(1) Sanitärräume sind so auszustatten, dass die Selbstständigkeit des Kindes ermöglicht und dessen Intimsphäre gewahrt wird. Sanitärräume sind
1. in der Nähe der Gruppenräume anzuordnen. Eine Toilette muss von den Außenanlagen aus leicht erreichbar sein;
2. den hygienischen Standards entsprechend mit Möglichkeiten zum selbständigen Händewaschen und -trocknen (Seifen- und Papierhandtuchspender samt Abfallbehälter) auszustatten; und
3. für Kleinkind-, Kindergarten- und alterserweiterte Gruppen mit den erforderlichen Wickelbereichen mit integrierter Treppe, Waschbecken und Handbrause auszustatten.
(2) Je Kleinkindgruppe ist ein WC-Sitz und ein Handwaschbecken, je sonstiger Organisationsform sind zwei dem Alter der Kinder entsprechende WC-Sitze und zwei Handwaschbecken, jeweils mit Heißwassersperren vorzusehen. In Hortgruppen und Schulkindgruppen ist eine geschlechtergetrennte Nutzung der Sanitärräume zu gewährleisten.
(3) In jedem der Kinderbildung- und -betreuung gewidmetem Geschoß ist überdies ein Sanitärraum für das Personal einzurichten.
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