(1) Der Tagesmutter oder dem Tagesvater müssen geeignete Räumlichkeiten für die Betreuung von Tageskindern dauerhaft zur Verfügung stehen. Die Betreuung von Tageskindern in den Räumlichkeiten eines Betriebes darf nur in ausschließlich dem Zweck der Kinderbetreuung gewidmeten Räumlichkeiten durchgeführt werden.
(2) Gebäude, Räumlichkeiten und sonstige Liegenschaften, die für die Betreuung von Tageskindern genutzt werden, haben bezüglich ihrer Lage, Ausstattung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik, Nutzungssicherheit und Hygiene zu entsprechen. Die Bestimmungen über die Nutzungssicherheit und Hygiene bei institutionellen Einrichtungen sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Größe der Räumlichkeiten muss gewährleisten, dass Tageskinder ihrem dem Alter entsprechenden Spiel-, Bewegungs- und Ruhebedürfnissen nachkommen können, wobei der Wohn- und der Schlafbereich getrennt sein müssen. Dabei sind insbesondere ein Rückzugs- und Schlafbereich, ein Essbereich, eine Kochgelegenheit, ein Aufenthalts- und Spielbereich, Sanitäranlagen sowie die Möglichkeit für Bewegung und Spiel im Freien vorzusehen. Jedem Kind sollen altersunabhängig zumindest 5 m² an Funktionsfläche (§ 10 Abs 2 Z 4) zur Verfügung stehen.
(4) Werden Tageskinder nicht im eigenen Haushalt betreut, ist besonders darauf zu achten, dass besondere Ruheräume und nur der Tageselternbetreuung zur Verfügung stehende Toiletten vorhanden sind.
(5) Bezüglich der Haltung von Haustieren gilt § 8a sinngemäß.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden