(1) Die Gestaltung und Einrichtung der Räume ist nach dem Betriebskonzept (§ 8 S. KBBG) auszurichten.
(2) In institutionellen Einrichtungen haben ausgehend von der Organisationsform je Kind die folgenden Flächen als funktionale Flächen zur Verfügung zu stehen:
1. für Kinder unter 3 Jahren: mindestens 6 m²;
2. für Kinder von 3 bis 6 Jahren: mindestens 4 m²;
3. für Kinder von 6 bis 14 Jahren: mindestens 5 m²;
4. in altersgemischten Organisationsformen: mindestens 5 m² je Kind, unabhängig von dessen Alter.
(3) Als funktionale Fläche gilt diejenige Fläche, auf der das Kind die Möglichkeit hat, sich mit allen Bildungsbereichen des österreichweit gültigen Bildungsrahmenplans (Emotionen und soziale Beziehungen, Ethik und Gesellschaft, Sprache und Kommunikation, Bewegung und Gesundheit, Ästhetik und Gestaltung, Natur und Technik) auseinanderzusetzen und die im Zusammenhalt mit ihrer Ausgestaltung zumindest eine der folgenden Funktionen erfüllt:
1. Funktion des kindlichen Spiels:
Diese Flächen bieten die Möglichkeit für Kinder sich in unterschiedlichsten sozialen Formen mit einem Spiel, einer Tätigkeit oder einem Material kreativ und konzentriert auseinanderzusetzen und sich in ihrer Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Sie schaffen Rückzugsbereiche für eine ruhige und konzentrierte (Lern)-Beschäftigung, bieten aber auch Raum für Kommunikation, Symbol- und Rollenspiel, freie und regelgebundene Spiele, Bewegungsspiel, Bauen, Konstruieren und Entwerfen, hauswirtschaftliche Tätigkeiten, Spiel am Tisch und am Boden und für das Auseinandersetzen mit Bildmaterial und Medien.
2. Funktion der Kreativität:
Diese Flächen bieten den Kindern Raum zum Ausleben ihrer Kreativität, indem ihnen die Möglichkeit geboten wird mit diversen handwerklichen und künstlerischen Materialien sowie Musikinstrumenten zu experimentieren und zu werken, sich mit naturwissenschaftlichen Inhalten einschließlich der Möglichkeit zum Forschen auseinanderzusetzen. Zudem sollen diese Flächen Platz zum Trocknen und zum Präsentieren der Werke bieten. Ein Wasseranschluss soll vorhanden sein.
3. Bewegungsfunktion:
Diese Flächen bieten für Kinder ausreichend Platz zum Ausleben ihrer täglichen Bewegungsbedürfnisse, indem dem Entwicklungsstand entsprechende differenzierte Bewegungsmöglichkeiten bestehen sowie verschiedenste Erfahrungen mit fixen und flexiblen Bewegungsmaterialien gemacht werden können. Vielfältigste Gelegenheiten zum Laufen, Klettern, Springen, Balancieren, Tanzen, Schaukeln, Werfen, Schwingen, Rollen und Bauen sollen auf diesen Flächen angeboten werden. Zudem hat für das Aufbewahren von Bewegungsmaterial ein geeigneter Bereich (Materialraum oder Materialschrank) zur Verfügung zu stehen.
4. Funktion des kindlichen Wohlbefindens:
Diese Flächen tragen dem Rückzugs-, Ess-, Ruhe und – abhängig von der Altersgruppe - Schlafbedürfnis des Kindes Rechnung. Im Hinblick auf das Rückzugs- und Ruhebedürfnis sind geeignete ruhige, geschützte Nischen mit entsprechender Ausstattung, die zum Entspannen einladen, einzurichten. Das Frühstück, die Jause und das Mittagessen sollen die Kinder in einer passenden Umgebung einnehmen können. Ein Wasseranschluss in unmittelbarer Nähe ist vorzusehen.
(4) Die Festlegung der funktionalen Flächen hat nach Maßgabe der im Abs 3 festgelegten Funktionen, der beabsichtigten Gruppenanzahl sowie nach pädagogischen Gesichtspunkten und der pädagogischen Schwerpunktsetzung der Einrichtung zu erfolgen. Zumindest ein Drittel der funktionalen Flächen sind der Bewegungsfunktion zuzuordnen.
(5) Für jede Gruppe ist ein Gruppenraum und zudem je angefangene zwei Gruppen ein den Gruppenraum unterstützender Multifunktionsraum vorzusehen. Der erste Multifunktionsraum hat die Bewegungsfunktion zu erfüllen. Die nach Maßgabe dieser Bestimmung erforderlichen weiteren Multifunktionsräume können in ihrer Funktion nach der pädagogischen Schwerpunktsetzung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ausgerichtet werden. Gruppen- und Schlafräume müssen verdunkelt werden können.
(6) Darüber hinaus haben die erforderlichen Zusatzräume (zB Garderoben, Sanitär- und Abstellräume, Küche, Personal- und Büroräume) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur Verfügung zu stehen.
Rückverweise
S. KBBVO · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019
§ 10 Gestaltung und Einrichtung der Räume
(1) Die Gestaltung und Einrichtung der Räume ist nach dem Betriebskonzept (§ 8 S. KBBG) auszurichten. (2) In institutionellen Einrichtungen haben ausgehend von der Organisationsform je Kind die folgenden Flächen als funktionale Flächen zur Verfügung zu stehen: 1. für Kinder unter 3 Jahren: mindest…
§ 17 Räumliche Voraussetzungen, Nutzungssicherheit, hygienische Anforderungen
…Spielbereich, Sanitäranlagen sowie die Möglichkeit für Bewegung und Spiel im Freien vorzusehen. Jedem Kind sollen altersunabhängig zumindest 5 m² an Funktionsfläche (§ 10 Abs 2 Z 4) zur Verfügung stehen. (4) Werden Tageskinder nicht im eigenen Haushalt betreut, ist besonders darauf zu achten, dass besondere Ruheräume…