Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der L KG, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 4. Juli 2025, Zl. LVwG 402 2/2024 R11, betreffend Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz; mitbeteiligte Partei: Mag. pharm. K E), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 4. Juli 2025 wurde (u.a.) der Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. August 2024, mit dem der mitbeteiligten Partei die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in W. mit einem näher umschriebenen Standort und einer näher genannten beabsichtigen Betriebsstätte erteilt worden war, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
2 Das Verwaltungsgericht ging hinsichtlich der Apotheke der revisionswerbenden Partei davon aus, dass diese rund 3,5 Straßenkilometer von der beabsichtigen Betriebsstätte der mitbeteiligten Partei entfernt sei. Weiters traf es die Feststellungen, dass das Versorgungsgebiet (u.a.) der Apotheke der revisionswerbenden Partei durch die Errichtung und den Betrieb der beantragten neuen Apotheke keinen Kundenverlust erleide; die Anzahl der Personen, die von der Apotheke der revisionswerbenden Partei versorgt werde, werde durch die Errichtung der beantragten Apotheke nicht verringert.
3 Diese Feststellungen stützte das Verwaltungsgericht auf ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 28. November 2023, auf eine ergänzende Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer vom 13. Mai 2025 sowie auf Ausführungen der Vertreterin der Österreichischen Apothekerkammer in der Beschwerdeverhandlung.
4 Dazu wurde ausgeführt, dass sich aus dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer ergebe, dass (u.a.) die Apotheke der revisionswerbenden Partei durch die neu beantragte Apotheke deshalb keinen Kundenverlust erleide, weil „jene Personen, die in Zukunft dem Versorgungsgebiet der neu beantragten Apotheke zuzurechnen“ seien, bisher durch die He Apotheke, die Apotheke am M Platz und die Ho Apotheke (zu ergänzen: nicht aber durch die Apotheke der revisionswerbenden Partei) versorgt worden seien. Der Beschwerdeeinwand der revisionswerbenden Partei, wonach sich deren Versorgungsgebiet verringere, weil die Häuser in der S Straße 4 und 6 mit insgesamt 15 Einwohnern ihrem Versorgungsgebiet verloren gingen, sei unzutreffend. Aus der ergänzenden Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer vom 13. Mai 2025 ergebe sich, dass diese Adressen auch nach der Eröffnung der angesuchten Apotheke näher zur Apotheke der revisionswerbenden Partei lägen und dieser somit nicht verloren gingen. Der Vertreter der revisionswerbenden Partei habe in der Beschwerdeverhandlung eingeräumt, dass die genannten Objekte näher zur Apotheke der revisionswerbenden Partei lägen als zu jener der beantragten Apotheke der Mitbeteiligten.
5 Zu einem nach der mündlichen Verhandlung erstatteten weiteren Vorbringen der revisionswerbenden Partei, wonach das Gebäude in der S Straße 4 von der Apotheke der revisionswerbenden Partei doch weiter entfernt sei als von der beabsichtigen Apotheke, wobei die Entfernungsmessung so vorgenommen worden sei, dass „im Kreisverkehr die erste Ausfahrt in die Bundesstraße B190 (nunmehr Landesstraße L 190) genommen“ werde, sei auszuführen, dass es sich dabei nicht um die kürzeste Entfernung handle, weil diese kürzer werde, wenn „im Kreisverkehr die zweite Ausfahrt in die parallel zur L190 verlaufende Straße genommen“ werde. Soweit vorgebracht werde, dass auch die Adresse H Weg 15 der Apotheke der revisionswerbenden Partei zugeordnet sei und sich in deren Versorgungspolygon befinde, sei auszuführen, dass diese Zuordnung „nur dann richtig“ wäre, wenn mit einem PKW „eine direkte Abfahrt von der L 190“ zur Apotheke der revisionswerbenden Partei auf der Höhe der S Straße möglich wäre, was aber nicht der Fall sei; dies sei von der revisionswerbenden Partei auch eingeräumt worden. Soweit schließlich auch vorgebracht worden sei, dass in näher genannten Straßen (Wo Straße; Wä Straße; L Gasse; S Straße) „bewohnte Objekte“ seien, so sei darauf hinzuweisen, dass diese Bereiche näher zur Betriebsstätte der Apotheke am M Platz lägen und daher nicht der Apotheke der revisionswerbenden Partei verloren gingen.
6 Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 7. Oktober 2025, E 2544/2025 11, deren Behandlung ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG zur Entscheidung abtrat.
7 Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben, die sich als unzulässig erweist:
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 18.9.2025, Ra 2025/10/0136; 26.8.2025, Ra 2025/10/0068; 5.3.2025, Ra 2025/10/0011).
12In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zunächst geltend gemacht, inwieweit es durch eine neue Apotheke zu einem Kundenverlust komme, hänge insbesondere von den Weglängen ab. Die Vorgaben der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 28.5.2013, 2010/10/0118; 6.10.2023, Ro 2022/10/0017), wonach „die Weglänge der Gehsteige, Gehwege und Schutzwege der kürzesten Verkehrsfläche vom Kunden zu den bestehenden Apotheken und zur neuen Apotheke dafür maßgeblich“ seien, würden durch das angefochtene Erkenntnis verletzt, indem „auf die Weglängen für die Kfz abgestellt“ werde, obwohl „die Weglängen für die Fußgänger viel kürzer“ seien.
13 Weiters werde auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verletzt, dass „dann, wenn eine unklare Situation bezüglich der Weglängen, etwa durch unterschiedliche KFZ Wege, Fußwege, Fahrradwege, aber auch bei unterschiedliche[n] Weglängen für die Einund Ausfahrten zum Betriebsstandort ... oder bei geringfügigen Wegdifferenzen“ gegeben sei, die „Divisionsmethode“ anzuwenden sei (Verweis auf VwGH 2.7.2008, 2007/10/0102; 28.6.2004, 2001/10/0256, VwSlg. 16.386 A/2004). Es seien „diesbezügliche Kunden bei unklaren Weglängen zumindest sowohl bezüglich der bestehenden als auch der neuen Apotheke durch Division zuzurechnen“, es entstehe „damit ein Kundenverlust der bereits bestehenden Apotheke, welcher zur Ablehnung des neuen Standortes gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz (ApoG) führen müsse.
14Zudem verletze (gemeint offenbar) das Verwaltungsgericht die Vorgaben der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Zuordnung des konkreten Kundenpotentials nach Weglängen und damit räumlicher Nähe zu den beteiligten bestehenden Apotheken vorzunehmen und das faktische Kundenverhalten irrelevant sei (Verweis auf VwGH 27.9.2018, Ra 2017/10/0069), insoweit es die Feststellung getroffen habe, dass sich bei der Apotheke der revisionswerbenden Partei „faktisch kein Kundenverlust ergebe“.
15Diesem Vorbringen ist zunächst Folgendes zu erwidern: Wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Dabei reicht es nicht aus, bloß Rechtssätze zu verschiedenen hg. Erkenntnissen wiederzugeben oder hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl zu nennen, ohne auf konkrete Abweichungen von dieser Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. etwa VwGH 13.12.2024, Ra 2024/10/0165, 0166; 3.10.2024, Ra 2023/10/0020; 16.11.2023, Ra 2022/10/0146). Eine diesen Anforderungen entsprechende Darlegung enthält das vorliegende Zulässigkeitsvorbringen allerdings nicht.
16Davon abgesehen ist aber auf Folgendes hinzuweisen: Soweit die revisionswerbende Partei ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von den hg. Entscheidungen 2010/10/0118 und Ro 2022/10/0017 behauptet, wird übersehen, dass die dortigen Bezugnahmen auf den „kürzesten Fußweg“ zur Frage des negativen Bedarfskriteriums des § 10 Abs. 2 Z 2 ApoG, somit zur Frage, ob die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt, ergangen sind. Für die Ermittlung der Mindestentfernung nach § 10 Abs. 2 Z 2 ApoG maßgebend ist grundsätzlich sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen der kürzeste Fußweg, der durch Messung in der Mitte der betreffenden Verkehrsflächen zu bestimmen ist, und zwar jener Verkehrsflächen, deren Benützung die Verkehrsvorschriften für Fußgänger vorschreiben (vgl. VwGH 28.5.2013, 2010/10/0118, mwN). Dass diese Entfernung im Falle der Apotheke der revisionswerbenden Partei weniger als 500 m beträgt, wird in der Revision nicht behauptet.
17Demgegenüber hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Prüfung des Bedarfs gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 ApoG auf eine auf entsprechende Ermittlungsergebnisse gestützte prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotentiale zu den beteiligten Apotheken nach den örtlichen Verhältnissen zu gründen: Die Behörde hat zunächst festzustellen, wie viele der ständigen Einwohner im Umkreis von 4 Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke(n) nach Errichtung der geplanten Apotheke ihren Arzneimittelbedarf aufgrund der örtlichen Verhältnisse voraussichtlich weiterhin aus der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(n) decken werden. Ergibt sich dabei für eine bestehende öffentliche Apotheke die kritische Zahl zu versorgender Personen nicht schon aus den ständigen Einwohnern des 4 kmUmkreises, so ist weiter zu prüfen, ob diese Zahl unter Berücksichtigung der aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet weiterhin zu versorgenden Personen erreicht wird (vgl. VwGH 9.9.2025, Ra 2024/10/0098 bis 0099, mit Verweis auf VwGH 24.1.2023, Ra 2021/10/0034; 22.4.2015, Ro 2015/10/0004). Diese unter den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und leichteren Erreichbarkeit vorzunehmende Zuordnung hat in erster Linie anhand der Straßenentfernung zur bestehenden öffentlichen Apotheke im Vergleich zur beantragten Apotheke zu erfolgen (vgl. wiederum VwGH 9.9.2025, Ra 2024/10/0098 bis 0099, mit Verweis auf VwGH 30.9.2015, Ra 2014/10/0002; 31.7.2009, 2007/10/0124; 26.3.2007, 2005/10/0049). Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4 km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen Trennlinie zu orientieren. Dabei steht im Allgemeinen die Erreichbarkeit der Betriebsstätten der beteiligten Apotheken mit Kraftfahrzeugen im Vordergrund. Wenn es aber um Entfernungen von wenigen 100 m geht, kann der Erreichbarkeit der Betriebsstätten zu Fuß für den Entschluss, sich der einen oder der anderen Apotheke zuzuwenden, größeres Gewicht zukommen, als der Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen oder öffentlichen Verkehrsmitteln. In diesen Fällen kann der Erreichbarkeit der Betriebsstätten zu Fuß daher entscheidende Bedeutung zukommen (vgl. VwGH 26.3.2007, 2005/10/0123, mwN). Dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen ist, wird mit den oben (in Rz 12) wiedergegebenen Zulässigkeitsausführungen die auf die Begründung des Verwaltungsgerichtes (vgl. oben Rz 2 ff), das sich mit den Einwänden der revisionswerbenden Partei auseinandergesetzt hat, mit keinem Wort eingehen aber nicht aufgezeigt.
18 Auch die Behauptung, das Verwaltungsgericht sei von den hg. Erkenntnissen 2007/10/0102 und 2001/10/0256, VwSlg. 16.386 A/2004, abgewichen, weil es die „Divisionsmethode“ nicht auf die Apotheke der revisionswerbenden Partei und die beantragte Apotheke der Mitbeteiligten angewendet habe, trifft schon deshalb nicht zu, weil diese Erkenntnisse nicht zu einer derartigen Konstellation ergangen sind. Beide Erkenntnisse betreffen vielmehr die Frage der Zuordnung von Kundenpotentialen zu bestehenden Nachbarapotheken. In 2007/10/0102 war die Frage der Anwendbarkeit der „Divisionsmethode“ auch auf eine dritte Apotheke zu beurteilen, die von den beiden anderen, 270 m voneinander entfernten, im Stadtzentrum gelegenen Apotheken, zunächst 890 m bzw. 1.160 m entfernt lag, wobei sich diese Entfernungen infolge einer Verlegung an den Stadtrand noch vergrößert haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Einbeziehung dieser dritten Apotheke im Wege der „Divisionsmethode“ im Ergebnis abgelehnt. In 2002/10/0256 wurde die Anwendung der „Divisionsmethode“ auf zwei im Stadtzentrum befindliche, „weniger als 500 m“ voneinander entfernte Apotheken bestätigt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass diese Erkenntnisse zu einem mit dem Revisionsfall vergleichbaren Sachverhalt ergangen wären.
19 In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird als Ermittlungsmethode ausnahmsweise die sogenannte „Divisionsmethode“ zugelassen, wenn besondere Gründe eine Zuordnung konkreter Kundenpotentiale zu einer Apotheke nach den Gesichtspunkten der örtlichen Nähe und Erreichbarkeit unmöglich machen, andererseits aber eindeutig ist, dass das in Rede stehende Kundenpotential von den Betriebsstätten mehrerer Apotheken aus zu versorgen ist. Die Methode der gleichteiligen Zurechnung bestimmter Kundenkreise zu den beteiligten Apotheken kann demnach insbesondere in Ansehung der Einwohner solcher Gebiete in Betracht kommen, die in größerer Entfernung von den Betriebsstätten der beteiligten Apotheken und zu diesen in annähernd gleicher Entfernung liegen; in solchen Fällen kann gesagt werden, dass relativ im Verhältnis zur insgesamt zurückzulegenden Distanz geringfügige Entfernungsunterschiede keinen Umstand darstellen, der bei lebensnaher Betrachtung für die Zurechnung zur einen oder anderen Apotheke den Ausschlag geben könnte. Die Anwendung der Divisionsmethode wurde aber auch in jenem Fall nicht beanstandet, indem die wesentlich weniger als 500 m betragende Entfernung der Betriebsstätten der beteiligten Apotheken zueinander in einem Stadtzentrum eine andere Zuordnung nahezu unmöglich machte (vgl. VwGH 4.7.2005, 2003/10/0295, mwN).
20 Mit dem oben (Rz 13) wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen wird nicht konkret dargelegt, aus welchen Gründen bzw. im Hinblick auf welches Kundenpotential diese Methode im Revisionsfall in Ansehung der beiden angesprochenen Apotheken deren Betriebsstätten nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes „rund 3,5 Straßenkilometer“ voneinander entfernt sind zum Tragen kommen sollte.
21Schließlich trifft auch die Behauptung eines Abweichens vom hg. Beschluss Ra 2017/10/0069 nicht zu, weil das Verwaltungsgericht eine (nicht auf Weglängen und damit räumlicher Nähe, sondern auf das faktische Kundenverhalten gestützte) Feststellung, dass sich bei der Apotheke der revisionswerbenden Partei „faktisch kein Kundenverlust ergebe“, gar nicht getroffen hat. Dazu genügt es, auf die oben wiedergegebene Begründung des Verwaltungsgerichtes (Rz 2 ff) zu verweisen. Auch der in der Zulässigkeitsbegründung in diesem Zusammenhang behauptete Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
22 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nur eine solche Verringerung der Anzahl der durch eine bestehende Apotheke zu versorgenden Personen zu berücksichtigen, die auf die Neuerrichtung der beantragten Apotheke ursächlich zurückzuführen ist. Derartiges ist aber im vorliegenden Fall auf Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, wonach „jene Personen, die in Zukunft dem Versorgungsgebiet der neu beantragten Apotheke zuzurechnen“ seien, bisher durch drei näher genannte Apotheken nicht aber durch die Apotheke der revisionswerbenden Parteiversorgt worden seien, in Bezug auf die Apotheke der revisionswerbenden Partei auszuschließen und somit eine Verringerung der Zahl der von dieser Apotheke aus zu versorgenden Personen als Folge der Neuerrichtung nicht zu besorgen. Es ist somit auf das Versorgungspotential dieser Apotheke nicht weiter einzugehen (vgl. VwGH 27.7.2022, Ra 2022/10/0057, mit Verweis auf VwGH 14.4.2022, Ra 2022/10/0029; 25.11.2015, 2013/10/0102; 21.5.2008, 2006/10/0017; 13.11.2000, 98/10/0079; 3.6.1996, 92/10/0036). Soweit daher in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision das Fehlen von Feststellungen „zum zugordneten Kundenkreis, also wie viele Kunden“ der Apotheke der revisionswerbenden Partei zugeordnet seien, gerügt wird, wird auch damit kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt.
23 In der Zulässigkeitsbegründung wird schließlich geltend gemacht, dass näher genannte andere Verwaltungsgerichte die „Methoden und Grundlagen für die Gutachten der österreichischen Apothekerkammer, insbesondere auch die Studie der TU Wien“ nicht mehr als dem Stand der Wissenschaft entsprechend anerkennen. Da das Verwaltungsgericht im Revisionsfall demgegenüber die Grundlagen dieser Gutachten weiterhin anerkenne, bedürfe es einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über diese Fragen der richtigen und zeitgemäßen Methoden und Daten, um die erforderliche Einheitlichkeit der Judikatur für ganz Österreich herzustellen. Auch dies begründe die Zulässigkeit der Revision.
24 Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen wird allerdings nicht konkret dargelegt, welche im Revisionsfall relevante Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof nach Ansicht der revisionswerbenden Partei insofern zu lösen hätte. Sollten sich diese Ausführungen auf die Frage der Ermittlung der Einwohnergleichwerte (auf Grundlage der sog. „TUStudie“) nach § 10 Abs. 5 ApoG beziehen, kommt dem in Ansehung der revisionswerbenden Partei nach dem Gesagten keine Relevanz zu, weil eine Verringerung der Zahl der von der Apotheke der revisionswerbenden Partei aus zu versorgenden Personen als Folge der Neuerrichtung nicht zu besorgen und somit auf das Versorgungspotential dieser Apotheke nicht weiter einzugehen ist. Sollten sich diese Ausführungen aber auf das Versorgungspotential anderer umliegender bestehender Apotheken beziehen, wäre dies nicht vom Mitspracherecht der revisionswerbenden Partei umfasst. Die Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken können im Verfahren über die Verleihung einer Apothekenkonzession nämlich nur ihre Existenzgefährdung geltend machen, also vorbringen, die Entfernung zwischen der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte ihrer öffentlichen Apotheke betrage weniger als 500 m oder die Zahl der von ihrer bestehenden öffentlichen Apotheke aus weiterhin zu versorgenden Personen werde sich infolge der Neuerrichtung verringern und weniger als 5.500 betragen (vgl. VwGH 12.12.2024, Ro 2023/10/0016, mit Verweis auf VwGH 17.6.2021, Ra 2021/10/0074; 24.2.2011, 2010/10/0167). In den anderen Fragen des Verfahrens über die Verleihung einer Apothekenkonzession kommt den Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken jedoch kein Mitspracherecht zu (vgl. abermals VwGH 12.12.2024, Ro 2023/10/0016, mit Verweis auf VwGH 22.2.2017, Ra 2016/10/0152).
25 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
26Mangels Einleitung des Vorverfahrens kam ein Zuspruch von Aufwandersatz an die mitbeteiligte Partei für deren „Revisionsbeantwortung“ nicht in Betracht (vgl. § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 3 Z 2 und § 51 VwGG; vgl. ferner VwGH 26.8.2025, Ra 2024/10/0126, mit Verweis auf VwGH 8.4.2024, Ra 2024/07/0045, 0046), weshalb der darauf gerichtete Antrag der mitbeteiligten Partei abzuweisen war.
Wien, am 16. März 2026
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