§ 16c Personal in Zeiten schwerwiegenden Fachkräftemangels
§ 16c Personal in Zeiten schwerwiegenden Fachkräftemangels — S. KBBVO
(1) In den Kinderbetreuungsjahren 2022/2023, 2023/2024 und 2024/2025 und 2025/2026 können Personen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen als Fachkraft (Abs 2 bis 4a), als Assistenz der Integration (Abs 5) oder als Zusatzkraft (Abs 6) eingesetzt werden.
(2) In Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen, Schulkindgruppen und bei Fachkräftemangel in Hortgruppen können
1. Personen, die Pädagogik/Erziehungswissenschaften studieren und im Rahmen dieses Studiums bereits 150 ECTS erfolgreich abgelegt haben, sowie
2. Personen, die Pädagogik/Erziehungswissenschaften studieren, und die Studienergänzung Elementarpädagogik (24 ECTS) erfolgreich abgelegt haben,
als Fachkraft, nicht jedoch als Assistenz der Integration, eingesetzt werden. Die Personen gemäß Z 1 haben ehestmöglich ab Aufnahme der Tätigkeit die Zusatzschulung gemäß § 28 Abs 3 S. KBBG im Ausmaß von 50 Stunden zu absolvieren.
(3) Die fachlichen Anstellungserfordernisse für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kleinkind- und alterserweiterten Gruppen werden auch erfüllt, wenn ein ausländischer Bildungsabschluss gemäß einer Bewertung nach § 6 Abs 1 AuBG einem absolvierten Lehramtsstudium entspricht und die Person im Zeitpunkt der Anstellung eine vierwöchige Praxiszeit in der entsprechenden Organisationsform aufweist. Die Bestimmungen der § 31 Abs 8 und 9 S. KBBG sind zu erfüllen. Bei einem Mangel an pädagogischen Fachkräften in Kindergartengruppen können diese Personen auch dort zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, als pädagogische Fachkräfte eingesetzt werden.
(4) Personen, die zum Hochschulzugang berechtigt sind und eine 3-jährige Praxiszeit in der Jugendarbeit mit Kindern im Alter von 6 bis 14 Jahren nachweisen können, können als Fachkraft in Schulkindgruppen eingesetzt werden, sofern die Landesregierung zustimmt. Die Landesregierung kann ihre Zustimmung unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilen. In begründeten Fällen kann die Landesregierung die Zustimmung auch bei einer kürzeren Praxis in der Jugendarbeit erteilen, jedoch mit der Auflage der Absolvierung einer berufsbegleitenden Ausbildung zur Freizeitpädagogin oder zum Freizeitpädagogen der Pädagogischen Hochschule. Bei einem Mangel an Fachkräften können diese Personen zeitlich befristet, höchstens aber für die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, in Hortgruppen eingesetzt werden, sofern die Landesregierung dem zustimmt. Ein Einsatz als Assistenz der Integration (§ 28 Abs 10 S. KBBG) ist ausgeschlossen.
(4a) Eine Zusatzkraft kann bei einem Mangel an pädagogischen Fachkräften zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, auch als (gruppenführende) pädagogische Fachkraft eingesetzt werden, wenn diese
1. eine Schulung in den Grundlagen der Elementarpädagogik absolviert hat (§ 29 Abs 2 Z 1 S.KBBG),
2. eine zweijährige Dienstzeit in einer institutionellen Einrichtung aufweist und
3. das vom Zentrum für Kindergartenpädagogik (ZEKIP) veranstaltete „Basismodul Zusatzkräfte in der vorübergehenden Gruppenführung“ besucht.
Der Einsatz einer solchen Zusatzkraft als (gruppenführende) pädagogische Fachkraft über einen Zeitraum von mehr als 4 Monaten bedarf der Zustimmung der Landesregierung. In begründeten Fällen kann die Landesregierung abweichend von Z 2 eine einjährige Dienstzeit in einer institutionellen Einrichtung als ausreichend anerkennen.
Die Zustimmung zum Einsatz einer Zusatzkraft als gruppenführende pädagogische Fachkraft darf nur erteilt werden, wenn alle in der Einrichtung vorhandenen pädagogischen Fachkräfte bereits als gruppenführende pädagogische Fachkraft eingesetzt werden und auch kein weiteres pädagogisches Fachpersonal trotz fortgesetzter Bemühungen des Rechtsträgers für die Gruppenführung angestellt werden kann.
(5) Bei einem Mangel an sonderpädagogischen Fachkräften können zur Integration von Kindern mit inklusiver Entwicklungsbegleitung („Assistenz der Integration“) eingesetzt werden:
1. pädagogische Fachkräfte gemäß § 28 Abs 2 Z 7 S. KBBG an Stelle der sonderpädagogischen Fachkräfte in Schulkindgruppen und Hortgruppen auch dann, wenn sie zwar nicht die Befugnis zum Unterricht an Volksschulen haben, aber eine mindestens vierwöchige Hospitier- oder Praxiszeit in einer institutionellen Einrichtung vorliegt, jedoch nur unter den folgenden Voraussetzungen:
a) der Einsatz ist zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres zulässig;
b) der Einsatz ist der Landesregierung unverzüglich unter Angabe der Gründe und des Ausmaßes der Befristung anzuzeigen. Die Landesregierung hat den Einsatz insoweit zu untersagen, als die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen;
2. Personen mit einem ausländischen Bildungsabschluss, der gemäß einer Bewertung durch ENIC/NARIC nach § 6 Abs 1 AuBG einem absolvierten Lehramtsstudium entspricht, wenn diese Deutschkenntnisse auf dem Niveau von mindestens B2 aufweisen, jedoch nur unter den folgenden Voraussetzungen:
a) der Einsatz ist zeitlich befristet, jeweils höchstens auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres zulässig;
b) diese Personen haben ehestmöglich ab Aufnahme der Tätigkeit zu absolvieren:
• die Zusatzschulung gemäß § 28 Abs 3 S. KBBG sowie
• Sprachkurse zur Erlangung von Deutschkenntnissen auf dem Niveau C1, wenn sie dieses Niveau noch nicht erreicht haben;
c) werden Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 nicht erreicht, darf die Gesamtdauer aller Einsätze 12 Monate nicht überschreiten;
d) der Einsatz ist der Landesregierung unverzüglich unter Angabe der Gründe und des Ausmaßes der Befristung anzuzeigen. Die Landesregierung hat den Einsatz insoweit zu untersagen, als die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen;
3. Personen mit einem abgeschlossenen deutschen Bachelorstudium der Heilpädagogik, jedoch nur unter den folgenden Voraussetzungen:
a) der Einsatz ist zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres zulässig;
b) der Einsatz ist der Landesregierung unverzüglich unter Angabe der Gründe und des Ausmaßes der Befristung anzuzeigen. Die Landesregierung hat den Einsatz insoweit zu untersagen, als die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen;
c) diese Personen haben ehestmöglich ab Aufnahme der Tätigkeit die Zusatzschulung gemäß § 28 Abs 3 S. KBBG zu absolvieren.
4. Zusatzkräfte, die mindestens eine sechsmonatige Dienstzeit aufweisen, jedoch nur unter den folgenden Voraussetzungen:
a) der Einsatz ist höchstens für vier Monate zulässig; die Landesregierung kann bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen eine Verlängerung der Dauer des Einsatzes, allenfalls unter Auflagen, bis zum Ende des laufenden Kinderbetreuungsjahres zulassen;
b) der Einsatz ist der Landesregierung unverzüglich unter Angabe der Gründe anzuzeigen. Die Landesregierung hat den Einsatz insoweit zu untersagen, als die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
(6) Als Zusatzkraft können in den Randzeiten Personen eingesetzt werden, welche zwar die Voraussetzungen der § 31 Abs 3, 4, 5 oder 6 S. KBBG erfüllen und die Zusatzschulung gemäß § 31 Abs 8 S. KBBG absolviert haben, aber trotz Besuchs der Sprachkurse gemäß § 31 Abs 9 S. KBBG das Sprachniveau C1 noch nicht nachweisen können.