Die Landesregierung kann gemäß den §§ 9 Abs 8 oder 39 Abs 8 S. KBBG von der Anwendung der §§ 7 bis 17
● in Verfahren gemäß den §§ 6, 10, 11 Abs 2, 36 und 40 Abs 2 S. KBBG, die am 1. September 2019 bereits anhängig waren, oder
● in Verfahren gemäß den §§ 6, 10, 11 Abs 2, 36 und 40 Abs 2 S. KBBG, die nach dem 31. August 2019 anhängig gemacht wurden, wenn ein damit zusammenhängendes baubehördliches Verfahren bereits vor dem 1. September 2019 bei der dafür zuständigen Behörde anhängig war,
absehen, wenn
1. die Errichtung und der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Bezug auf deren Ausstattung den Bestimmungen des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007, LGBl Nr 41, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/2019 und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen, und
2. eine Anpassung an die §§ 7 bis 17 im Hinblick auf den Planungsfortschritt, die baulichen Gegebenheiten oder die Beschaffenheit der Immobilie erhebliche Zusatzkosten verursachen würde.
Rückverweise
S. KBBVO · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019
§ 20 Übergangsbestimmungen
Die Landesregierung kann gemäß den §§ 9 Abs 8 oder 39 Abs 8 S. KBBG von der Anwendung der §§ 7 bis 17 ● in Verfahren gemäß den §§ 6, 10, 11 Abs 2, 36 und 40 Abs 2 S. KBBG, die am 1. September 2019 bereits anhängig waren, oder ● in Verfahren gemäß den §§ 6, 10, 11 Abs 2, 36 und 40 Abs 2 S. KBBG, die…