§ 18a Datentransfer an die Landesregierung
In Kraft seit 12. August 2025
Up-to-date
S. KBBVO
Gliederung
3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
§ 18a Datentransfer an die Landesregierung
Zur Abwicklung der Förderungen kann die Landesregierung festlegen, dass Datenübermittlungen über den Portalverbund, das Unternehmensserviceportal (USP) oder das Bürgerportal des Landes Salzburg unter Verwendung der E-ID oder eines vergleichbaren Identifizierungs- und Authentifizierungsverfahrens zu erfolgen haben.
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