LandesrechtSalzburgVerordnungenSalzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019

Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019

S. KBBVO
In Kraft seit 01. September 2022
Up-to-date

1. Abschnitt

Institutionelle Einrichtungen

1. Unterabschnitt

Bildungs- und Betreuungsarbeit

§ 1 Allgemeine Aufgaben

§ 1 § 1

(1) Institutionelle Einrichtungen haben die Aufgabe, das Kind

1. durch eine inklusive Haltung in seiner Entwicklung individuell zu unterstützen und in seiner Selbst-, Lern-, Sozial- und Sachkompetenz zu fördern und zu stärken; und

2. unter besonderer Berücksichtigung des Spiels durch eine seinem Entwicklungsstand entsprechende und zeitgemäße Bildungsarbeit zu fördern.

(2) Diese Aufgaben sind in ganzheitlicher Weise umzusetzen, indem

1. auf das Wohlbefinden und die Gesundheit des Kindes geachtet wird,

2. die Fähigkeiten des eigenständigen Denkens und Handelns des Kindes gefördert wird,

3. die Neugierde und der Forschergeist des Kindes unterstützt werden,

4. die kognitiven, sprachlichen, motorischen, sozialen, emotionalen, musischen und kreativen Fähigkeiten des Kindes zur Entfaltung gebracht werden,

5. auf die Entwicklung grundlegender ethischer Werte und die kulturelle und religiöse Vielfalt der Kinder Bedacht genommen und

6. das Kind in seinen individuellen Transitionsprozessen begleitet wird.

§ 2 Pädagogische Voraussetzungen und Grundlagen

§ 2 § 2

(1) Voraussetzung für eine erfolgreiche, stärkenorientierte pädagogische Bildungsarbeit ist, dass

1. das pädagogische Personal dem Kind optimale Entwicklungschancen bietet, indem es mit ihm in einem Klima der Wertschätzung in Beziehung tritt und seine Interessen und Bedürfnisse achtet,

2. im pädagogischen Alltag eine Balance zwischen selbstgesteuerten Lernprozessen des Kindes und vielfältigen Impulsen seines Umfeldes hergestellt wird,

3. das Umfeld des Kindes so gestaltet wird, dass dieses interessiert bleibt, sich mit seiner Umgebung aktiv auseinandersetzt und in dieser vielfältige Lernerfahrungen machen kann,

4. eine stabile Beziehung zwischen dem Kind und dem pädagogischen Personal besteht,

5. die professionelle Wahrnehmung der pädagogischen Aufgabenstellung durch ein qualifiziertes pädagogisches Personal gegeben ist und

6. eine regelmäßige Dokumentation und Reflexion sowie eine kritische Auseinandersetzung der Bildungsarbeit durch das pädagogische Personal erfolgt.

(2) Grundlagen für die Umsetzung des Bildungsauftrages gemäß § 2 Abs 1 S. KBBG und die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 13 S. KBBG sind

1. der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan inklusive des Moduls für das letzte Jahr in elementaren Bildungseinrichtungen;

2. die vom Land Salzburg entwickelten Reflexionsfragen zum Bildungsrahmenplan sowie die Unterlagen zur schriftlichen Bildungs- und Arbeitsdokumentation;

3. die pädagogische Konzeption;

4. die Qualitätssicherung; und

5. die Sprachstandfeststellung und die Sprachförderung.

§ 3 Pädagogisches Grundkonzept und pädagogische Konzeption

§ 3 § 3

(1) Die Pädagogische Konzeption (§ 14 S. KBBG) ist nach Maßgabe der aktuellen Kriterien der Salzburger Landesregierung speziell auf die jeweilige Einrichtung und die Bedürfnisse der entsprechenden Altersgruppe abzustimmen und beschreibt die Umsetzung der pädagogischen Arbeit im Alltag. Dabei sind die aktuellen Erkenntnisse der Pädagogik, der Entwicklungspsychologie und der Qualitätsforschung heranzuziehen.

(2) Für eine qualitative Er- und Überarbeitung der pädagogischen Konzeption ist es erforderlich,

1. das Bild vom Kind und das Bildungsverständnis unter Berücksichtigung der im bundesländerübergreifenden Bildungsrahmenplan verankerten Prinzipien sowie die Rolle des pädagogischen Personals zu beschreiben;

2. die auf die Besonderheiten der institutionellen Einrichtung abgestimmten pädagogischen Schwerpunkte unter Berücksichtigung der Bildungsbereiche zu formulieren;

3. die Form der schriftlichen Bildungs- und Entwicklungsdokumentation (§ 13 Abs 4 S. KBBG) zu beschreiben;

3. Maßnahmen zur Bildungspartnerschaft und Transition zu formulieren; und

4. die Form der Qualitätssicherung festzulegen und zu beschreiben.

(3) Bei alterserweiterten Gruppen, bei denen die Bildung und Betreuung von Kindern überwiegend im Wald erfolgt („Waldgruppen“), hat das pädagogische Grundkonzept detaillierte Angaben zur Orientierungsqualität, zur Prozessqualität und zur Qualitätssicherung zu enthalten. Ferner sind Angaben zur Erreichbarkeit der Gruppe, zur Aufsichtspflicht, zur Gestaltung der Besuchspflicht, zur Essensaufbewahrung und zur Müllentsorgung zu machen, Notfallpläne, auch für Brandschutz/Verhalten im Brandfall, aufzunehmen und besondere Sicherheitsvorkehrungen festzulegen.

§ 4 Qualitätssicherung

§ 4 § 4

Die Qualitätssicherung in institutionellen Einrichtungen beinhaltet insbesondere:

1. die schriftliche Dokumentation und Reflexion der Entwicklungs- und Bildungsprozesse jedes einzelnen Kindes sowie Entwicklungsgespräche mit den Erziehungsberechtigten,

2. die schriftliche Bildungsdokumentation in Bezug auf die Gruppe (§ 13 Abs 4 S. KBBG);

3. das Einverständnis der erziehungsberechtigten Person(en) vorausgesetzt, den Austausch mit Bildungspartnern;

4. regelmäßige Teambesprechungen; sowie

5. Fort – und Weiterbildungen einschließlich Team- Schulungen und/oder Team-Klausuren zur Reflexion und Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit.

§ 5 Sprachförderung

§ 5 § 5

Übersteigt der Anteil von Kindern mit festgestelltem Sprachförderbedarf oder mit nicht deutscher Erstsprache in einem Kindergarten 50 %, sollen zusätzlich zu allfälligen geförderten Sprachförderprojekten gemäß § 15 Abs 4 S. KBBG weitere Fördermaßnahmen vorgesehen werden, die von der Salzburger Landesregierung gefördert werden können.

§ 6 Mittagessen

§ 6 § 6

In institutionellen Einrichtungen, die länger als bis 13:00 Uhr offengehalten werden, ist für die Kinder ein warmes, kindgerechtes und gesundes Mittagessen anzubieten. Von der oder den erziehungsberechtigten Person(en) darf dafür ein höchstens kostendeckender Beitrag eingehoben werden.

§ 6a Sonderförderung für die Besuchspflicht

§ 6a § 6a

Abweichend von § 47 Abs 1 S.KBBG beträgt die Höhe der Sonderförderung je besuchspflichtigem Kind 900 Euro.

2. Unterabschnitt

Ausstattung

§ 7 Allgemeine Anforderungen an Liegenschaften, Gebäude und Räumlichkeiten

§ 7 § 7

(1) Zur Liegenschaft einer institutionellen Einrichtung gehören:

1. das Gebäude und/oder diesem Zweck gewidmete Gebäudeteile,

2. Außenanlagen mit Freiflächen für Spiel-, Lern- und Bewegungszwecke.

(2) Bei der Wahl der Liegenschaft, der Verwendung des Gebäudes oder von Gebäudeteilen sowie bei der Einrichtung, Gestaltung und Ausstattung der Räume und der zugehörigen Außenanlagen sind in erster Linie das Wohl des Kindes und seine Interessen zu beachten. Die Einrichtung und Ausstattung hat dem Alter unter Berücksichtigung der individuellen Entwicklungsstufen und den besonderen Bedürfnissen der Kinder zu entsprechen.

(3) In Kindergärten und Horten öffentlicher Rechtsträger, in denen die Mehrzahl der Kinder einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, soll ein religiöses Symbol (Kreuz) angebracht werden.

§ 8 Nutzungssicherheit

§ 8 § 8

(1) Räume von institutionellen Einrichtungen haben den Erfordernissen der Nutzungssicherheit zu entsprechen. Eine gefahrenfreie Benutzbarkeit der Ausstattung und Einrichtung ist zu gewährleisten.

(2) Von einer gefahrfreien Benutzbarkeit ist auszugehen, wenn

1. die Einrichtung der Räume keine besonderen Gefahrenquellen für das Kind darstellen;

2. giftige Substanzen für das Kind unerreichbar aufbewahrt werden;

3. für Kinder erreichbare Steckdosen einen integrierten Kinderschutz aufweisen;

4. Elektrogeräte, von denen eine Sicherheitsgefährdung für Kinder ausgehen könnte (E-Herde, Kochplatten, Geräte zur Wasseraufbereitung udgl) so abgesichert sind, dass keine Verletzungsgefahr für Kinder besteht;

5. Verglasungen von Vitrinen, Schaukästen, Trennelementen udgl aus Sicherheitsglas hergestellt oder mit einer entsprechenden Sicherheitsfolie versehen sind;

6. ein versperrbarer Erste-Hilfe-Kasten kindersicher montiert ist;

7. Gefahrenquellen in den Außenanlagen entsprechend abgesichert sind;

8. Fenster gegen ein selbständiges Öffnen durch Kinder abgesichert sind;

9. Eingang- und Hauptzugangstüren sowie Fluchttüren so ausgestattet sind, dass ein unbeaufsichtigtes Verlassen der Einrichtung vermieden und die Funktion der Fluchttür aufrecht erhalten wird;

10. in Gruppen- und Multifunktionsräumen, sofern sie die Bewegungsfunktion erfüllen, die Beleuchtungskörper ballwurfsicher ausgeführt sind;

11. Türen nicht als Pendeltüren und tunlichst einflügelig ausgeführt sind;

12. die Fenster an den sonnenbestrahlten Seiten erforderlichenfalls mit Sonnenschutzeinrichtungen versehen sind;

13. Geländer und Sicherungen an absturzgefährdeten Stellen mindestens 1,20 m hoch sind, deren Stäbe lotrecht angeordnet sind und eine Stablichte von höchstens 10 cm aufweisen; und

14. an der Wandseite von Stiegen ein zusätzlicher, für die Kinder gut erreichbarer Handlauf angebracht ist.

§ 8a Tierhaltung

§ 8a § 8a

(1) Die Haltung von Tieren ist nur insoweit zulässig, als damit keine Gefahren für das Kindeswohl verbunden sind.

(2) Verletzungen eines Kindes oder sonstige Vorfälle, die dem Kindeswohl abträglich sind und auf die Tierhaltung zurückzuführen sind, sind unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.

§ 9 Hygienische Anforderungen

§ 9 § 9

Jede institutionelle Einrichtung hat die geltenden Hygienebestimmungen einzuhalten. Insbesondere ist darauf Bedacht zu nehmen, dass

1. die Materialauswahl bei der Einrichtung und Ausstattung den erforderlichen Hygienestandards entspricht;

2. sofern ein Wickelbereich in den Sanitärräumen nicht vorgesehen werden kann, der Wickel- vom Essbereich räumlich getrennt und ein separates Wachbecken benutzt wird;

3. eine hygienisch einwandfreie Entsorgung der Windeln sichergestellt ist;

4. in den Räumen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die dem Aufenthalt der Kinder dienen, eine ausreichende Frischluftzufuhr gewährleistet ist und

5. eine hygienische Aufbewahrung und Entsorgung des Mülls erfolgt.

§ 10 Gestaltung und Einrichtung der Räume

§ 10 § 10

(1) Die Gestaltung und Einrichtung der Räume ist nach dem Betriebskonzept (§ 8 S. KBBG) auszurichten.

(2) In institutionellen Einrichtungen haben ausgehend von der Organisationsform je Kind die folgenden Flächen als funktionale Flächen zur Verfügung zu stehen:

1. für Kinder unter 3 Jahren: mindestens 6 m²;

2. für Kinder von 3 bis 6 Jahren: mindestens 4 m²;

3. für Kinder von 6 bis 14 Jahren: mindestens 5 m²;

4. in altersgemischten Organisationsformen: mindestens 5 m² je Kind, unabhängig von dessen Alter.

(3) Als funktionale Fläche gilt diejenige Fläche, auf der das Kind die Möglichkeit hat, sich mit allen Bildungsbereichen des österreichweit gültigen Bildungsrahmenplans (Emotionen und soziale Beziehungen, Ethik und Gesellschaft, Sprache und Kommunikation, Bewegung und Gesundheit, Ästhetik und Gestaltung, Natur und Technik) auseinanderzusetzen und die im Zusammenhalt mit ihrer Ausgestaltung zumindest eine der folgenden Funktionen erfüllt:

1. Funktion des kindlichen Spiels:

Diese Flächen bieten die Möglichkeit für Kinder sich in unterschiedlichsten sozialen Formen mit einem Spiel, einer Tätigkeit oder einem Material kreativ und konzentriert auseinanderzusetzen und sich in ihrer Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Sie schaffen Rückzugsbereiche für eine ruhige und konzentrierte (Lern)-Beschäftigung, bieten aber auch Raum für Kommunikation, Symbol- und Rollenspiel, freie und regelgebundene Spiele, Bewegungsspiel, Bauen, Konstruieren und Entwerfen, hauswirtschaftliche Tätigkeiten, Spiel am Tisch und am Boden und für das Auseinandersetzen mit Bildmaterial und Medien.

2. Funktion der Kreativität:

Diese Flächen bieten den Kindern Raum zum Ausleben ihrer Kreativität, indem ihnen die Möglichkeit geboten wird mit diversen handwerklichen und künstlerischen Materialien sowie Musikinstrumenten zu experimentieren und zu werken, sich mit naturwissenschaftlichen Inhalten einschließlich der Möglichkeit zum Forschen auseinanderzusetzen. Zudem sollen diese Flächen Platz zum Trocknen und zum Präsentieren der Werke bieten. Ein Wasseranschluss soll vorhanden sein.

3. Bewegungsfunktion:

Diese Flächen bieten für Kinder ausreichend Platz zum Ausleben ihrer täglichen Bewegungsbedürfnisse, indem dem Entwicklungsstand entsprechende differenzierte Bewegungsmöglichkeiten bestehen sowie verschiedenste Erfahrungen mit fixen und flexiblen Bewegungsmaterialien gemacht werden können. Vielfältigste Gelegenheiten zum Laufen, Klettern, Springen, Balancieren, Tanzen, Schaukeln, Werfen, Schwingen, Rollen und Bauen sollen auf diesen Flächen angeboten werden. Zudem hat für das Aufbewahren von Bewegungsmaterial ein geeigneter Bereich (Materialraum oder Materialschrank) zur Verfügung zu stehen.

4. Funktion des kindlichen Wohlbefindens:

Diese Flächen tragen dem Rückzugs-, Ess-, Ruhe und – abhängig von der Altersgruppe - Schlafbedürfnis des Kindes Rechnung. Im Hinblick auf das Rückzugs- und Ruhebedürfnis sind geeignete ruhige, geschützte Nischen mit entsprechender Ausstattung, die zum Entspannen einladen, einzurichten. Das Frühstück, die Jause und das Mittagessen sollen die Kinder in einer passenden Umgebung einnehmen können. Ein Wasseranschluss in unmittelbarer Nähe ist vorzusehen.

(4) Die Festlegung der funktionalen Flächen hat nach Maßgabe der im Abs 3 festgelegten Funktionen, der beabsichtigten Gruppenanzahl sowie nach pädagogischen Gesichtspunkten und der pädagogischen Schwerpunktsetzung der Einrichtung zu erfolgen. Zumindest ein Drittel der funktionalen Flächen sind der Bewegungsfunktion zuzuordnen.

(5) Für jede Gruppe ist ein Gruppenraum und zudem je angefangene zwei Gruppen ein den Gruppenraum unterstützender Multifunktionsraum vorzusehen. Der erste Multifunktionsraum hat die Bewegungsfunktion zu erfüllen. Die nach Maßgabe dieser Bestimmung erforderlichen weiteren Multifunktionsräume können in ihrer Funktion nach der pädagogischen Schwerpunktsetzung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ausgerichtet werden. Gruppen- und Schlafräume müssen verdunkelt werden können.

(6) Darüber hinaus haben die erforderlichen Zusatzräume (zB Garderoben, Sanitär- und Abstellräume, Küche, Personal- und Büroräume) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur Verfügung zu stehen.

§ 11 Garderoben

§ 11 § 11

(1) Für jedes Kind ist ein eigener selbstständig nutzbarer Garderobenplatz für Kleidung und Wechselkleidung, für schulpflichtige Kinder zudem eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit für Schultaschen vorzusehen.

(2) Die Größe der Garderobe richtet sich nach der Anzahl der Kinder.

§ 12 Sanitärräume

§ 12 § 12

(1) Sanitärräume sind so auszustatten, dass die Selbstständigkeit des Kindes ermöglicht und dessen Intimsphäre gewahrt wird. Sanitärräume sind

1. in der Nähe der Gruppenräume anzuordnen. Eine Toilette muss von den Außenanlagen aus leicht erreichbar sein;

2. den hygienischen Standards entsprechend mit Möglichkeiten zum selbständigen Händewaschen und -trocknen (Seifen- und Papierhandtuchspender samt Abfallbehälter) auszustatten; und

3. für Kleinkind-, Kindergarten- und alterserweiterte Gruppen mit den erforderlichen Wickelbereichen mit integrierter Treppe, Waschbecken und Handbrause auszustatten.

(2) Je Kleinkindgruppe ist ein WC-Sitz und ein Handwaschbecken, je sonstiger Organisationsform sind zwei dem Alter der Kinder entsprechende WC-Sitze und zwei Handwaschbecken, jeweils mit Heißwassersperren vorzusehen. In Hortgruppen und Schulkindgruppen ist eine geschlechtergetrennte Nutzung der Sanitärräume zu gewährleisten.

(3) In jedem der Kinderbildung- und -betreuung gewidmetem Geschoß ist überdies ein Sanitärraum für das Personal einzurichten.

§ 13 Büro- und Personalräume

§ 13 § 13

Bei ein- und zweigruppigen institutionellen Einrichtungen kann der Büroraum auch als Personalraum genutzt werden. Bei institutionellen Einrichtungen mit mehr als zwei Gruppen sind jedenfalls ein Personalraum und ein Büroraum vorzusehen. Die Größe des Personalraumes ist nach der Anzahl der Personen, für die er bestimmt ist, zu bemessen und entsprechend auszustatten.

§ 14 Küchen

§ 14 § 14

In jeder institutionellen Einrichtung ist eine Küche vorzusehen. Die Größe, Einrichtung und Ausstattung der Küche sowie eines allenfalls erforderlichen Vorratsraumes sind dem Betriebsumfang anzupassen.

§ 15 Abstellbereiche und Abstellräume

§ 15 § 15

(1) Für jeden Gruppenraum ist ein eigener Abstellbereich oder -raum zur Aufbewahrung der Bildungsmaterialien vorzusehen.

(2) Bei institutionellen Einrichtungen mit mehr als 2 Gruppen ist über die Erfordernisse des Abs 1 hinaus mindestens ein weiterer Abstellraum vorzusehen. Die Größe und Anzahl weiterer Abstellräume ist dem Betriebsumfang anzupassen.

(3) Zur Aufbewahrung von Putz- und Pflegemittel sowie Reinigungsgeräten ist ein versperrbarer Abstellbereich oder Abstellraum, bei Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen mit mehr als zwei Gruppen jedenfalls ein Abstellraum, vorzusehen.

§ 16 Außenanlagen und Freiflächen

§ 16 § 16

(1) Die Freifläche hat unterschiedlichste, den Entwicklungsstand und den besonderen Bedürfnissen des Kindes entsprechende Bewegungs- und Spielgelegenheiten aufzuweisen und soll ausreichend Raum für selbstbestimmtes, forschendes Lernen und Experimentieren bieten.

(2) Den Kindern muss genügend Platz für Spielen und Bewegung ermöglicht werden. Die Freispielfläche soll insbesondere die Gelegenheiten zum Ballspielen, Klettern, Springen, Schwingen, Schaukeln, Rotieren und Bewegen mit verschiedensten Fortbewegungsmittel bieten. Kindern soll kreatives Gestalten, etwa in Form eines Sandspielbereiches, sowie das Experimentieren mit verschiedensten (Natur-) Materialien ermöglicht werden. Die Freifläche soll zudem auch Raum für Rückzugsbedürfnisse des Kindes bieten. Für die Aufbewahrung der Spiel- und Fortbewegungsmittel ist vorzusorgen.

(3) Die Freiflächen für Spiel, Lern- und Bewegungszwecke

1. haben an die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung angeschlossen zu sein;

2. dürfen nicht allgemein zugänglich sein;

3. haben eine zusammenhängende oder, wenn diese den Spiel-, Lern und Bewegungszweck erfüllen, eine zumindest funktional zusammenhängende Fläche mit einem Ausmaß von mindestens 10 m² pro Kind aufzuweisen, wobei der Eingangsbereich jedenfalls nicht mitzurechnen ist;

4. haben in Bezug auf ihre Gestaltung und Ausstattung den Spiel- und Bewegungsbedürfnissen der Kinder der jeweiligen Organisationsform zu entsprechen;

5. haben eine durchgehende, ein Überklettern ausschließende Einzäunung aufzuweisen;

6. dürfen nur mit einer unbedenklichen Bepflanzung bepflanzt sein; und

7. müssen schattenspendende Vorkehrungen aufweisen.

(4) Für institutionelle Einrichtungen in der Stadt Salzburg ist es abweichend von Abs 3 Z 1 ausreichend, wenn sich die Freiflächen für Spiel, Lern- und Bewegungszwecke in räumlicher Nähe der Einrichtung befinden und von den Kindern sicher und einfach erreicht werden können.

(5) Die Außenanlagen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind naturnah zu gestalten.

§ 16a Anforderungen an Waldgruppen

§ 16a § 16a

(1) Die Waldfläche, die für die Bildung und Betreuung von Kindern zur Verfügung steht, hat abwechslungsreich, vielfältig und ausreichend groß zu sein. Ein fester Treffpunkt ist zu benennen.

(2) Die genutzte Fläche ist gegen Gefahrenquellen wie Bäche, Seen, Sumpfgebiete udgl abzusichern. Nach Unwetterereignissen ist vor der Nutzung der Waldflächen eine Sichtkontrolle vom pädagogischen Personal oder einer anderen vom Rechtsträger hierfür bestimmten Person durchzuführen. Zudem hat zumindest einmal jährlich eine Begehung durch einen Forstexperten bzw eine Forstexpertin stattzufinden.

(3) Es muss mindestens ein Aufenthaltsraum (zB Hütte, Blockhaus, Bauwagen, Container) in ausreichender Größe vorhanden sein, der bei widrigen Witterungsverhältnissen oder Wetterumschwung genutzt werden kann.

(4) Eine eigene Toilette oder ein abgetrennter Bereich, der als Toilette genutzt wird, muss vorhanden sein.

(5) Für täglich frisches Trinkwasser und entsprechende Aufbewahrung muss gesorgt sein.

3. Unterabschnitt

Personal

§ 16b Anerkannte Schulungen für Zusatzkräfte

§ 16b § 16b

Für Zusatzkräfte werden die folgenden Kurse oder Ausbildungen als Schulungen in den Grundlagen der Elementarpädagogik anerkannt:

1. der Lehrgang des Wirtschaftsförderungsinstituts „Helferin für Kindergarten, Krabbelgruppen und Co.- Schulung in den Grundlagen der Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 136 Unterrichtseinheiten und ein Praktikum von mindestens 40 Stunden;

2. der Lehrgang der BFI Salzburg BildungsGmbH „Lehrgang Pädagogische Zusatzkraft“ im Ausmaß von 123 Unterrichtseinheiten, sowie ein Praktikum von 80 Stunden, davon 16 Stunden Projekt;

3. die dreijährige Ausbildung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (BAFEP).

§ 16c Personal in Zeiten schwerwiegenden Fachkräftemangels

§ 16c § 16c

(1) In den Kinderbetreuungsjahren 2022/2023, 2023/2024 und 2024/2025 können Personen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen als Fachkraft (Abs 2 bis 4a), als Assistenz der Integration (Abs 5) oder als Zusatzkraft (Abs 6) eingesetzt werden.

(2) In Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen, Schulkindgruppen und bei Fachkräftemangel in Hortgruppen können

1. Personen, die Pädagogik/Erziehungswissenschaften studieren und im Rahmen dieses Studiums bereits 150 ECTS erfolgreich abgelegt haben, sowie

2. Personen, die Pädagogik/Erziehungswissenschaften studieren, und die Studienergänzung Elementarpädagogik (24 ECTS) erfolgreich abgelegt haben,

als Fachkraft, nicht jedoch als Assistenz der Integration, eingesetzt werden. Die Personen gemäß Z 1 haben ehestmöglich ab Aufnahme der Tätigkeit die Zusatzschulung gemäß § 28 Abs 3 S. KBBG im Ausmaß von 50 Stunden zu absolvieren.

(3) Die fachlichen Anstellungserfordernisse für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kleinkind- und alterserweiterten Gruppen werden auch erfüllt, wenn ein ausländischer Bildungsabschluss gemäß einer Bewertung nach § 6 Abs 1 AuBG einem absolvierten Lehramtsstudium entspricht und die Person im Zeitpunkt der Anstellung eine vierwöchige Praxiszeit in der entsprechenden Organisationsform aufweist. Die Bestimmungen der § 31 Abs 8 und 9 S. KBBG sind zu erfüllen. Bei einem Mangel an pädagogischen Fachkräften in Kindergartengruppen können diese Personen auch dort zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, als pädagogische Fachkräfte eingesetzt werden.

(4) Personen, die zum Hochschulzugang berechtigt sind und eine 3-jährige Praxiszeit in der Jugendarbeit mit Kindern im Alter von 6 bis 14 Jahren nachweisen können, können als Fachkraft in Schulkindgruppen eingesetzt werden, sofern die Landesregierung zustimmt. Die Landesregierung kann ihre Zustimmung unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilen. In begründeten Fällen kann die Landesregierung die Zustimmung auch bei einer kürzeren Praxis in der Jugendarbeit erteilen, jedoch mit der Auflage der Absolvierung einer berufsbegleitenden Ausbildung zur Freizeitpädagogin oder zum Freizeitpädagogen der Pädagogischen Hochschule. Bei einem Mangel an Fachkräften können diese Personen zeitlich befristet, höchstens aber für die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, in Hortgruppen eingesetzt werden, sofern die Landesregierung dem zustimmt. Ein Einsatz als Assistenz der Integration (§ 28 Abs 10 S. KBBG) ist ausgeschlossen.

(4a) Eine Zusatzkraft kann bei einem Mangel an pädagogischen Fachkräften zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, auch als (gruppenführende) pädagogische Fachkraft eingesetzt werden, wenn diese

1. eine Schulung in den Grundlagen der Elementarpädagogik absolviert hat (§ 29 Abs 2 Z 1 S.KBBG),

2. eine zweijährige Dienstzeit in einer institutionellen Einrichtung aufweist und

3. das vom Zentrum für Kindergartenpädagogik (ZEKIP) veranstaltete „Basismodul Zusatzkräfte in der vorübergehenden Gruppenführung“ besucht.

Der Einsatz einer solchen Zusatzkraft als (gruppenführende) pädagogische Fachkraft über einen Zeitraum von mehr als 4 Monaten bedarf der Zustimmung der Landesregierung. In begründeten Fällen kann die Landesregierung abweichend von Z 2 eine einjährige Dienstzeit in einer institutionellen Einrichtung als ausreichend anerkennen.

Die Zustimmung zum Einsatz einer Zusatzkraft als gruppenführende pädagogische Fachkraft darf nur erteilt werden, wenn alle in der Einrichtung vorhandenen pädagogischen Fachkräfte bereits als gruppenführende pädagogische Fachkraft eingesetzt werden und auch kein weiteres pädagogisches Fachpersonal trotz fortgesetzter Bemühungen des Rechtsträgers für die Gruppenführung angestellt werden kann.

Erfolgt der Einsatz einer Zusatzkraft als (gruppenführende) pädagogische Fachkraft im Kinderbetreuungsjahr 2023/2024, so kann die Landesregierung unter denselben Bedingungen einem weiteren Einsatz der Zusatzkraft als (gruppenführende) pädagogische Fachkraft auch für das Kinderbetreuungsjahr 2024/2025 zustimmen.

(5) Bei einem Mangel an sonderpädagogischen Fachkräften können zur Integration von Kindern mit inklusiver Entwicklungsbegleitung („Assistenz der Integration“) eingesetzt werden:

1. pädagogische Fachkräfte gemäß § 28 Abs 2 Z 7 S. KBBG an Stelle der sonderpädagogischen Fachkräfte in Schulkindgruppen und Hortgruppen auch dann, wenn sie zwar nicht die Befugnis zum Unterricht an Volksschulen haben, aber eine mindestens vierwöchige Hospitier- oder Praxiszeit in einer institutionellen Einrichtung vorliegt, jedoch nur unter den folgenden Voraussetzungen:

a) der Einsatz ist zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres zulässig;

b) der Einsatz ist der Landesregierung unverzüglich unter Angabe der Gründe und des Ausmaßes der Befristung anzuzeigen. Die Landesregierung hat den Einsatz insoweit zu untersagen, als die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen;

2. Personen mit einem ausländischen Bildungsabschluss, der gemäß einer Bewertung durch ENIC/NARIC nach § 6 Abs 1 AuBG einem absolvierten Lehramtsstudium entspricht, wenn diese Deutschkenntnisse auf dem Niveau von mindestens B2 aufweisen, jedoch nur unter den folgenden Voraussetzungen:

a) der Einsatz ist zeitlich befristet, jeweils höchstens auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres zulässig;

b) diese Personen haben ehestmöglich ab Aufnahme der Tätigkeit zu absolvieren:

die Zusatzschulung gemäß § 28 Abs 3 S. KBBG sowie

Sprachkurse zur Erlangung von Deutschkenntnissen auf dem Niveau C1, wenn sie dieses Niveau noch nicht erreicht haben;

c) werden Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 nicht erreicht, darf die Gesamtdauer aller Einsätze 12 Monate nicht überschreiten;

d) der Einsatz ist der Landesregierung unverzüglich unter Angabe der Gründe und des Ausmaßes der Befristung anzuzeigen. Die Landesregierung hat den Einsatz insoweit zu untersagen, als die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen;

3. Personen mit einem abgeschlossenen deutschen Bachelorstudium der Heilpädagogik, jedoch nur unter den folgenden Voraussetzungen:

a) der Einsatz ist zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres zulässig;

b) der Einsatz ist der Landesregierung unverzüglich unter Angabe der Gründe und des Ausmaßes der Befristung anzuzeigen. Die Landesregierung hat den Einsatz insoweit zu untersagen, als die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen;

c) diese Personen haben ehestmöglich ab Aufnahme der Tätigkeit die Zusatzschulung gemäß § 28 Abs 3 S. KBBG zu absolvieren.

4. Zusatzkräfte, die mindestens eine sechsmonatige Dienstzeit aufweisen, jedoch nur unter den folgenden Voraussetzungen:

a) der Einsatz ist höchstens für vier Monate zulässig; die Landesregierung kann bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen eine Verlängerung der Dauer des Einsatzes, allenfalls unter Auflagen, bis zum Ende des laufenden Kinderbetreuungsjahres zulassen;

b) der Einsatz ist der Landesregierung unverzüglich unter Angabe der Gründe anzuzeigen. Die Landesregierung hat den Einsatz insoweit zu untersagen, als die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.

(6) Als Zusatzkraft können in den Randzeiten Personen eingesetzt werden, welche zwar die Voraussetzungen der § 31 Abs 3, 4, 5 oder 6 S. KBBG erfüllen und die Zusatzschulung gemäß § 31 Abs 8 S. KBBG absolviert haben, aber trotz Besuchs der Sprachkurse gemäß § 31 Abs 9 S. KBBG das Sprachniveau C1 noch nicht nachweisen können.

2. Abschnitt

Bildung und Betreuung durch Tageseltern

§ 17 Räumliche Voraussetzungen, Nutzungssicherheit, hygienische Anforderungen

§ 17 § 17

(1) Der Tagesmutter oder dem Tagesvater müssen geeignete Räumlichkeiten für die Betreuung von Tageskindern dauerhaft zur Verfügung stehen. Die Betreuung von Tageskindern in den Räumlichkeiten eines Betriebes darf nur in ausschließlich dem Zweck der Kinderbetreuung gewidmeten Räumlichkeiten durchgeführt werden.

(2) Gebäude, Räumlichkeiten und sonstige Liegenschaften, die für die Betreuung von Tageskindern genutzt werden, haben bezüglich ihrer Lage, Ausstattung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik, Nutzungssicherheit und Hygiene zu entsprechen. Die Bestimmungen über die Nutzungssicherheit und Hygiene bei institutionellen Einrichtungen sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Größe der Räumlichkeiten muss gewährleisten, dass Tageskinder ihrem dem Alter entsprechenden Spiel-, Bewegungs- und Ruhebedürfnissen nachkommen können, wobei der Wohn- und der Schlafbereich getrennt sein müssen. Dabei sind insbesondere ein Rückzugs- und Schlafbereich, ein Essbereich, eine Kochgelegenheit, ein Aufenthalts- und Spielbereich, Sanitäranlagen sowie die Möglichkeit für Bewegung und Spiel im Freien vorzusehen. Jedem Kind sollen altersunabhängig zumindest 5 m² an Funktionsfläche (§ 10 Abs 2 Z 4) zur Verfügung stehen.

(4) Werden Tageskinder nicht im eigenen Haushalt betreut, ist besonders darauf zu achten, dass besondere Ruheräume und nur der Tageselternbetreuung zur Verfügung stehende Toiletten vorhanden sind.

(5) Bezüglich der Haltung von Haustieren gilt § 8a sinngemäß.

3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

§ 18 Betreuungsvereinbarung

§ 18 § 18

(1) Bei Aufnahme eines Kindes in eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat der (Tageseltern) Rechtsträger mit der oder den erziehungsberechtigten Person(en) eine Betreuungsvereinbarung abzuschließen. Die Betreuungsvereinbarung hat jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten:

1. die Bezeichnung des Rechtsträgers der institutionellen Einrichtung oder des Tageseltern-Rechtsträgers;

2. Namen und Anschrift der erziehungsberechtigten Person(en);

3. Namen, Anschrift und Geburtsdaten des betreuten Kindes;

4. den Beginn und die Dauer der Betreuung, die tägliche Betreuungszeit sowie betriebsfreie Zeiten;

5. Kündigungsfristen und -modalitäten;

6. die Höhe und die Fälligkeit des Kostenbeitrags;

7. sonstige, für die Betreuung wesentliche Umstände, wie eine Kindergartenordnung, falls eine solche vorliegt sowie

8. im Fall einer Betreuung durch Tageseltern Vertretungsregelungen im Urlaubs- oder Krankheitsfall der Tagesmutter oder des Tagesvaters.

(2) Die Betreuungsvereinbarung sowie jede Änderung bedarf der Schriftform.

(3) Die Erhöhung oder Reduktion des Betreuungsausmaßes (Abs 1 Z 4) erfordert die besondere Berücksichtigung des Kindeswohls und der familiären Situation.

3a. Abschnitt

Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der epidemischen Ausbreitung von SARS-CoV 2

§ 18a Allgemeine Maßnahmen

§ 18a § 18a

Sofern keine Fachkraft zur Verfügung steht, kann im Kinderbetreuungsjahr 2020/2021 bis zum Ablauf des 31. August 2021 sowie im Kinderbetreuungsjahr 2021/2022 vom 22. November 2021 bis einschließlich 31. März 2022 in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen abweichend von § 25 Abs 4 S. KBBG die Betreuung einer Gruppe auch einer Zusatzkraft, die eine möglichst dreimonatige Dienstzeit aufweist, übertragen werden

bei Kindergartengruppen, wenn die Zahl der anwesenden Kinder 12 nicht übersteigt und

bei sonstigen Gruppen, wenn die Zahl der anwesenden Kinder die Eröffnungszahl gemäß § 19 S. KBBG nicht übersteigt.

§ 18b Einhebung der Kostenbeiträge, Sonderförderung der Landesregierung

§ 18b § 18b

(1) Für den Zeitraum vom 15. März bis einschließlich 31. August 2020, vom 25. Jänner 2021 bis einschließlich 21. Februar 2021 und vom 22. November 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2021 besteht eine Verpflichtung des (Tageseltern-)Rechtsträgers der institutionellen Einrichtung zur Einhebung von Kostenbeiträgen bei den Erziehungsberechtigten nur insofern, als deren Kinder tatsächlich die Einrichtung besuchen. Sofern keine Verpflichtung zur Einhebung von Kostenbeiträgen besteht, stellt deren Nichteinhebung auch keinen Ausschlussgrund für die Gewährung von Fördermitteln gemäß § 56 Abs 1 Z 2 S. KBBG dar.

(2) Die Landesregierung kann privaten Rechtsträgern eine Sonderförderung zur Kompensation nicht eingehobener Kostenbeiträge außerhalb betriebsfreier Zeiten der Einrichtung (§ 8 Abs 3 Z 6 S. KBBG) gewähren.

§ 18c Besuchspflicht

§ 18c § 18c

Für den Zeitraum vom 22. November bis einschließlich 23. Dezember 2021 und vom 10. Jänner 2022 bis einschließlich 26. Februar 2022 besteht keine Besuchspflicht gemäß § 22 S. KBBG.

§ 18d Mitwirkung und Pflichten der erziehungsberechtigten Person(en)

§ 18d § 18d

Die erziehungsberechtigte(n) Person(en) hat/haben die Leitung der Kinderbildungs- und -betreu-ungseinrichtung unverzüglich zu verständigen:

1. von einem positiven Ergebnis eines der folgenden Tests des Kindes oder von einer mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebenden Person:

a) eines Antigentests oder molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 und dessen Varianten zur Eigenanwendung,

b) eines von einer befugten Stelle durchgeführten Antigentests auf SARS-CoV-2 und dessen Varianten,

c) eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 und dessen Varianten;

2. von einer Absonderung oder Quarantäne des Kindes oder von einer mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebenden Person.

§ 18e Aufnahme, Widerruf der Aufnahme

§ 18e § 18e

Eine außergewöhnliche, nicht vertretbare Gefährdung anderer Kinder, des pädagogischen Personals oder des ordnungsgemäßen Betriebsablaufs, der eine Suspendierung gemäß § 16 Abs 9 S.KBBG rechtfertigt, ist insbesondere bei Vorliegen folgender Umstände gegeben:

1. der begründete Verdacht einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des/der erziehungsberechtigten Person(en) durch

a) das Unterlassen einer wahrheitsgemäßen Verständigung oder eine wahrheitswidrige Verständigung gemäß § 18d sowie

b) ein teilweises oder vollständiges Unterlassen der vom Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung festgelegten oder von der Gesundheitsbehörde verordneten Maßnahmen zur Verhinderung einer Gefährdung anderer Kinder und/oder des pädagogischen Personals durch SARS-CoV-2 und dessen Varianten;

2. das Vorliegen eines positiven Testergebnisses eines Antigentests oder molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 und dessen Varianten zur Eigenanwendung für das die Einrichtung besuchende Kind bis zum Vorliegen eines negativen Ergebnisses einer Nachtestung bei einer dafür befugten Stelle (§ 3b Epidemiegesetz 1950).

Die Einholung einer psychologischen Stellungnahme des Landes hat in den Fällen der Z 1 und 2 zu entfallen.

§ 18f Fort- und Weiterbildung

§ 18f § 18f

Abweichend von den §§ 33 Abs 1 und 57 Z 2 S.KBBG wird (Sonder-)Pädagogischen Fachkräften sowie Zusatzkräften in institutionellen Einrichtungen empfohlen, während der Kinderbetreuungsjahre 2020/2021 und 2021/2022 geeignete Fort- und Weiterbildungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden zu besuchen.

3b. Abschnitt

Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine

§ 18g Begriffsbestimmungen

§ 18g § 18g

Im Sinn der §§ 18h und 18i gelten als

1. Kinder: Personen, die zu Beginn des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

2. vertriebene Kinder: Personen gemäß § 1 Z 1 der Vertriebenen-Verordnung für die Dauer ihres vorübergehenden Aufenthaltsrechts (§ 4 VertriebenenVO), die zu Beginn des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

3. vertriebene Personen: Personen gemäß § 1 Z 1 oder 3 der Vertriebenen-Verordnung für die Dauer ihres vorübergehenden Aufenthaltsrechts (§ 4 VertriebenenVO), ohne Kinder zu sein;

4. Vertriebenen-Verordnung bzw VertriebenenVO: Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO), BGBl II Nr 92/2022.

§ 18h Bildung von Gruppen, Gruppengrößen und -zusammensetzung

§ 18h § 18h

(1) Vertriebene Kinder, die nur ab Mittag eine Kindergartengruppe besuchen, zählen nicht für die Höchstzahlen gemäß § 19 Abs 2 und Abs 4 S.KBBG am Vormittag, wenn

1. sie gemäß § 22 Abs 1 S.KBBG zum Besuch verpflichtet sind; in diesem Falle ist die Besuchspflicht am Nachmittag zu erfüllen; oder

2. ihre Erziehungsberechtigten berufstätig sind und die Kinderbetreuung zur Berufsausübung benötigt wird.

(2) Im Kinderbetreuungsjahr 2021/2022 sowie im Kinderbetreuungsjahr 2022/2023 kann in Kindergartengruppen zur Bildung- und Betreuung von vertriebenen Kindern die Überschreitung der Höchstzahl gemäß § 19 Abs 5 S.KBBG um ein Kind auch dann erfolgen, wenn in der Gruppe Kinder unter 3 Jahren oder Kinder mit inklusiver Entwicklungsbegleitung betreut werden.

§ 18i Personaleinsatz - Fachliche Anstellungserfordernisse für pädagogische Fach- und Zusatzkräfte

§ 18i § 18i

(1) Auf die Anerkennung von ukrainischen Berufsausbildungen und -qualifikationen von vertriebenen Personen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung.

(2) Für den Einsatz von vertriebenen Personen als Fachkraft sind Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit ausreichend, wenn begleitend Sprachkurse zur Erlangung des Niveaus C1 absolviert werden.

(3) Für den Einsatz von vertriebenen Personen als Zusatzkraft sind Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit ausreichend, wenn begleitend Sprachkurse zur Erlangung des Niveaus B2 absolviert werden, und sie nicht in den Randzeiten (§ 26 Abs 10 S.KBBG) eingesetzt werden.

(4) In Organisationsformen, die für die Betreuung von vertriebenen Kindern neu errichtet werden, kann bei als pädagogischem Personal eingesetzten vertriebenen Personen von Deutschkenntnissen gemäß Abs 2 und 3 abgesehen werden, sofern keine besuchspflichtigen Kinder (§ 22 Abs 1 S.KBBG) betreut werden. Die Sprachförderung in der Bildungssprache Deutsch muss in anderer Weise gesichert werden.

(5) Nach Abs 1 durchgeführte Anerkennungen von Berufsausbildungen können unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen gewährt werden.

(6) Das fachliche Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen und Schulkindgruppen (§ 28 Abs 3 S.KBBG) ist auch erfüllt, wenn ein Zeugnis einer ausländischen Universität der Bewertung von beim BMBWF angesiedelten ENIC/NARIC Austria zufolge einem absolvierten Hochschulstudium der Pädagogik/Erziehungswissenschaften oder Psychologie, einer Diplomprüfung der Akademie für Soziale Arbeit oder der Fachhochschule Soziale Arbeit entspricht, und die Person im Zeitpunkt der Anstellung eine vierwöchige Praxiszeit aufweiset. Die Zusatzschulung gemäß § 28 Abs 3 S.KBBG ist ehestmöglich ab Aufnahme der Tätigkeit zu absolvieren. Wenn in Kindergartengruppen keine pädagogische Fachkraft gemäß § 28 Abs 2 S.KBBG zur Verfügung steht, können diese Personen zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer eines Kinderbetreuungsjahres, auch in Kindergartengruppen eingesetzt werden.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 19 In- und Außerkrafttreten

§ 19 § 19

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2019 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. Verordnung der Salzburger Landesregierung betreffend die Durchführung der Tagesbetreuung (Tagesbetreuungs-Verordnung), LGBl Nr 66/2002, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 73/2007, 123/2015 und 24/2019;

2. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. März 1991, mit der Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Kindergärten erlassen werden, LGBl Nr 35/1991;

3. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. Februar 1981, mit der Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Horten erlassen werden, LGBl Nr 27/1981.

§ 20 Übergangsbestimmungen

§ 20 § 20

Die Landesregierung kann gemäß den §§ 9 Abs 8 oder 39 Abs 8 S. KBBG von der Anwendung der §§ 7 bis 17

in Verfahren gemäß den §§ 6, 10, 11 Abs 2, 36 und 40 Abs 2 S. KBBG, die am 1. September 2019 bereits anhängig waren, oder

in Verfahren gemäß den §§ 6, 10, 11 Abs 2, 36 und 40 Abs 2 S. KBBG, die nach dem 31. August 2019 anhängig gemacht wurden, wenn ein damit zusammenhängendes baubehördliches Verfahren bereits vor dem 1. September 2019 bei der dafür zuständigen Behörde anhängig war,

absehen, wenn

1. die Errichtung und der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Bezug auf deren Ausstattung den Bestimmungen des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007, LGBl Nr 41, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/2019 und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen, und

2. eine Anpassung an die §§ 7 bis 17 im Hinblick auf den Planungsfortschritt, die baulichen Gegebenheiten oder die Beschaffenheit der Immobilie erhebliche Zusatzkosten verursachen würde.

§ 21 In- und Außerkrafttreten novellierter Bestimmungen; Übergangsbestimmungen

§ 21 § 21

(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 18a bis 18h in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 56/2020 treten mit 1. Mai 2020 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 15. Mai 2020 treten außer Kraft:

1. § 18a Abs 1;

2. die §§ 18b bis 18h und die diese betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses.

§ 22 § 22

(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 18a bis 18h in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 59/2020 treten mit 16. Mai 2020 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 13. September 2020 treten außer Kraft:

1. § 18a Abs 1;

2. die §§ 18b bis 18h und die diese betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses.

§ 23 § 23

Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 18a und 18b in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 115/2020 treten mit 21. November 2020 in Kraft.

§ 24 § 24

§ 18b in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2021 tritt mit 25. Jänner 2021 in Kraft.

§ 25 § 25

§ 18a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 52/2021 tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.

§ 26 § 26

Die §§ 18a bis 18c in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 95/2021 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.

§ 27 § 27

Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 18a, 18c, 18d und 18e in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 2/2022 treten mit 21. Jänner 2022 in Kraft.

§ 28 § 28

Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 8a, 12 Abs 1, 16 Abs 4, 17, 18 und 18f in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 12/2022 treten mit 26. Februar 2022 in Kraft.

§ 29 § 29

Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 18g, 18h und 18i in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 28/2022 treten rückwirkend mit 20. März 2022 in Kraft.

§ 30 § 30

Die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 3 Abs 3, (§) 6a, 12 Abs 2, (§) 16a, 16b, 16c, 18e und 18h Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2022 treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft.

§ 31 § 31

Die §§ 16b und 16c in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 66/2023 treten rückwirkend mit 1. September 2023 in Kraft.

§ 32 § 32

§ 16c Abs 1 und 4a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 7/2024 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.