§ 8a Tierhaltung
In Kraft seit 26. Februar 2022
Up-to-date
S. KBBVO
Gliederung
(1) Die Haltung von Tieren ist nur insoweit zulässig, als damit keine Gefahren für das Kindeswohl verbunden sind.
(2) Verletzungen eines Kindes oder sonstige Vorfälle, die dem Kindeswohl abträglich sind und auf die Tierhaltung zurückzuführen sind, sind unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden