(1) Die Haltung von Tieren ist nur insoweit zulässig, als damit keine Gefahren für das Kindeswohl verbunden sind.
(2) Verletzungen eines Kindes oder sonstige Vorfälle, die dem Kindeswohl abträglich sind und auf die Tierhaltung zurückzuführen sind, sind unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
Rückverweise
S. KBBVO · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019
§ 28 § 28
…Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 8a, 12 Abs 1, 16 Abs 4, 17, 18 und 18f in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 12/2022 treten mit 26. Februar 2022…
§ 17 Räumliche Voraussetzungen, Nutzungssicherheit, hygienische Anforderungen
…darauf zu achten, dass besondere Ruheräume und nur der Tageselternbetreuung zur Verfügung stehende Toiletten vorhanden sind. (5) Bezüglich der Haltung von Haustieren gilt § 8a sinngemäß.…