Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. A, vertreten durch MMag. Markus Koisser, Bakk. MSc (WU), in 1030 Wien, Marokkanergasse 22/6, den gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. August 2022, Zl. VGW 242/081/12110/2021/A-34 (prot. zu hg. Ra 2022/10/0146), und vom 23. August 2022, Zl. VGW 242 081/8978/2022/A-3 (prot. zu hg. Ra 2022/10/0147), betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 1. Der Revisionswerber brachte am 21. April 2023 gegen die beiden im Kopf genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien, mit denen Beschwerden des Revisionswerbers gegen Bescheide der belangten Behörde vom 8. Juli 2021 sowie vom 27. Mai 2022 i.A. des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erledigt worden waren, außerordentliche Revisionen ein.
2 2. Mit Schriftsatz vom 7. August 2023 beantragte der Revisionswerber, seinen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und brachte dazu im Wesentlichen vor, er sei aufgrund eines von der belangten Behörde mittlerweile erlassenen Bescheides vom 6. Juli 2023 „mit einer Situation konfrontiert, als“ die belangte Behörde „eine für den Revisionswerber lebensbedrohliche Bindungswirkung “ der beiden angefochtenen Erkenntnisse (hinsichtlich einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau B. L.) annehme. Diese von der belangten Behörde angenommene Bindungswirkung habe die Konsequenz, dass der Revisionswerber, welcher (auf näher beschriebene Weise) schwer erkrankt sei, seine Krankenversicherung verloren habe.
3 Die aufschiebende Wirkung sei zuzuerkennen, „um die Bindungswirkung für die belangte Behörde, aber auch im nachgelagerten Beschwerdeverfahren beim VwG Wien hintanzuhalten“.
4 Der Revisionswerber hat seinem Aufschiebungsantrag den genannten Bescheid vom 6. Juli 2023, mit dem die belangte Behörde einen Mindestsicherungsantrag des Revisionswerbers abwies, und eine dagegen erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 2. August 2023 beigelegt.
5 3. Mit hg. Verfügung vom 9. August 2023 wurde der Revisionswerber zur Äußerung aufgefordert, weshalb der Aufschiebungsantrag „(implizit) ungeachtet der Einbringung einer Beschwerde vom 2. August 2023 von einer unmittelbaren Wirksamkeit des Bescheides vom 6. Juli 2023, Zl. SH/2023/01496271-001, ausgeht (vgl. § 13 Abs. 1 VwGVG).“
6 4. Dazu führte der Revisionswerber in seiner fristgerechten Stellungnahme im Wesentlichen aus, er habe durch den erwähnten abweisenden Bescheid vom 6. Juli 2023 die bis dahin aufrechte Krankenversicherung verloren. Seine Krankenversicherung gründe sich „akzessorisch an den Bezug der Mindestsicherung. Ohne Mindestsicherung keine Krankenversicherung.“
7 Darlegungen, weshalb dem genannten Bescheid ungeachtet der Einbringung einer Beschwerde dagegen unmittelbare Wirksamkeit zukomme, enthält die Stellungnahme nicht.
8 5. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. etwa die Judikaturnachweise bei Eder/Martschin/Schmid , Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2 , E 83 ff zu § 30 VwGG).
10 6. Der Revisionswerber ist allerdings dieser Pflicht zur Konkretisierung des von ihm behaupteten „unverhältnismäßigen Nachteils“ iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht nachgekommen:
11 Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B VG aufschiebende Wirkung.
12 Der Revisionswerber hat selbst vorgebracht (und durch Urkundenvorlage bescheinigt), gegen den - für ihn nachteiligen - Bescheid vom 6. Juli 2023 Beschwerde erhoben zu haben. Er legt allerdings - auch nach entsprechendem Vorhalt - nicht im Ansatz dar, weshalb dieser Beschwerde nicht gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommen sollte. Derartiges ist auch nicht ersichtlich.
13 7. Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 28. August 2023