(1) Auf die Anerkennung von ukrainischen Berufsausbildungen und -qualifikationen von vertriebenen Personen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung.
(2) Für den Einsatz von vertriebenen Personen als Fachkraft sind Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit ausreichend, wenn begleitend Sprachkurse zur Erlangung des Niveaus C1 absolviert werden.
(3) Für den Einsatz von vertriebenen Personen als Zusatzkraft sind Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit ausreichend, wenn begleitend Sprachkurse zur Erlangung des Niveaus B2 absolviert werden, und sie nicht in den Randzeiten (§ 26 Abs 10 S.KBBG) eingesetzt werden.
(4) In Organisationsformen, die für die Betreuung von vertriebenen Kindern neu errichtet werden, kann bei als pädagogischem Personal eingesetzten vertriebenen Personen von Deutschkenntnissen gemäß Abs 2 und 3 abgesehen werden, sofern keine besuchspflichtigen Kinder (§ 22 Abs 1 S.KBBG) betreut werden. Die Sprachförderung in der Bildungssprache Deutsch muss in anderer Weise gesichert werden.
(5) Nach Abs 1 durchgeführte Anerkennungen von Berufsausbildungen können unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen gewährt werden.
(6) Das fachliche Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen und Schulkindgruppen (§ 28 Abs 3 S.KBBG) ist auch erfüllt, wenn ein Zeugnis einer ausländischen Universität der Bewertung von beim BMBWF angesiedelten ENIC/NARIC Austria zufolge einem absolvierten Hochschulstudium der Pädagogik/Erziehungswissenschaften oder Psychologie, einer Diplomprüfung der Akademie für Soziale Arbeit oder der Fachhochschule Soziale Arbeit entspricht, und die Person im Zeitpunkt der Anstellung eine vierwöchige Praxiszeit aufweiset. Die Zusatzschulung gemäß § 28 Abs 3 S.KBBG ist ehestmöglich ab Aufnahme der Tätigkeit zu absolvieren. Wenn in Kindergartengruppen keine pädagogische Fachkraft gemäß § 28 Abs 2 S.KBBG zur Verfügung steht, können diese Personen zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer eines Kinderbetreuungsjahres, auch in Kindergartengruppen eingesetzt werden.
Rückverweise
S. KBBVO · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019
§ 18d Personaleinsatz - Fachliche Anstellungserfordernisse für pädagogische Fach- und Zusatzkräfte
(1) Auf die Anerkennung von ukrainischen Berufsausbildungen und -qualifikationen von vertriebenen Personen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. (2) Für den Einsatz von vertriebenen Personen als Fachkraft sind Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 zum Ze…