§ 4 Qualitätssicherung
In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date
Die Qualitätssicherung in institutionellen Einrichtungen beinhaltet insbesondere:
1. die schriftliche Dokumentation und Reflexion der Entwicklungs- und Bildungsprozesse jedes einzelnen Kindes sowie Entwicklungsgespräche mit den Erziehungsberechtigten,
2. die schriftliche Bildungsdokumentation in Bezug auf die Gruppe (§ 13 Abs 4 S. KBBG);
3. das Einverständnis der erziehungsberechtigten Person(en) vorausgesetzt, den Austausch mit Bildungspartnern;
4. regelmäßige Teambesprechungen; sowie
5. Fort – und Weiterbildungen einschließlich Team- Schulungen und/oder Team-Klausuren zur Reflexion und Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit.
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