§ 6 Mittagessen
In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date
S. KBBVO
Gliederung
In institutionellen Einrichtungen, die länger als bis 13:00 Uhr offengehalten werden, ist für die Kinder ein warmes, kindgerechtes und gesundes Mittagessen anzubieten. Von der oder den erziehungsberechtigten Person(en) darf dafür ein höchstens kostendeckender Beitrag eingehoben werden.
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