W229 2335272-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Beatrix BINDER und Mag. Eva MALLASCH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche II vom XXXX , VSNR: XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 30.10.2025 gemäß § 10 AlVG nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2026, WF XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. § 10 Abs. 3 AlVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung in Gewährung der Nachsicht vom Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 30.10.2025 ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche II (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 24.11.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 10 AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 30.10.2025 verloren habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in der er sich entschuldigte und darauf verwies diverse Bewerbungsverfahren zu haben.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG vom 30.01.2026 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit näherer Begründung abgewiesen.
4. Die Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag und präzisierte darin sein Ansuchen um Nachsicht.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2026 einlangend vorgelegt.
6. Auf Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht teilte der Beschwerdeführer mit, wann er sich für die ab 01.02.2026 begonnen Beschäftigung beworben hat und übermittelte ein Konvolut an Bewerbungen für weitere offene Stellen.
7. Über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts teilte die belangte Behörde mit Stellungnahme vom 24.08.2026 mit, dass aufgrund der zahlreichen Bewerbungen und der in weiterer Folge nachhaltigen Arbeitsaufnahme eine gänzliche Nachsicht zu befürworten sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer bezog seit 12.07.2025 mit kurzen Unterbrechungen Arbeitslosengeld.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Lehrabschluss als Bauspengler (LAP 2022) und war zuletzt in diesem Beruf tätig.
Am 01.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Vermittlungsvorschlag betreffend eine Stelle als Spengler für eine Vollzeittätigkeit mittels eAMS-Nachricht zugesandt, welche er am 01.10.2025 empfangen und am 03.10.2025 gelesen hat. Für die Stelle war eine abgeschlossene Lehrausbildung mit LAP als Bauspengler sowie Berufserfahrung in diesem Bereich gefordert und war ein Mindestentgelt von € 3.100 Brutto vorgesehen.
Der Beschwerdeführer bewarb sich nicht für die Stelle und gab im Rahmen einer Vorsprache am 30.10.2025 sich nicht beworben zu haben, weil er nicht weiter als Bauspengler arbeiten wolle.
Daraufhin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2026 der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 30.10.2025 ausgesprochen. Es handelte sich um die erste Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG.
Seit 01.02.2026 geht der Beschwerdeführer einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Er zeigte ernsthafte Bemühungen im Vorfeld, um die vollversicherte Beschäftigung aufzunehmen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Der Bezug von Arbeitslosengeld ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Die Zuweisung der Stelle als Bauspengler und das Nichtzustandekommen der Beschäftigung waren im Verfahren nicht strittig.
Der Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung sind Bestandteile des Verwaltungsaktes. Dass es sich um die erstmalige Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG handelt, ergibt sich aus dem Ausgangsbescheid sowie dem Bezugsverlauf.
Dass der Beschwerdeführer im Vorfeld zur Aufnahme der vollversicherungspflichten Beschäftigung ernsthafte Bemühungen zur Erlangung einer solchen gesetzt hat, zeigt sich in den zahlreichen von ihm im Verfahren vorgelegten Bewerbungen. Dies wurde auch von der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 24.08.2026 so gesehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig; sie ist auch begründet.
Zu A) Gewährung der Nachsicht:
3.2. Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant):
„Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“
3.3. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände wie etwa Sorgepflichten an (vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247; 04.09.2013, 2011/08/0201).
§ 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts – aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und aufgrund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann.
Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, sprach der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass die Erteilung der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. wieder VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.4. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde am 01.10.2025 eine Stelle an den Beschwerdeführer zugewiesen und nach Nichtzustandekommen der Beschäftigung der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 30.10.2025 ausgesprochen.
Wie festgestellt, nahm die Beschwerdeführer zwar erst nach Ablauf der Ausschlussfrist am 01.02.2026 eine vollversicherte Beschäftigung auf, jedoch hat er während der Ausschlussfrist sowie in zeitlicher Nähe zur Ausschlussfrist ernsthafte Bemühungen zur Erlangung einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung getätigt. Diesbezüglich sind auch seine Ausführungen, dass die Feiertage zum Jahreswechsel die Erlangung einer neuen Arbeitsstelle verzögert hätten, plausibel. Es ergaben sich im Verfahren sohin noch vor Ende des Sanktionszeitraumes und in unmittelbarer Nähe zu diesem ernsthaft begonnene und sodann weiterverfolgte Bemühungen des Beschwerdeführers, seine Arbeitslosigkeit zu beenden.
Dass die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung erst etwas mehr als sieben Wochen nach dem Ende des behördlich ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts erfolgte, hinderte nicht die Wertung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers – auch unter Bedachtnahme seiner Eigeninitiative bei Erlangung der Beschäftigung sowie der Verzögerung durch die Feiertage zum Jahreswechsel und die erstmalige Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG – als berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG. Auch seitens der belangten Behörde wurde diesbezüglich keine abweichende Auffassung vertreten.
Die kontinuierlich andauernde die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung zeigt, dass dem Beschwerdeführer gerade nicht die Eigenschaft der fehlenden Arbeitswilligkeit zugeschrieben werden kann.
Aus den genannten Gründen war daher gemäß § 10 Abs. 3 AlVG zur Gänze Nachsicht vom Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 30.10.2025 zu erteilen.
3.5. Wenngleich die Erfüllung eines der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände der Erteilung der Nachsicht logisch vorgelagert ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG abgesehen werden, wenn die regionale Geschäftsstelle oder im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung kommt, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht komme, weil gemäß § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen sei (vgl. explizit dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Vor diesem Hintergrund konnte eine abschließende Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG unterbleiben.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 3 AlVG.
Rückverweise