(1) Die Pädagogische Konzeption (§ 14 S. KBBG) ist nach Maßgabe der aktuellen Kriterien der Salzburger Landesregierung speziell auf die jeweilige Einrichtung und die Bedürfnisse der entsprechenden Altersgruppe abzustimmen und beschreibt die Umsetzung der pädagogischen Arbeit im Alltag. Dabei sind die aktuellen Erkenntnisse der Pädagogik, der Entwicklungspsychologie und der Qualitätsforschung heranzuziehen.
(2) Für eine qualitative Er- und Überarbeitung der pädagogischen Konzeption ist es erforderlich,
1. das Bild vom Kind und das Bildungsverständnis unter Berücksichtigung der im bundesländerübergreifenden Bildungsrahmenplan verankerten Prinzipien sowie die Rolle des pädagogischen Personals zu beschreiben;
2. die auf die Besonderheiten der institutionellen Einrichtung abgestimmten pädagogischen Schwerpunkte unter Berücksichtigung der Bildungsbereiche zu formulieren;
3. die Form der schriftlichen Bildungs- und Entwicklungsdokumentation (§ 13 Abs 4 S. KBBG) zu beschreiben;
3. Maßnahmen zur Bildungspartnerschaft und Transition zu formulieren; und
4. die Form der Qualitätssicherung festzulegen und zu beschreiben.
(3) Bei alterserweiterten Gruppen, bei denen die Bildung und Betreuung von Kindern überwiegend im Wald erfolgt („Waldgruppen“), hat das pädagogische Grundkonzept detaillierte Angaben zur Orientierungsqualität, zur Prozessqualität und zur Qualitätssicherung zu enthalten. Ferner sind Angaben zur Erreichbarkeit der Gruppe, zur Aufsichtspflicht, zur Gestaltung der Besuchspflicht, zur Essensaufbewahrung und zur Müllentsorgung zu machen, Notfallpläne, auch für Brandschutz/Verhalten im Brandfall, aufzunehmen und besondere Sicherheitsvorkehrungen festzulegen.
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