IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Stefan ORTNER MSc als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21.11.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid vom 21.11.2025 ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 21.11.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Tage ab dem 30.10.2025 verloren habe und ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass er sich auf die zugewiesene und zumutbare Beschäftigung als Möbelpacker beim Unternehmen „ XXXX “ (im Folgenden: Dienstgeber G.) nicht beworben habe und daher eine mögliche, vorzeitige Beendigung der Arbeitslosigkeit vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor.
2. Mit Schriftsatz des ÖRK Tirol vom 11.12.2025, bei der belangten Behörde eingelangt am 19.12.2025, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ihm mangels Bewerbungstraining und ausreichender Deutschkenntnisse in Wort und Schrift Fehler im Rahmen des Bewerbungsverfahrens unterlaufen seien. Nach entsprechendem Hinweis habe er jedoch sofort reagiert und seine Pflicht erfüllt, weshalb beantragt werde, die Sperre rückwirkend aufzuheben und die Notstandshilfe ohne Abzüge nachzuleisten.
3. Mit Stellungnahme vom 18.02.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Am 17.03.2026 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht das arbeitsmedizinische Gutachten des BBRZ vom 16.02.2026 und teilte die belangte Behörde in einer ergänzenden Stellungnahme mit, dass aufgrund der gutachterlichen Ausführungen von der Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle ausgegangen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog aufgrund eines Antrags datiert mit 06.08.2025 von 25.08.2025 bis 31.12.2025 Notstandshilfe, wobei die Leistung am 30.08.2025 und 31.08.2025 aufgrund eines Krankengeldbezugs unterbrochen war.
In der Betreuungsvereinbarung vom 06.08.2025, gültig bis 06.02.2026, wurde unter anderem vereinbart, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Ausführer oder Hilfsarbeiter (Arbeitsausmaß: Vollzeit, von 08:00 bis 17:00 Uhr) unterstützt, wobei die bisherige Vermittlung durch gesundheitliche Einschränkungen aufgrund chronischer Rückenschmerzen erschwert wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am 13.10.2025 eine Stelle als Möbelpacker beim Dienstgeber G. zugewiesen. Das Tätigkeitsfeld dieser Stelle umfasste Ladetätigkeiten sowie Möbeltransporte, wobei eine ausreichende körperliche Belastbarkeit explizit vorausgesetzt wurde.
Der Beschwerdeführer leidet an einer rezidivierenden Lumbago (ICD-10: M54.5 Kreuzschmerzen), wodurch ihm mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten mit einer Hebe-/Trageleistung in der Ebene ab 30 kg nicht möglich sind. Außerdem sind ihm höhenexponierte Arbeiten über Raumhöhe (2,5m) ebenso wie ein ständig forciertes Arbeitstempo nicht möglich. Ein forciertes Arbeitstempo ist ihm hingegen halbzeitig möglich.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend den Bezug von Notstandshilfe und Krankengeld lassen sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere dem enthaltenen Bezugsverlauf, entnehmen.
Die Feststellungen zur abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung fußen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Vereinbarung datiert mit 06.08.2025.
Der Inhalt des zitierten Stelleninserats des Dienstgebers G. wurde dem im Akt einliegenden Stellenangebot entnommen und ergibt sich aus dem beiliegenden Schreiben auch das Datum der Zuweisung durch die belangte Behörde.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren auf dem nachvollziehbaren arbeitsmedizinischen Gutachten von Dr. XXXX datiert mit 16.02.2026 (OZ 2), wobei die Schlüssigkeit des Gutachtens von der belangten Behörde nicht bestritten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.1. Rechtslage:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus § 6 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt:
„Arbeitswilligkeit
§ 9 (2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
§ 10 (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice vermittelten Beschäftigung enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG dann ein, wenn es sich bei der zugewiesenen Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt.
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 06.08.2025 bereits gesundheitliche Beschwerden vorgebracht, weshalb im vorliegenden Verfahren zu prüfen war, ob die dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zugewiesene Tätigkeit als Möbelpacker in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar war.
Im gegenständlichen Fall steht nach Durchsicht des seitens der belangten Behörde eingeholten arbeitsmedizinischen Gutachtens fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen keine mittelschwere oder schweren körperlichen Tätigkeiten ausüben darf. Das Ermittlungsverfahren hat zweifelfrei ergeben, dass die zentralen Aufgaben der zugewiesenen Beschäftigung beim Dienstgeber G. Ladetätigkeiten und Möbeltransporte sind, sohin jedenfalls mittelschwere körperliche Tätigkeiten.
Die zugewiesene Beschäftigung würde daher die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährden und ist dem Beschwerdeführer daher nicht zumutbar.
Aufgrund dieser Ausführungen waren die Voraussetzungen für einen Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe nicht gegeben und war der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 21.11.2025 ersatzlos zu beheben.
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Da bereits anhand des Akteninhaltes feststand, dass der Bescheid der belangten Behörde zu beheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im gegenständlichen Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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