§ 6a Sonderförderung für die Besuchspflicht
In Kraft seit 01. September 2022
Up-to-date
§ 6a Sonderförderung für die Besuchspflicht — S. KBBVO
Abweichend von § 47 Abs 1 S.KBBG beträgt die Höhe der Sonderförderung je besuchspflichtigem Kind 900 Euro.
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