(1) Für jeden Gruppenraum ist ein eigener Abstellbereich oder -raum zur Aufbewahrung der Bildungsmaterialien vorzusehen.
(2) Bei institutionellen Einrichtungen mit mehr als 2 Gruppen ist über die Erfordernisse des Abs 1 hinaus mindestens ein weiterer Abstellraum vorzusehen. Die Größe und Anzahl weiterer Abstellräume ist dem Betriebsumfang anzupassen.
(3) Zur Aufbewahrung von Putz- und Pflegemittel sowie Reinigungsgeräten ist ein versperrbarer Abstellbereich oder Abstellraum, bei Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen mit mehr als zwei Gruppen jedenfalls ein Abstellraum, vorzusehen.
Rückverweise
S. KBBVO · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019
§ 15 Abstellbereiche und Abstellräume
(1) Für jeden Gruppenraum ist ein eigener Abstellbereich oder -raum zur Aufbewahrung der Bildungsmaterialien vorzusehen. (2) Bei institutionellen Einrichtungen mit mehr als 2 Gruppen ist über die Erfordernisse des Abs 1 hinaus mindestens ein weiterer Abstellraum vorzusehen. Die Größe und Anzahl wei…