§ 9 Hygienische Anforderungen
In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date
Jede institutionelle Einrichtung hat die geltenden Hygienebestimmungen einzuhalten. Insbesondere ist darauf Bedacht zu nehmen, dass
1. die Materialauswahl bei der Einrichtung und Ausstattung den erforderlichen Hygienestandards entspricht;
2. sofern ein Wickelbereich in den Sanitärräumen nicht vorgesehen werden kann, der Wickel- vom Essbereich räumlich getrennt und ein separates Wachbecken benutzt wird;
3. eine hygienisch einwandfreie Entsorgung der Windeln sichergestellt ist;
4. in den Räumen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die dem Aufenthalt der Kinder dienen, eine ausreichende Frischluftzufuhr gewährleistet ist und
5. eine hygienische Aufbewahrung und Entsorgung des Mülls erfolgt.
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