§ 11 Garderoben
In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date
(1) Für jedes Kind ist ein eigener selbstständig nutzbarer Garderobenplatz für Kleidung und Wechselkleidung, für schulpflichtige Kinder zudem eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit für Schultaschen vorzusehen.
(2) Die Größe der Garderobe richtet sich nach der Anzahl der Kinder.
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