(1) Räume von institutionellen Einrichtungen haben den Erfordernissen der Nutzungssicherheit zu entsprechen. Eine gefahrenfreie Benutzbarkeit der Ausstattung und Einrichtung ist zu gewährleisten.
(2) Von einer gefahrfreien Benutzbarkeit ist auszugehen, wenn
1. die Einrichtung der Räume keine besonderen Gefahrenquellen für das Kind darstellen;
2. giftige Substanzen für das Kind unerreichbar aufbewahrt werden;
3. für Kinder erreichbare Steckdosen einen integrierten Kinderschutz aufweisen;
4. Elektrogeräte, von denen eine Sicherheitsgefährdung für Kinder ausgehen könnte (E-Herde, Kochplatten, Geräte zur Wasseraufbereitung udgl) so abgesichert sind, dass keine Verletzungsgefahr für Kinder besteht;
5. Verglasungen von Vitrinen, Schaukästen, Trennelementen udgl aus Sicherheitsglas hergestellt oder mit einer entsprechenden Sicherheitsfolie versehen sind;
6. ein versperrbarer Erste-Hilfe-Kasten kindersicher montiert ist;
7. Gefahrenquellen in den Außenanlagen entsprechend abgesichert sind;
8. Fenster gegen ein selbständiges Öffnen durch Kinder abgesichert sind;
9. Eingang- und Hauptzugangstüren sowie Fluchttüren so ausgestattet sind, dass ein unbeaufsichtigtes Verlassen der Einrichtung vermieden und die Funktion der Fluchttür aufrecht erhalten wird;
10. in Gruppen- und Multifunktionsräumen, sofern sie die Bewegungsfunktion erfüllen, die Beleuchtungskörper ballwurfsicher ausgeführt sind;
11. Türen nicht als Pendeltüren und tunlichst einflügelig ausgeführt sind;
12. die Fenster an den sonnenbestrahlten Seiten erforderlichenfalls mit Sonnenschutzeinrichtungen versehen sind;
13. Geländer und Sicherungen an absturzgefährdeten Stellen mindestens 1,20 m hoch sind, deren Stäbe lotrecht angeordnet sind und eine Stablichte von höchstens 10 cm aufweisen; und
14. an der Wandseite von Stiegen ein zusätzlicher, für die Kinder gut erreichbarer Handlauf angebracht ist.
Rückverweise
S. KBBVO · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019
§ 10 Gestaltung und Einrichtung der Räume
…1) Die Gestaltung und Einrichtung der Räume ist nach dem Betriebskonzept (§ 8 S. KBBG) auszurichten. (2) In institutionellen Einrichtungen haben ausgehend von der Organisationsform je Kind die folgenden Flächen als funktionale Flächen zur Verfügung zu stehen…