§ 18c Bildung von Gruppen, Gruppengrößen und -zusammensetzung — S. KBBVO
Vertriebene Kinder, die nur ab Mittag eine Kindergartengruppe besuchen, zählen nicht für die Höchstzahlen gemäß § 19 Abs 2 und Abs 4 S.KBBG am Vormittag, wenn
1. sie gemäß § 22 Abs 1 S.KBBG zum Besuch verpflichtet sind; in diesem Falle ist die Besuchspflicht am Nachmittag zu erfüllen; oder
2. ihre Erziehungsberechtigten berufstätig sind und die Kinderbetreuung zur Berufsausübung benötigt wird.
§ 18b S. KBBVO · S. KBBVO · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019
§ 18b Begriffsbestimmungen
…Im Sinn der §§ 18c und 18d gelten als 1. Kinder: Personen, die zu Beginn des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. vertriebene Kinder: Personen…
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