§ 14 Küchen
In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date
S. KBBVO
Gliederung
In jeder institutionellen Einrichtung ist eine Küche vorzusehen. Die Größe, Einrichtung und Ausstattung der Küche sowie eines allenfalls erforderlichen Vorratsraumes sind dem Betriebsumfang anzupassen.
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