule abgeholt worden sei. Als sie anschließend ihren Sohn von dieser Freundin abgeholt habe, habe sie um ca. 13:40 Uhr einen Anruf von Frau S erhalten, die mitgeteilt habe, jetzt Zeit für ein Treffen zu haben. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie sich gerade bei einer Freundin befinde, um ihren Sohn abzuholen. In der Folge sei vereinbart worden, dass sich Frau S in der darauffolgenden Woche bei ihrem nächsten Aufenthalt im Raum XXXX melden werde. Ein Anruf der Beschwerdeführerin bei Frau S sei weder vereinbart noch sinnvoll gewesen, da das Zustandekommen eines Treffens von Frau S abhängig gewesen sei. Sie habe keinen weiteren Anruf von Frau S erhalten. Frau S habe – wie sie vom AMS erfahren habe – in diesem Telefonat offenbar etwas falsch verstanden. Sie sei mit ihrem Sohn weder in einem Café gewesen, noch habe sie bei ihrer Freundin einen Kaffee getrunken, da sie grundsätzlich keinen Kaffee trinke.
Der Beschwerde angeschlossen waren mehrere Unterlagen, darunter der ÖGK-Therapieplan, sowie ein Nachrichtenverlauf mit ihrem Mechaniker (AZ 18-19, 21-24, 27-28). Beantragt wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides, die Einholung eines Einzelverbindungsnachweises von Frau S zur Telefonnummer der Beschwerdeführerin und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
1.4. Im fortgeführten Ermittlungsverfahren übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS über Aufforderung (AZ 31) den Behindertenpass ihres Sohnes, eine Rechnung ihres Mechanikers vom 20.05.2025, einen Screenshot einer E-Mail betreffend einen Platz in einem heilpädagogischen Hort, eine Schulbesuchsbestätigung ihres Sohnes sowie Stellungnahmen zum Parteiengehör (AZ 32-37; 39).
Das AMS holte telefonisch Informationen bei der Firmeninhaberin Frau S ein (AZ 38, 51).
1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2025, Zahl: XXXX , zugestellt am 08.07.2025, wies das AMS die am 21.05.2025 eingelangte Beschwerde ab (AZ 29, 66-67).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Arbeitszeiten wären flexibel gewesen und hätten sich mit den Kinderbetreuungszeiten vereinbaren lassen. Die Beschwerdeführerin habe keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht und auch im Ermittlungsverfahren seien derartige Umstände nicht festgestellt worden. Das Beschäftigungsverhältnis sei jedoch nicht zustande gekommen, weil am 27.03.2025 aus (näher ausgeführten) auf Seiten der Beschwerdeführerin gelegenen Gründen kein Termin für ein Vorstellgespräch habe vereinbart werden können. Im letzten Telefonat an diesem Tag sei vereinbart worden, am 31.03.2025 erneut Kontakt aufzunehmen, um einen neuen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Ein weiterer Kontakt sei jedoch weder durch Frau S noch durch die Beschwerdeführerin hergestellt worden. Erst am 22.04.2025 habe die Beschwerdeführerin Frau S bezüglich der AMS-Ausschlussfrist angerufen und sie eine „böse Frau mit schlechtem Karma“ genannt. Frau S habe infolgedessen davon abgesehen, ein Vorstellgespräch zu vereinbaren. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin (keine Zeit für das Vorstellgespräch am 27.03.2025, mehrmalige Versuche einen Vorstelltermin zu vereinbaren, keine Kontaktaufnahme durch die Beschwerdeführerin nach dem 27.03.2025) sei es zu keinem Vorstellungsgespräch gekommen und Frau S habe den Eindruck gewonnen, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse an der angebotenen Stelle habe. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverlauf bedingter Vorsatz vorzuwerfen. Das AMS habe keinen triftigen Grund feststellen können, der ein Vorstellungsgespräch am Vormittag gegen etwa 10:15 Uhr oder am Nachmittag ab ca. 14:00 Uhr unmöglich gemacht hätte, zumal der von der Beschwerdeführerin angeführte, übersehene Termin erst um 12:00 Uhr stattgefunden habe und ein Vorstellungsgespräch am Nachmittag auch in Anwesenheit ihres Sohnes – gegebenenfalls in ihrer eigenen Wohnung – möglich gewesen wäre. Das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin sei somit ursächlich dafür gewesen, das Zustandekommen der konkreten Beschäftigung zu verhindern.
1.6. Mit Schreiben vom 17.07.2025 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 57, 65).
Ergänzend zur Beschwerde wurde festgehalten, dass die Feststellung Frau S habe die Beschwerdeführerin am 27.03.2025 zwischen 09:30 und 10:00 Uhr angerufen, nicht den Tatsachen entspräche. Laut der Anrufliste in ihrem Mobiltelefon sei es am 27.03.2025 mit der Telefonnummer von Frau S zu Anrufen gekommen um 07:47 Uhr eingehend, 07:48 Uhr eingehend, 07:50 Uhr abgebrochen, 08:36 Uhr ausgehend und um 13:41 Uhr eingehend. Bei den Anrufen kurz vor 08:00 Uhr handle es sich um jene Zeit, zu der sie ihren Sohn fertig für die Schule mache. Beim Anruf um 08:36 Uhr habe die Beschwerdeführerin bei Frau S angerufen und diese habe mitgeteilt, dass sie sich nach ihrem Termin bei ihr melden werde. Einen Anruf von Frau S (zwischen 9:30 und 10:00 Uhr), bei dem die Beschwerdeführerin behauptet hätte, dass sie einen Termin übersehen hätte, habe es hingegen nie gegeben. Beim Anruf um 13:41 Uhr habe die Beschwerdeführerin Frau S mitgeteilt, dass sie am Nachmittag ihren Sohn zu betreuen hätte. Von Kaffeetrinken sei nie die Rede gewesen.
Dem Vorlageantrag waren ein Screenshot der Anrufliste vom 27.03.2025 beigelegt (AZ 55, 62).
2. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 24.07.2025 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-67]).
2.1. Das BVwG nahm Einsicht in das elektronische Datensystem des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung [SV-Auszug] (OZ 2) und führte am 09.04.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der alle Parteien teilnahmen und in der die Firmeninhaberin als Zeugin einvernommen wurde. Die Verhandlung erfolgte unter Einbeziehung einer Dolmetscherin (OZ 11).
In der Verhandlung wurden das Bewerbungsgeschehen und die Gründe für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses erörtert.
2.2. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen und brachte vor, die potentielle Dienstgeberin habe sich entgegen der ausdrücklichen Zusage, sich zu melden, wenn sie wieder im Raum XXXX sei, nicht wieder bei der Beschwerdeführerin gemeldet. Aufgrund der Sprachbarriere seien auch Kommunikationsprobleme nicht auszuschließen. Es mangle jedenfalls am für eine Vereitelung erforderlichen Vorsatz. Die Beschwerdeführerin sei nicht davon ausgegangen, dass ihr Verhalten das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses verhindern hätte können. Ihrer Einschätzung nach habe sie alles gemacht, um auf ein Dienstverhältnis hinzuwirken.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin bezog soweit verfahrensgegenständlich relevant seit November 2016 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Aufgrund einer Zusammenrechnung mit Rahmenfristerstreckung erhielt sie ab 25.02.2022 Arbeitslosengeld und ab 05.02.2023 erneut Notstandshilfe. Vom 01.07.2025 bis 31.03.2026 befand sie sich zur Betreuung ihres Sohnes in einer Vollkarenz; seit 01.04.2026 bezieht sie wieder Notstandshilfe. Die letzte Anwartschaft wurde 2011 erworben. (AZ 43, 49; OZ 2; VHS 4).
1.2. Die Beschwerdeführerin nahm auf Grund eines Vermittlungsvorschlages des AMS für eine Stelle als Haushaltshilfe in XXXX bei der Firma XXXX in XXXX am 25.03.2025 telefonisch Kontakt mit der Firmeninhaberin Frau XXXX auf.
Im Zuge dieses Gesprächs teilte die Beschwerdeführerin dieser mit, dass sie Probleme mit ihrem Auto habe und daher nur schwer zu einem Bewerbungsgespräch nach XXXX kommen könne. Frau S bot ihr daraufhin an, das Bewerbungsgespräch bei ihrem nächsten beruflichen Aufenthalt am 27.03.2025 in XXXX durchzuführen (AZ 11, 16; VHS/Z 2).
1.3. Am 27.03.2025 befand sich die Firmeninhaberin in XXXX und es kam zu mehreren Telefongesprächen zwischen ihr und der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin sagte zunächst in der Früh das ursprünglich für den Vormittag vereinbarte Treffen ab, weil sie einen Therapietermin übersehen hatte, und es wurde vereinbart, dass sich die Firmeninhaberin bei der Beschwerdeführerin nach ihren anderen Terminen am frühen Nachmittag melden werde.
Dieses Telefonat fand um 13:40 statt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beschwerdeführerin bei einer Freundin, um ihren betreuungsbedürftigen Sohn abzuholen, den die Freundin auf Grund des Therapietermins der Beschwerdeführerin von der Schule abgeholt hatte.
1.4. Hinsichtlich dieses Telefonates, gibt die Firmeninhaberin an, die Beschwerdeführerin habe ihr gegenüber gesagt, sie habe keine Zeit mehr für ein Bewerbungsgespräch, weil sie gerade mit einer Freundin Kaffee trinke. Sie habe ihr dennoch angeboten, dass sie sich bei ihrem nächsten Aufenthalt in Vöcklabruck eine Woche später zusammentelefonieren (AZ 2, 38, 51; VHS/Z 3-4).
Die Beschwerdeführerin führt aus, Sie habe mitgeteilt, dass sie gerade ihren Sohn von einer Freundin abhole, dieser noch esse und sie heute auf Grund ihrer Betreuungspflichten nicht mehr weg könne. Die Firmeninhaberin habe ihr angeboten, sich bei ihr zu melden, sobald sie wieder in XXXX sei. (AZ 16; OZ 9; VHS 5-6).
1.5. Es kam zu keinen weiteren Kontaktaufnahmen durch die Beschwerdeführerin oder die Firmeninhaberin und das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande (VHS 6-7, VHS/Z 3-5).
Die Erwartungshaltung der Firmeninhaberin war, dass der – nach zwei nicht wahrgenommenen Möglichkeiten eines Bewerbungsgesprächs – folgende Kontakt durch die Beschwerdeführerin initiiert wird (VHS/Z 4).
Die Beschwerdeführerin ist davon ausgegangen, dass sich die Firmeninhaberin wieder bei ihr melden werde. Sie hat sich nicht mehr von sich aus bei der Firmeninhaberin gemeldet, da das Telefonat am 27.03.2025 aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht nett verlaufen war, und sie deshalb auch nicht bei der Firmeninhaberin arbeiten wollte (VHS 6: „Aufgrund ihres Charakters, wäre es mir lieber gewesen, mit einem anderen zu arbeiten.“).
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung [VHS] am 09.04.2026 sowie durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-67]; OZ 2-11). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Verhandlungsschrift 09.04.2026 (VHS; VHS/Z); Bescheid, Beschwerdevorentscheidung und Parteiengehör des AMS (AZ 12, 29, 31, 39); Beschwerde, Stellungnahmen und Vorlageantrag der Beschwerdeführerin samt vorgelegter Unterlagen (AZ 3, 16-24, 32-37, 62-65; OZ 9); Betreuungsvereinbarung (AZ 13); Vermittlungsvorschlag (AZ 1); Bezugs- und Versicherungsverlauf (AZ 43, 49); Übersicht AMS-Datensatz der BF (AZ 54); Aktenvermerke des AMS über Gespräche mit der potentiellen Dienstgeberin (AZ 2, 11, 38, 51)
2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, wurde in der Verhandlung erörtert, und ist zwischen den Verfahrensparteien – bis auf den Inhalt des Telefongespräches am Nachmittag des 27.03.2025 (sowie daraus resultierend die Gründe für das Nichtzustandekommen des Bewerbungsgespräches an diesem Tag) – unstrittig.
2.3. Dem Inhalt dieses Telefonates kommt jedoch insofern keine rechtliche Relevanz zu (siehe dazu auch die Rechtliche Beurteilung), da seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde, dass an diesem Tag aus in ihrer Sphäre liegenden Gründen – vormittags Therapie, nachmittags Betreuung ihres Sohnes – kein Bewerbungsgespräch zustande kam und ein weiterer Termin für ein Bewerbungsgespräch nach einer telefonischen Kontaktaufnahme möglich gewesen wäre.
Die Zeugin hat in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft angegeben, dass sie mit der Beschwerdeführerin einen (neuen) Termin für ein Bewerbungsgespräch vereinbart hätte, sofern die Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen hätte (VHS/Z 6).
Die beantragte Einvernahme der Freundin der Beschwerdeführerin zum genauen Inhalt des Telefonates (VHS 8) konnte daher unterbleiben.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH Ra2015/09/0025; Ro2015/08/0026). Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9, 15 VwGVG).
3.2. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 04.04.2025 gemäß § 10 AlVG kein Arbeitslosengeld gebühre, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Gemäß § 38 AlVG gilt dies sinngemäß auch für die Notstandshilfe.
3.3. Eine Beschäftigung ist zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.
Fallbezogen ist die Beschwerdeführerin der Zumutbarkeit des vermittelten Stellenangebotes nicht entgegengetreten und es ergaben sich im Verfahren auch sonst keine Hinweise auf eine allfällige Unzumutbarkeit.
3.4. Unter „Vereitelung“ im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187; 15.10.2014, 2013/08/00248; 08.09.2014, 2013/08/0005 jeweils mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN). Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025).
3.5. Die Vereitelungshandlung lag gegenständlich darin, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Nichtzustandekommen des Bewerbungsgespräches am 27.03.2025 nicht mehr bei der potentiellen Dienstgeberin meldete und keinen neuen Termin für ein Bewerbungsgespräch vereinbarte. Dadurch brachte sie gegenüber der potentiellen Dienstgeberin klar zum Ausdruck, dass sie kein Interesse an der Erlangung der Stelle hat.
Dass das Verhalten der Beschwerdeführerin für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kausal war, ergibt sich aus den diesbezüglichen Aussagen der Zeugin. Für die Kausalität eines Verhaltens ist auch nicht erforderlich, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/00248).
Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringt, davon ausgegangen zu sein, dass sich die Firmeninhaberin bei ihr melden werde, und sie nicht von sich aus angerufen habe, da das Telefonat am 27.03.2025 nicht so nett verlaufen war, ist ihr entgegenzuhalten, dass es gerade im konkreten Fall an ihr gelegen gewesen wäre noch einmal anzurufen, da ihr die Firmeninhaberin ohnehin bereits durch Verschiebung des ursprünglich für den Vormittag vereinbarten Bewerbungsgesprächs auf den Nachmittag entgegengekommen war, und durch die Aussage „telefonieren wir uns zusammen“ klar zum Ausdruck brachte, dass ein Bewerbungsgespräch nach wie vor möglich gewesen wäre.
Im Unterlassen der Vereinbarung eines neuen Termins für das – wegen ihrer Terminkollisionen – verschobenen Bewerbungsgesprächs nahm die Beschwerdeführerin – insbesondere vor dem Hintergrund, des bereits seit mehreren Jahren bestehenden Leistungsbezuges – bewusst in Kauf, dass ihr passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt (vgl. VwGH 10.05.2022, Ra 2018/08/0187 mwN).
3.6. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin durch das Unterlassen einer weiteren telefonischen Kontaktaufnahme kein ernsthaftes Interesse an der Stelle erkennen lassen und das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne von § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vereitelt, da ihr Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und sie die Vereitelung zumindest in Kauf genommen hat.
Zumal gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG der Verlust des Arbeitslosengeldes mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden 6 Wochen auszusprechen ist, hat das AMS den Verlust zu Recht ausgesprochen.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt auch keine Hinweise auf das Vorliegen von etwaigen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG ergeben haben.
Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin weder mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides darzutun, noch hat sich aus den vorgelegten Aktenteilen eine Rechtswidrigkeit ergeben, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.
3.7. Zur Neufassung des Spruches
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der Anspruchsverlust nach § 10 AlVG ex lege eintritt und mit dem aus Rechtsschutzgründen und im Hinblick auf eine mögliche Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls zu erlassenden Bescheid (nur) festzustellen ist. Dabei genügt es, im Bescheid das Datum des Beginns sowie die in Wochen oder Tagen bemessene Dauer des Anspruchsverlusts festzuhalten. 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG sieht nur für Zeiten des Ruhens wegen des Bezugs von Krankengeld eine entsprechende Verlängerung der Zeit des Anspruchsverlusts vor. Im Umkehrschluss ändern Zeiten, in denen aus anderen Gründen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe bezogen wird, nichts am Endzeitpunkt des Anspruchsverlusts In den sonstigen Zeiten des Ruhens und der Unterbrechung scheint der Anspruchsverlust zwar gewissermaßen ins Leere zu gehen, weil unabhängig von § 10 AlVG ohnedies keine Leistung auszuzahlen ist. Das Ziel, dass während sechs bzw. acht Wochen kein Arbeitslosengeld und keine Notstandshilfe bezogen werden kann (sodass die Versichertengemeinschaft um die zusätzlichen Kosten entlastet wird, die durch die Verlängerung des Leistungsbezugs typischerweise anfallen würden), wird aber dennoch erreicht, auch wenn dieses Ergebnis nicht (nur) auf § 10 AlVG beruht. Im Übrigen behält der Anspruchsverlust nach § 10 AlVG in diesen Fällen jedenfalls insoweit Bedeutung, als er für die Verlängerung der Dauer von sechs auf acht Wochen und die allfällige Einstellung des Bezugs wegen Arbeitsunwilligkeit bei weiteren Pflichtverletzungen zählt (vgl. VwGH 29.04.2025, Ra2024/08/0116 mwN).
Soweit das AMS im Bescheid daher den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für „42 Bezugstage (Leistungstage) ab 04.04.2025“ feststellt und damit implizit eine Verlängerung der Ausschlussfrist auch um andere leistungsbezugsfreie Zeiten als solche des Bezuges von Krankengeld erfasst, ist der Bescheid dahingehend zu korrigieren, dass anstelle von 42 Leistungstagen, die in § 10 AlVG normierte Frist von sechs Wochen festzustellen ist.
zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 und § 10 AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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