Im Sinn der §§ 18c und 18d gelten als
1. Kinder: Personen, die zu Beginn des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
2. vertriebene Kinder: Personen gemäß § 1 Z 1 der Vertriebenen-Verordnung für die Dauer ihres vorübergehenden Aufenthaltsrechts (§ 4 VertriebenenVO), die zu Beginn des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
3. vertriebene Personen: Personen gemäß § 1 Z 1 oder 3 der Vertriebenen-Verordnung für die Dauer ihres vorübergehenden Aufenthaltsrechts (§ 4 VertriebenenVO), ohne Kinder zu sein;
4. Vertriebenen-Verordnung bzw VertriebenenVO: Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO), BGBl II Nr 92/2022.
Rückverweise
S. KBBVO · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019
§ 24 § 24
…§ 18b in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2021 tritt mit 25. Jänner 2021 in Kraft.…
§ 21 In- und Außerkrafttreten novellierter Bestimmungen; Übergangsbestimmungen
…in Kraft. (2) Mit Ablauf des 15. Mai 2020 treten außer Kraft: 1. § 18a Abs 1; 2. die §§ 18b bis 18h und die diese betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses.…
§ 22 § 22
…in Kraft. (2) Mit Ablauf des 13. September 2020 treten außer Kraft: 1. § 18a Abs 1; 2. die §§ 18b bis 18h und die diese betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses.…